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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
8. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe,
Gefäße und Waaren;
9. Orden und Ehrenzeichen;
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und
seiner Familie in der Kirche oder Schule bestimmt sind.
§. 716.

Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffent-
lich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch
einen Sachverständigen abzuschätzen.

Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. Die Weg-
nahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung
von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachge-
lassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden.

§. 717.

Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor
Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern
nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Ver-
steigerung sich einigen oder dieselbe erforderlich ist, um die Gefahr
einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu versteigernden Sache
abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren
Aufbewahrung zu vermeiden.

Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die
Pfändung geschehen ist, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner
über einen anderen Ort sich einigen.

Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Be-
zeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu
machen.

§. 718.

Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt nach dreimaligem
Aufrufe.

Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen
baare Zahlung geschehen.

Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbe-
dingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen
Bestimmung nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins
die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird
die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem

Civilprozeßordnung.
8. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe,
Gefäße und Waaren;
9. Orden und Ehrenzeichen;
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und
ſeiner Familie in der Kirche oder Schule beſtimmt ſind.
§. 716.

Die gepfändeten Sachen ſind von dem Gerichtsvollzieher öffent-
lich zu verſteigern, Koſtbarkeiten ſind vor der Verſteigerung durch
einen Sachverſtändigen abzuſchätzen.

Gepfändetes Geld iſt dem Gläubiger abzuliefern. Die Weg-
nahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung
von Seiten des Schuldners, ſofern nicht dem Schuldner nachge-
laſſen iſt, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die
Vollſtreckung abzuwenden.

§. 717.

Die Verſteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor
Ablauf einer Woche ſeit dem Tage der Pfändung geſchehen, ſofern
nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Ver-
ſteigerung ſich einigen oder dieſelbe erforderlich iſt, um die Gefahr
einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu verſteigernden Sache
abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Koſten einer längeren
Aufbewahrung zu vermeiden.

Die Verſteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die
Pfändung geſchehen iſt, ſofern nicht der Gläubiger und der Schuldner
über einen anderen Ort ſich einigen.

Zeit und Ort der Verſteigerung ſind unter allgemeiner Be-
zeichnung der zu verſteigernden Sachen öffentlich bekannt zu
machen.

§. 718.

Der Zuſchlag an den Meiſtbietenden erfolgt nach dreimaligem
Aufrufe.

Die Ablieferung einer zugeſchlagenen Sache darf nur gegen
baare Zahlung geſchehen.

Hat der Meiſtbietende nicht zu der in den Verſteigerungsbe-
dingungen beſtimmten Zeit oder in Ermangelung einer ſolchen
Beſtimmung nicht vor dem Schluſſe des Verſteigerungstermins
die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, ſo wird
die Sache anderweit verſteigert. Der Meiſtbietende wird zu einem

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[176/0182] Civilprozeßordnung. 8. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Waaren; 9. Orden und Ehrenzeichen; 10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und ſeiner Familie in der Kirche oder Schule beſtimmt ſind. §. 716. Die gepfändeten Sachen ſind von dem Gerichtsvollzieher öffent- lich zu verſteigern, Koſtbarkeiten ſind vor der Verſteigerung durch einen Sachverſtändigen abzuſchätzen. Gepfändetes Geld iſt dem Gläubiger abzuliefern. Die Weg- nahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, ſofern nicht dem Schuldner nachge- laſſen iſt, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Vollſtreckung abzuwenden. §. 717. Die Verſteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche ſeit dem Tage der Pfändung geſchehen, ſofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Ver- ſteigerung ſich einigen oder dieſelbe erforderlich iſt, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu verſteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Koſten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden. Die Verſteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung geſchehen iſt, ſofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen anderen Ort ſich einigen. Zeit und Ort der Verſteigerung ſind unter allgemeiner Be- zeichnung der zu verſteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. §. 718. Der Zuſchlag an den Meiſtbietenden erfolgt nach dreimaligem Aufrufe. Die Ablieferung einer zugeſchlagenen Sache darf nur gegen baare Zahlung geſchehen. Hat der Meiſtbietende nicht zu der in den Verſteigerungsbe- dingungen beſtimmten Zeit oder in Ermangelung einer ſolchen Beſtimmung nicht vor dem Schluſſe des Verſteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, ſo wird die Sache anderweit verſteigert. Der Meiſtbietende wird zu einem

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/182>, abgerufen am 23.11.2024.