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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
periode und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an
diesem Orte zu vernehmen.

Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen
bedarf es:

in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers,
in Betreff der Minister und der Mitglieder des Bundes-
raths der Genehmigung des Landesherrn,
in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Hansestädte
der Genehmigung des Senats,
in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Ge-
nehmigung ihres unmittelbaren Vorgesetzten,
in Betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung
der Genehmigung der letzteren.
§. 348.

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1. der Verlobte einer Partei;
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;
3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie ver-
wandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, oder
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder
bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die
Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht
mehr besteht;
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der
Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5. Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Ge-
werbes Thatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung
durch die Natur derselben oder durch gesetzliche Vorschrift
geboten ist, in Betreff der Thatsachen, auf welche die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

Die unter Nr. 1--3 bezeichneten Personen sind vor der
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu
belehren.

Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist,
auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, auf Thatsachen
nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung

Civilprozeßordnung.
periode und ihres Aufenthalts am Orte der Verſammlung an
dieſem Orte zu vernehmen.

Zu einer Abweichung von den vorſtehenden Beſtimmungen
bedarf es:

in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaiſers,
in Betreff der Miniſter und der Mitglieder des Bundes-
raths der Genehmigung des Landesherrn,
in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Hanſeſtädte
der Genehmigung des Senats,
in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Ge-
nehmigung ihres unmittelbaren Vorgeſetzten,
in Betreff der Mitglieder einer geſetzgebenden Verſammlung
der Genehmigung der letzteren.
§. 348.

Zur Verweigerung des Zeugniſſes ſind berechtigt:

1. der Verlobte einer Partei;
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr
beſteht;
3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie ver-
wandt, verſchwägert oder durch Adoption verbunden, oder
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder
bis zum zweiten Grade verſchwägert ſind, auch wenn die
Ehe, durch welche die Schwägerſchaft begründet iſt, nicht
mehr beſteht;
4. Geiſtliche in Anſehung desjenigen, was ihnen bei der
Ausübung der Seelſorge anvertraut iſt;
5. Perſonen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Ge-
werbes Thatſachen anvertraut ſind, deren Geheimhaltung
durch die Natur derſelben oder durch geſetzliche Vorſchrift
geboten iſt, in Betreff der Thatſachen, auf welche die
Verpflichtung zur Verſchwiegenheit ſich bezieht.

Die unter Nr. 1—3 bezeichneten Perſonen ſind vor der
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugniſſes zu
belehren.

Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten Perſonen iſt,
auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, auf Thatſachen
nicht zu richten, in Anſehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung

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[92/0098] Civilprozeßordnung. periode und ihres Aufenthalts am Orte der Verſammlung an dieſem Orte zu vernehmen. Zu einer Abweichung von den vorſtehenden Beſtimmungen bedarf es: in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaiſers, in Betreff der Miniſter und der Mitglieder des Bundes- raths der Genehmigung des Landesherrn, in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Hanſeſtädte der Genehmigung des Senats, in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Ge- nehmigung ihres unmittelbaren Vorgeſetzten, in Betreff der Mitglieder einer geſetzgebenden Verſammlung der Genehmigung der letzteren. §. 348. Zur Verweigerung des Zeugniſſes ſind berechtigt: 1. der Verlobte einer Partei; 2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr beſteht; 3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie ver- wandt, verſchwägert oder durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verſchwägert ſind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerſchaft begründet iſt, nicht mehr beſteht; 4. Geiſtliche in Anſehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelſorge anvertraut iſt; 5. Perſonen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Ge- werbes Thatſachen anvertraut ſind, deren Geheimhaltung durch die Natur derſelben oder durch geſetzliche Vorſchrift geboten iſt, in Betreff der Thatſachen, auf welche die Verpflichtung zur Verſchwiegenheit ſich bezieht. Die unter Nr. 1—3 bezeichneten Perſonen ſind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugniſſes zu belehren. Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten Perſonen iſt, auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, auf Thatſachen nicht zu richten, in Anſehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/98>, abgerufen am 21.11.2024.