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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
den Wochentagen mindestens auf die Dauer einer Woche in der
Gerichtsschreiberei ausgehängt.

§. 288.

Die Zustellung der Urtheile erfolgt auf Betreiben der
Parteien.

So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben
ist, dürfen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften desselben
nicht ertheilt werden.

Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem
Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu
versehen.

§. 289.

Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den von ihm
erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden.

§. 290.

Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Un-
richtigkeiten, welche in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit von
dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen.

Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung entschieden werden. Der Beschluß, welcher eine
Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfer-
tigungen bemerkt.

Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Berich-
tigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den
Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige
Beschwerde statt.

§. 291.

Enthält der Thatbestand des Urtheils Unrichtigkeiten, welche
nicht unter die Bestimmung des vorstehenden Paragraphen fallen,
Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Be-
richtigung binnen einer einwöchigen Frist durch Zustellung eines
Schriftsatzes beantragt werden.

Die Frist beginnt mit dem Tage des Aushangs des Ver-
zeichnisses, in welches das Urtheil eingetragen ist.

Der Schriftsatz muß den Antrag auf Berichtigung und die
Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten.

Das Gericht entscheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme.
Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, welche

Civilprozeßordnung.
den Wochentagen mindeſtens auf die Dauer einer Woche in der
Gerichtsſchreiberei ausgehängt.

§. 288.

Die Zuſtellung der Urtheile erfolgt auf Betreiben der
Parteien.

So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterſchrieben
iſt, dürfen Ausfertigungen, Auszüge und Abſchriften deſſelben
nicht ertheilt werden.

Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile ſind von dem
Gerichtsſchreiber zu unterſchreiben und mit dem Gerichtsſiegel zu
verſehen.

§. 289.

Das Gericht iſt an die Entſcheidung, welche in den von ihm
erlaſſenen End- und Zwiſchenurtheilen enthalten iſt, gebunden.

§. 290.

Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Un-
richtigkeiten, welche in dem Urtheile vorkommen, ſind jederzeit von
dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen.

Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung entſchieden werden. Der Beſchluß, welcher eine
Berichtigung ausſpricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfer-
tigungen bemerkt.

Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Berich-
tigung zurückgewieſen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den
Beſchluß, welcher eine Berichtigung ausſpricht, findet ſofortige
Beſchwerde ſtatt.

§. 291.

Enthält der Thatbeſtand des Urtheils Unrichtigkeiten, welche
nicht unter die Beſtimmung des vorſtehenden Paragraphen fallen,
Auslaſſungen, Dunkelheiten oder Widerſprüche, ſo kann die Be-
richtigung binnen einer einwöchigen Friſt durch Zuſtellung eines
Schriftſatzes beantragt werden.

Die Friſt beginnt mit dem Tage des Aushangs des Ver-
zeichniſſes, in welches das Urtheil eingetragen iſt.

Der Schriftſatz muß den Antrag auf Berichtigung und die
Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten.

Das Gericht entſcheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme.
Bei der Entſcheidung wirken nur diejenigen Richter mit, welche

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[78/0084] Civilprozeßordnung. den Wochentagen mindeſtens auf die Dauer einer Woche in der Gerichtsſchreiberei ausgehängt. §. 288. Die Zuſtellung der Urtheile erfolgt auf Betreiben der Parteien. So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterſchrieben iſt, dürfen Ausfertigungen, Auszüge und Abſchriften deſſelben nicht ertheilt werden. Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile ſind von dem Gerichtsſchreiber zu unterſchreiben und mit dem Gerichtsſiegel zu verſehen. §. 289. Das Gericht iſt an die Entſcheidung, welche in den von ihm erlaſſenen End- und Zwiſchenurtheilen enthalten iſt, gebunden. §. 290. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Un- richtigkeiten, welche in dem Urtheile vorkommen, ſind jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen. Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden werden. Der Beſchluß, welcher eine Berichtigung ausſpricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfer- tigungen bemerkt. Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Berich- tigung zurückgewieſen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, welcher eine Berichtigung ausſpricht, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. §. 291. Enthält der Thatbeſtand des Urtheils Unrichtigkeiten, welche nicht unter die Beſtimmung des vorſtehenden Paragraphen fallen, Auslaſſungen, Dunkelheiten oder Widerſprüche, ſo kann die Be- richtigung binnen einer einwöchigen Friſt durch Zuſtellung eines Schriftſatzes beantragt werden. Die Friſt beginnt mit dem Tage des Aushangs des Ver- zeichniſſes, in welches das Urtheil eingetragen iſt. Der Schriftſatz muß den Antrag auf Berichtigung und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten. Das Gericht entſcheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme. Bei der Entſcheidung wirken nur diejenigen Richter mit, welche

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/84>, abgerufen am 25.11.2024.