Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.X. §. 856--864. §. 860. Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruchs In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das §. 861. Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverständige ver- Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen §. 862. Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richter- Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung §. 863. Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen und den §. 864. Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu er- Civilprozeßordnung. 14
X. §. 856—864. §. 860. Die Schiedsrichter haben vor Erlaſſung des Schiedsſpruchs In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das §. 861. Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverſtändige ver- Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverſtändigen §. 862. Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richter- Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung §. 863. Die Schiedsrichter können das Verfahren fortſetzen und den §. 864. Iſt der Schiedsſpruch von mehreren Schiedsrichtern zu er- Civilprozeßordnung. 14
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X. §. 856—864.
§. 860.
Die Schiedsrichter haben vor Erlaſſung des Schiedsſpruchs
die Parteien zu hören und das dem Streite zu Grunde liegende
Sachverhältniß zu ermitteln, ſoweit ſie die Ermittelung für er-
forderlich erachten.
In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das
Verfahren wird daſſelbe von den Schiedsrichtern nach freiem Er-
meſſen beſtimmt.
§. 861.
Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverſtändige ver-
nehmen, welche freiwillig vor ihnen erſcheinen.
Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverſtändigen
und zur Abnahme eines Parteieides ſind die Schiedsrichter nicht
befugt.
§. 862.
Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richter-
liche Handlung, zu deren Vornahme dieſelben nicht befugt ſind,
iſt auf Antrag einer Partei, ſofern der Antrag für zuläſſig er-
achtet wird, von dem zuſtändigen Gerichte vorzunehmen.
Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung
eines Zeugen oder eines Sachverſtändigen angeordnet hat, ſtehen
auch die Entſcheidungen zu, welche im Falle der Verweigerung
des Zeugniſſes oder des Gutachtens erforderlich werden.
§. 863.
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortſetzen und den
Schiedsſpruch erlaſſen, auch wenn die Unzuläſſigkeit des ſchieds-
richterlichen Verfahrens behauptet, insbeſondere wenn geltend ge-
macht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht beſtehe,
daß der Schiedsvertrag ſich auf den zu entſcheidenden Streit nicht
beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den ſchiedsrichterlichen Ver-
richtungen nicht befugt ſei.
§. 864.
Iſt der Schiedsſpruch von mehreren Schiedsrichtern zu er-
laſſen, ſo iſt die abſolute Mehrheit der Stimmen entſcheidend,
ſofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes beſtimmt.
Civilprozeßordnung. 14
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