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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde
einfährt oder zureitet;
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das
Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert;
4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder
ohne Geläute oder Schelle fährt;
5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten,
wo sie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere
Weise Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung
der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder
führt;
6) wer Hunde auf Menschen hetzt;
7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf
Menschen, auf Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere,
gegen fremde Häuser, Gebäude oder Einschließungen,
oder in Gärten oder eingeschlossene Räume wirft;
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus,
wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren
Umstürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden
kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder aufhängt,
oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft,
daß dadurch die Vorübergehenden beschädigt oder verun-
reinigt werden können;
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegen-
stände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird,
aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen erlassenen Polizeiverordnungen
übertritt.
§. 367.

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
bestraft:

1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt
oder bei Seite schafft, oder wer unbefugt einen Theil
einer Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten
Personen wegnimmt;
der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde
einfährt oder zureitet;
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das
Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert;
4) wer in Städten mit Schlitten ohne feſte Deichſel oder
ohne Geläute oder Schelle fährt;
5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten,
wo ſie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere
Weiſe Schaden anrichten können, mit Vernachläſſigung
der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln ſtehen läßt oder
führt;
6) wer Hunde auf Menſchen hetzt;
7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf
Menſchen, auf Pferde oder andere Zug- oder Laſtthiere,
gegen fremde Häuſer, Gebäude oder Einſchließungen,
oder in Gärten oder eingeſchloſſene Räume wirft;
8) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus,
wo Menſchen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren
Umſtürzen oder Herabfallen Jemand beſchädigt werden
kann, ohne gehörige Befeſtigung aufſtellt oder aufhängt,
oder Sachen auf eine Weiſe ausgießt oder auswirft,
daß dadurch die Vorübergehenden beſchädigt oder verun-
reinigt werden können;
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegen-
ſtände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird,
aufſtellt, hinlegt oder liegen läßt;
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen erlaſſenen Polizeiverordnungen
übertritt.
§. 367.

Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
beſtraft:

1) wer ohne Vorwiſſen der Behörde einen Leichnam beerdigt
oder bei Seite ſchafft, oder wer unbefugt einen Theil
einer Leiche aus dem Gewahrſam der dazu berechtigten
Perſonen wegnimmt;
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[94/0104] der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet; 3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert; 4) wer in Städten mit Schlitten ohne feſte Deichſel oder ohne Geläute oder Schelle fährt; 5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo ſie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weiſe Schaden anrichten können, mit Vernachläſſigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln ſtehen läßt oder führt; 6) wer Hunde auf Menſchen hetzt; 7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Menſchen, auf Pferde oder andere Zug- oder Laſtthiere, gegen fremde Häuſer, Gebäude oder Einſchließungen, oder in Gärten oder eingeſchloſſene Räume wirft; 8) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Menſchen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umſtürzen oder Herabfallen Jemand beſchädigt werden kann, ohne gehörige Befeſtigung aufſtellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weiſe ausgießt oder auswirft, daß dadurch die Vorübergehenden beſchädigt oder verun- reinigt werden können; 9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegen- ſtände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufſtellt, hinlegt oder liegen läßt; 10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen erlaſſenen Polizeiverordnungen übertritt. §. 367. Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird beſtraft: 1) wer ohne Vorwiſſen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite ſchafft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem Gewahrſam der dazu berechtigten Perſonen wegnimmt;

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/104>, abgerufen am 25.11.2024.