Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Ein- spruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch ein- gelegt werde; 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache. Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur §. 306. Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Ein- §. 307. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage §. 308. Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der neuen Ver- §. 309. Ist das Versäumnißurtheil in gesetzlicher Weise ergangen, so §. 310. Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der Civilprozeßordnung. 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Ein- ſpruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Einſpruch ein- gelegt werde; 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptſache. Der Schriftſatz ſoll zugleich dasjenige enthalten, was zur §. 306. Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Ein- §. 307. Iſt der Einſpruch zuläſſig, ſo wird der Prozeß in die Lage §. 308. Inſoweit die Entſcheidung, welche auf Grund der neuen Ver- §. 309. Iſt das Verſäumnißurtheil in geſetzlicher Weiſe ergangen, ſo §. 310. Einer Partei, die den Einſpruch eingelegt hat, aber in der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0088" n="82"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <list> <item>1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Ein-<lb/> ſpruch gerichtet wird;</item><lb/> <item>2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Einſpruch ein-<lb/> gelegt werde;</item><lb/> <item>3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung<lb/> über die Hauptſache.</item> </list><lb/> <p>Der Schriftſatz ſoll zugleich dasjenige enthalten, was zur<lb/> Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptſache erforderlich iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 306.</head><lb/> <p>Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Ein-<lb/> ſpruch an ſich ſtatthaft und ob er in der geſetzlichen Form und<lb/> Friſt eingelegt ſei. Fehlt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo<lb/> iſt der Einſpruch als unzuläſſig zu verwerfen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 307.</head><lb/> <p>Iſt der Einſpruch zuläſſig, ſo wird der Prozeß in die Lage<lb/> zurückverſetzt, in welcher er ſich vor Eintritt der Verſäumniß<lb/> befand.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 308.</head><lb/> <p>Inſoweit die Entſcheidung, welche auf Grund der neuen Ver-<lb/> handlung zu erlaſſen iſt, mit der in dem Verſäumnißurtheil ent-<lb/> haltenen Entſcheidung übereinſtimmt, iſt auszuſprechen, daß dieſe<lb/> Entſcheidung aufrecht zu erhalten ſei. Inſoweit dieſe Voraus-<lb/> ſetzung nicht zutrifft, wird das Verſäumnißurtheil in dem neuen<lb/> Urtheil aufgehoben.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 309.</head><lb/> <p>Iſt das Verſäumnißurtheil in geſetzlicher Weiſe ergangen, ſo<lb/> ſind die durch die Verſäumniß veranlaßten Koſten, ſoweit ſie nicht<lb/> durch einen unbegründeten Widerſpruch des Gegners entſtanden<lb/> ſind, der ſäumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge<lb/> des Einſpruchs eine abändernde Entſcheidung erlaſſen wird.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 310.</head><lb/> <p>Einer Partei, die den Einſpruch eingelegt hat, aber in der<lb/> zur mündlichen Verhandlung beſtimmten Sitzung oder in der-<lb/> jenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt iſt, nicht er-<lb/> ſcheint oder nicht zur Hauptſache verhandelt, ſteht gegen das Ver-<lb/> ſäumnißurtheil, durch welches der Einſpruch verworfen wird, ein<lb/> weiterer Einſpruch nicht zu.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [82/0088]
Civilprozeßordnung.
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Ein-
ſpruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Einſpruch ein-
gelegt werde;
3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
über die Hauptſache.
Der Schriftſatz ſoll zugleich dasjenige enthalten, was zur
Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptſache erforderlich iſt.
§. 306.
Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Ein-
ſpruch an ſich ſtatthaft und ob er in der geſetzlichen Form und
Friſt eingelegt ſei. Fehlt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo
iſt der Einſpruch als unzuläſſig zu verwerfen.
§. 307.
Iſt der Einſpruch zuläſſig, ſo wird der Prozeß in die Lage
zurückverſetzt, in welcher er ſich vor Eintritt der Verſäumniß
befand.
§. 308.
Inſoweit die Entſcheidung, welche auf Grund der neuen Ver-
handlung zu erlaſſen iſt, mit der in dem Verſäumnißurtheil ent-
haltenen Entſcheidung übereinſtimmt, iſt auszuſprechen, daß dieſe
Entſcheidung aufrecht zu erhalten ſei. Inſoweit dieſe Voraus-
ſetzung nicht zutrifft, wird das Verſäumnißurtheil in dem neuen
Urtheil aufgehoben.
§. 309.
Iſt das Verſäumnißurtheil in geſetzlicher Weiſe ergangen, ſo
ſind die durch die Verſäumniß veranlaßten Koſten, ſoweit ſie nicht
durch einen unbegründeten Widerſpruch des Gegners entſtanden
ſind, der ſäumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge
des Einſpruchs eine abändernde Entſcheidung erlaſſen wird.
§. 310.
Einer Partei, die den Einſpruch eingelegt hat, aber in der
zur mündlichen Verhandlung beſtimmten Sitzung oder in der-
jenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt iſt, nicht er-
ſcheint oder nicht zur Hauptſache verhandelt, ſteht gegen das Ver-
ſäumnißurtheil, durch welches der Einſpruch verworfen wird, ein
weiterer Einſpruch nicht zu.
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