Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
Civilprozeßordnung.
§. 675.

In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs-
vollstreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollstreckbaren
Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die
Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über
das Empfangene wirksam zu quittiren und dem Schuldner, wenn
dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Aus-
fertigung auszuliefern.

§. 676.

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts-
vollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im
§. 675 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreck-
baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschrän-
kung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem
Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

§. 677.

Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem
Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung
auszuliefern, bei theilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren
Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er-
theilen.

Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des
Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Bestimmungen
nicht berührt.

§. 678.

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Be-
hältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der
Vollstreckung dies erfordert.

Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren
und Behältnisse öffnen zu lassen.

Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Ge-
walt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Ist militärische Hülfe
erforderlich, so hat er sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden.

§. 679.

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet
oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu
Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie

Civilprozeßordnung.
§. 675.

In dem ſchriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs-
vollſtreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollſtreckbaren
Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die
Zahlungen oder ſonſtigen Leiſtungen in Empfang zu nehmen, über
das Empfangene wirkſam zu quittiren und dem Schuldner, wenn
dieſer ſeiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollſtreckbare Aus-
fertigung auszuliefern.

§. 676.

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts-
vollzieher zur Vornahme der Zwangsvollſtreckung und der im
§. 675 bezeichneten Handlungen durch den Beſitz der vollſtreck-
baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beſchrän-
kung des Auftrags kann dieſen Perſonen gegenüber von dem
Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

§. 677.

Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leiſtungen dem
Schuldner die vollſtreckbare Ausfertigung nebſt einer Quittung
auszuliefern, bei theilweiſer Leiſtung dieſe auf der vollſtreckbaren
Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er-
theilen.

Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des
Gläubigers ſelbſt zu fordern, wird durch dieſe Beſtimmungen
nicht berührt.

§. 678.

Der Gerichtsvollzieher iſt befugt, die Wohnung und die Be-
hältniſſe des Schuldners zu durchſuchen, ſoweit der Zweck der
Vollſtreckung dies erfordert.

Er iſt befugt, die verſchloſſenen Hausthüren, Zimmerthüren
und Behältniſſe öffnen zu laſſen.

Er iſt, wenn er Widerſtand findet, zur Anwendung von Ge-
walt befugt und kann zu dieſem Zwecke die Unterſtützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachſuchen. Iſt militäriſche Hülfe
erforderlich, ſo hat er ſich an das Vollſtreckungsgericht zu wenden.

§. 679.

Wird bei einer Vollſtreckungshandlung Widerſtand geleiſtet
oder iſt bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu
Vollſtreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0170" n="164"/>
            <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 675.</head><lb/>
              <p>In dem &#x017F;chriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs-<lb/>
voll&#x017F;treckung in Verbindung mit der Uebergabe der voll&#x017F;treckbaren<lb/>
Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die<lb/>
Zahlungen oder &#x017F;on&#x017F;tigen Lei&#x017F;tungen in Empfang zu nehmen, über<lb/>
das Empfangene wirk&#x017F;am zu quittiren und dem Schuldner, wenn<lb/>
die&#x017F;er &#x017F;einer Verbindlichkeit genügt hat, die voll&#x017F;treckbare Aus-<lb/>
fertigung auszuliefern.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 676.</head><lb/>
              <p>Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts-<lb/>
vollzieher zur Vornahme der Zwangsvoll&#x017F;treckung und der im<lb/>
§. 675 bezeichneten Handlungen durch den Be&#x017F;itz der voll&#x017F;treck-<lb/>
baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Be&#x017F;chrän-<lb/>
kung des Auftrags kann die&#x017F;en Per&#x017F;onen gegenüber von dem<lb/>
Gläubiger nicht geltend gemacht werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 677.</head><lb/>
              <p>Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Lei&#x017F;tungen dem<lb/>
Schuldner die voll&#x017F;treckbare Ausfertigung neb&#x017F;t einer Quittung<lb/>
auszuliefern, bei theilwei&#x017F;er Lei&#x017F;tung die&#x017F;e auf der voll&#x017F;treckbaren<lb/>
Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er-<lb/>
theilen.</p><lb/>
              <p>Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des<lb/>
Gläubigers &#x017F;elb&#x017F;t zu fordern, wird durch die&#x017F;e Be&#x017F;timmungen<lb/>
nicht berührt.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 678.</head><lb/>
              <p>Der Gerichtsvollzieher i&#x017F;t befugt, die Wohnung und die Be-<lb/>
hältni&#x017F;&#x017F;e des Schuldners zu durch&#x017F;uchen, &#x017F;oweit der Zweck der<lb/>
Voll&#x017F;treckung dies erfordert.</p><lb/>
              <p>Er i&#x017F;t befugt, die ver&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Hausthüren, Zimmerthüren<lb/>
und Behältni&#x017F;&#x017F;e öffnen zu la&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
              <p>Er i&#x017F;t, wenn er Wider&#x017F;tand findet, zur Anwendung von Ge-<lb/>
walt befugt und kann zu die&#x017F;em Zwecke die Unter&#x017F;tützung der<lb/>
polizeilichen Vollzugsorgane nach&#x017F;uchen. I&#x017F;t militäri&#x017F;che Hülfe<lb/>
erforderlich, &#x017F;o hat er &#x017F;ich an das Voll&#x017F;treckungsgericht zu wenden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 679.</head><lb/>
              <p>Wird bei einer Voll&#x017F;treckungshandlung Wider&#x017F;tand gelei&#x017F;tet<lb/>
oder i&#x017F;t bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu<lb/>
Voll&#x017F;treckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[164/0170] Civilprozeßordnung. §. 675. In dem ſchriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs- vollſtreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollſtreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder ſonſtigen Leiſtungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirkſam zu quittiren und dem Schuldner, wenn dieſer ſeiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollſtreckbare Aus- fertigung auszuliefern. §. 676. Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts- vollzieher zur Vornahme der Zwangsvollſtreckung und der im §. 675 bezeichneten Handlungen durch den Beſitz der vollſtreck- baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beſchrän- kung des Auftrags kann dieſen Perſonen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden. §. 677. Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leiſtungen dem Schuldner die vollſtreckbare Ausfertigung nebſt einer Quittung auszuliefern, bei theilweiſer Leiſtung dieſe auf der vollſtreckbaren Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er- theilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers ſelbſt zu fordern, wird durch dieſe Beſtimmungen nicht berührt. §. 678. Der Gerichtsvollzieher iſt befugt, die Wohnung und die Be- hältniſſe des Schuldners zu durchſuchen, ſoweit der Zweck der Vollſtreckung dies erfordert. Er iſt befugt, die verſchloſſenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behältniſſe öffnen zu laſſen. Er iſt, wenn er Widerſtand findet, zur Anwendung von Ge- walt befugt und kann zu dieſem Zwecke die Unterſtützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachſuchen. Iſt militäriſche Hülfe erforderlich, ſo hat er ſich an das Vollſtreckungsgericht zu wenden. §. 679. Wird bei einer Vollſtreckungshandlung Widerſtand geleiſtet oder iſt bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu Vollſtreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/170
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/170>, abgerufen am 21.11.2024.