Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 259. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesammten In- An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch §. 260. Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden Die Vorschriften über den Schätzungseid werden aufgehoben. §. 261. Die von einer Partei behaupteten Thatsachen bedürfen inso- Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen §. 262. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung Civilprozeßordnung. §. 259. Das Gericht hat unter Berückſichtigung des geſammten In- An geſetzliche Beweisregeln iſt das Gericht nur in den durch §. 260. Iſt unter den Parteien ſtreitig, ob ein Schaden entſtanden Die Vorſchriften über den Schätzungseid werden aufgehoben. §. 261. Die von einer Partei behaupteten Thatſachen bedürfen inſo- Zur Wirkſamkeit des gerichtlichen Geſtändniſſes iſt deſſen §. 262. Die Wirkſamkeit des gerichtlichen Geſtändniſſes wird dadurch Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0078" n="72"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 259.</head><lb/> <p>Das Gericht hat unter Berückſichtigung des geſammten In-<lb/> halts der Verhandlungen und des Ergebniſſes einer etwaigen<lb/> Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung zu entſcheiden, ob eine<lb/> thatſächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu er-<lb/> achten ſei. In dem Urtheile ſind die Gründe anzugeben, welche<lb/> für die richterliche Ueberzeugung leitend geweſen ſind.</p><lb/> <p>An geſetzliche Beweisregeln iſt das Gericht nur in den durch<lb/> dieſes Geſetz bezeichneten Fällen gebunden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 260.</head><lb/> <p>Iſt unter den Parteien ſtreitig, ob ein Schaden entſtanden<lb/> ſei, und wie hoch ſich der Schaden oder ein zu erſetzendes Inter-<lb/> eſſe belaufe, ſo entſcheidet hierüber das Gericht unter Würdigung<lb/> aller Umſtände nach freier Ueberzeugung. Ob und inwieweit eine<lb/> beantragte Beweisaufnahme oder von Amtswegen die Begutach-<lb/> tung durch Sachverſtändige anzuordnen ſeil, bleibt dem Ermeſſen<lb/> des Gerichts überlaſſen. Das Gericht kann anordnen, daß der<lb/> Beweisführer den Schaden oder das Intereſſe eidlich ſchätze. In<lb/> dieſem Falle hat das Gericht zugleich den Betrag zu beſtimmen,<lb/> welchen die eidliche Schätzung nicht überſteigen darf.</p><lb/> <p>Die Vorſchriften über den Schätzungseid werden aufgehoben.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 261.</head><lb/> <p>Die von einer Partei behaupteten Thatſachen bedürfen inſo-<lb/> weit keines Beweiſes, als ſie im Laufe des Rechtsſtreits von dem<lb/> Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokolle<lb/> eines beauftragten oder erſuchten Richters zugeſtanden ſind.</p><lb/> <p>Zur Wirkſamkeit des gerichtlichen Geſtändniſſes iſt deſſen<lb/> Annahme nicht erforderlich.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 262.</head><lb/> <p>Die Wirkſamkeit des gerichtlichen Geſtändniſſes wird dadurch<lb/> nicht beeinträchtigt, daß demſelben eine Behauptung hinzugefügt<lb/> wird, welche ein ſelbſtändiges Angriffs- oder Vertheidigungsmittel<lb/> enthält.</p><lb/> <p>Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung<lb/> ungeachtet anderer zuſätzlicher oder einſchränkender Behauptungen<lb/> als ein Geſtändniß anzuſehen ſei, beſtimmt ſich nach der Beſchaffen-<lb/> heit des einzelnen Falles.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [72/0078]
Civilprozeßordnung.
§. 259.
Das Gericht hat unter Berückſichtigung des geſammten In-
halts der Verhandlungen und des Ergebniſſes einer etwaigen
Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung zu entſcheiden, ob eine
thatſächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu er-
achten ſei. In dem Urtheile ſind die Gründe anzugeben, welche
für die richterliche Ueberzeugung leitend geweſen ſind.
An geſetzliche Beweisregeln iſt das Gericht nur in den durch
dieſes Geſetz bezeichneten Fällen gebunden.
§. 260.
Iſt unter den Parteien ſtreitig, ob ein Schaden entſtanden
ſei, und wie hoch ſich der Schaden oder ein zu erſetzendes Inter-
eſſe belaufe, ſo entſcheidet hierüber das Gericht unter Würdigung
aller Umſtände nach freier Ueberzeugung. Ob und inwieweit eine
beantragte Beweisaufnahme oder von Amtswegen die Begutach-
tung durch Sachverſtändige anzuordnen ſeil, bleibt dem Ermeſſen
des Gerichts überlaſſen. Das Gericht kann anordnen, daß der
Beweisführer den Schaden oder das Intereſſe eidlich ſchätze. In
dieſem Falle hat das Gericht zugleich den Betrag zu beſtimmen,
welchen die eidliche Schätzung nicht überſteigen darf.
Die Vorſchriften über den Schätzungseid werden aufgehoben.
§. 261.
Die von einer Partei behaupteten Thatſachen bedürfen inſo-
weit keines Beweiſes, als ſie im Laufe des Rechtsſtreits von dem
Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokolle
eines beauftragten oder erſuchten Richters zugeſtanden ſind.
Zur Wirkſamkeit des gerichtlichen Geſtändniſſes iſt deſſen
Annahme nicht erforderlich.
§. 262.
Die Wirkſamkeit des gerichtlichen Geſtändniſſes wird dadurch
nicht beeinträchtigt, daß demſelben eine Behauptung hinzugefügt
wird, welche ein ſelbſtändiges Angriffs- oder Vertheidigungsmittel
enthält.
Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung
ungeachtet anderer zuſätzlicher oder einſchränkender Behauptungen
als ein Geſtändniß anzuſehen ſei, beſtimmt ſich nach der Beſchaffen-
heit des einzelnen Falles.
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