Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 10. Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde §. 11. Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Be- Zweiter Titel. Gerichtsstand. §. 12. Das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen §. 13. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den §. 14. Militärpersonen haben in Ansehung des Gerichtsstandes ihren Diese Bestimmung findet auf diejenigen Militärpersonen, §. 15. Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche zu einem Truppen- §. 16. Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, Civilprozeßordnung. §. 10. Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde §. 11. Iſt die Unzuſtändigkeit eines Gerichts auf Grund der Be- Zweiter Titel. Gerichtsſtand. §. 12. Das Gericht, bei welchem eine Perſon ihren allgemeinen §. 13. Der allgemeine Gerichtsſtand einer Perſon wird durch den §. 14. Militärperſonen haben in Anſehung des Gerichtsſtandes ihren Dieſe Beſtimmung findet auf diejenigen Militärperſonen, §. 15. Als Wohnſitz der Militärperſonen, welche zu einem Truppen- §. 16. Deutſche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0022" n="16"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 10.</head><lb/> <p>Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde<lb/> angefochten werden, weil die Zuſtändigkeit des Amtsgerichts be-<lb/> gründet geweſen ſei.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 11.</head><lb/> <p>Iſt die Unzuſtändigkeit eines Gerichts auf Grund der Be-<lb/> ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte rechts-<lb/> kräftig ausgeſprochen, ſo iſt dieſe Entſcheidung für das Gericht<lb/> bindend, bei welchem die Sache ſpäter anhängig wird.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Zweiter Titel</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Gerichtsſtand.</hi></head><lb/> <div n="5"> <head>§. 12.</head><lb/> <p>Das Gericht, bei welchem eine Perſon ihren allgemeinen<lb/> Gerichtsſtand hat, iſt für alle gegen dieſelbe zu erhebenden Klagen<lb/> zuſtändig, ſofern nicht für eine Klage ein ausſchließlicher Gerichts-<lb/> ſtand begründet iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 13.</head><lb/> <p>Der allgemeine Gerichtsſtand einer Perſon wird durch den<lb/> Wohnſitz beſtimmt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 14.</head><lb/> <p>Militärperſonen haben in Anſehung des Gerichtsſtandes ihren<lb/> Wohnſitz am Garniſonorte.</p><lb/> <p>Dieſe Beſtimmung findet auf diejenigen Militärperſonen,<lb/> welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche ſelbſt-<lb/> ſtändig einen Wohnſitz nicht begründen können, keine Anwendung.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 15.</head><lb/> <p>Als Wohnſitz der Militärperſonen, welche zu einem Truppen-<lb/> theile gehören, der im Deutſchen Reich keinen Garniſonort hat,<lb/> gilt in Anſehung des Gerichtsſtandes der letzte deutſche Garniſon-<lb/> ort des Truppentheils.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 16.</head><lb/> <p>Deutſche, welche das Recht der Exterritorialität genießen,<lb/> ſowie die im Auslande angeſtellten Beamten des Reichs oder eines<lb/> Bundesſtaates behalten in Anſehung des Gerichtsſtandes den Wohn-<lb/> ſitz, welchen ſie in dem Heimathſtaate hatten. In Ermangelung<lb/> eines ſolchen Wohnſitzes gilt die Hauptſtadt des Heimathſtaates<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [16/0022]
Civilprozeßordnung.
§. 10.
Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde
angefochten werden, weil die Zuſtändigkeit des Amtsgerichts be-
gründet geweſen ſei.
§. 11.
Iſt die Unzuſtändigkeit eines Gerichts auf Grund der Be-
ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte rechts-
kräftig ausgeſprochen, ſo iſt dieſe Entſcheidung für das Gericht
bindend, bei welchem die Sache ſpäter anhängig wird.
Zweiter Titel.
Gerichtsſtand.
§. 12.
Das Gericht, bei welchem eine Perſon ihren allgemeinen
Gerichtsſtand hat, iſt für alle gegen dieſelbe zu erhebenden Klagen
zuſtändig, ſofern nicht für eine Klage ein ausſchließlicher Gerichts-
ſtand begründet iſt.
§. 13.
Der allgemeine Gerichtsſtand einer Perſon wird durch den
Wohnſitz beſtimmt.
§. 14.
Militärperſonen haben in Anſehung des Gerichtsſtandes ihren
Wohnſitz am Garniſonorte.
Dieſe Beſtimmung findet auf diejenigen Militärperſonen,
welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche ſelbſt-
ſtändig einen Wohnſitz nicht begründen können, keine Anwendung.
§. 15.
Als Wohnſitz der Militärperſonen, welche zu einem Truppen-
theile gehören, der im Deutſchen Reich keinen Garniſonort hat,
gilt in Anſehung des Gerichtsſtandes der letzte deutſche Garniſon-
ort des Truppentheils.
§. 16.
Deutſche, welche das Recht der Exterritorialität genießen,
ſowie die im Auslande angeſtellten Beamten des Reichs oder eines
Bundesſtaates behalten in Anſehung des Gerichtsſtandes den Wohn-
ſitz, welchen ſie in dem Heimathſtaate hatten. In Ermangelung
eines ſolchen Wohnſitzes gilt die Hauptſtadt des Heimathſtaates
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