Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.I. 3. Absch. 5. Tit. §. 225--229. II. 1. Absch. 1. Tit. §. 230--232. Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz. Erster Abschnitt. Verfahren vor den Landgerichten. Erster Titel. Verfahren bis zum Urtheil. §. 230. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schrift- Derselbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grun- des des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag; 3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits. In der Klageschrift soll ferner der Werth des nicht in einer Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vor- §. 231. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines §. 232. Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten Civilprozeßordnung. 5
I. 3. Abſch. 5. Tit. §. 225—229. II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 230—232. Zweites Buch. Verfahren in erſter Inſtanz. Erſter Abſchnitt. Verfahren vor den Landgerichten. Erſter Titel. Verfahren bis zum Urtheil. §. 230. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift- Derſelbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die beſtimmte Angabe des Gegenſtandes und des Grun- des des erhobenen Anſpruchs, ſowie einen beſtimmten Antrag; 3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen Verhandlung des Rechtsſtreits. In der Klageſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in einer Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die vor- §. 231. Auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens eines §. 232. Mehrere Anſprüche des Klägers gegen denſelben Beklagten Civilprozeßordnung. 5
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I. 3. Abſch. 5. Tit. §. 225—229. II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 230—232.
Zweites Buch.
Verfahren in erſter Inſtanz.
Erſter Abſchnitt.
Verfahren vor den Landgerichten.
Erſter Titel.
Verfahren bis zum Urtheil.
§. 230.
Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift-
ſatzes.
Derſelbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die beſtimmte Angabe des Gegenſtandes und des Grun-
des des erhobenen Anſpruchs, ſowie einen beſtimmten
Antrag;
3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur
mündlichen Verhandlung des Rechtsſtreits.
In der Klageſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in einer
beſtimmten Geldſumme beſtehenden Streitgegenſtandes angegeben
werden, wenn die Zuſtändigkeit des Gerichts von dieſem Werthe
abhängt.
Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die vor-
bereitenden Schriftſätze auch auf die Klageſchrift Anwendung.
§. 231.
Auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens eines
Rechtsverhältniſſes auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feſt-
ſtellung der Unechtheit derſelben kann Klage erhoben werden, wenn
der Kläger ein rechtliches Intereſſe daran hat, daß das Rechts-
verhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch
richterliche Entſcheidung alsbald feſtgeſtellt werde.
§. 232.
Mehrere Anſprüche des Klägers gegen denſelben Beklagten
können, auch wenn ſie auf verſchiedenen Gründen beruhen, in einer
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/71>, abgerufen am 16.07.2024. |