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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 552.

Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist
erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
die Klage als unzulässig zu verwerfen.

Die Thatsachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf
der Nothfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

§. 553.

Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungs-
grunde betroffen ist, von neuem verhandelt.

Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent-
scheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge.
In diesem Falle ist die Verhandlung über die Hauptsache als
Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.

Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Ver-
handlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der
Feststellung und Würdigung bestrittener Thatsachen abhängig ist.

§. 554.

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entschei-
dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt statt-
finden.

Fünftes Buch.
Urkunden- und Wechselprozeß.
§. 555.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer ver-
tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, kann
im Urkundenprozesse geltend gemacht werden, wenn die sämmtlichen
zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Ur-
kunden bewiesen werden können.

Civilprozeßordnung.
§. 552.

Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage
an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt
erhoben ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo iſt
die Klage als unzuläſſig zu verwerfen.

Die Thatſachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf
der Nothfriſt erhoben iſt, ſind glaubhaft zu machen.

§. 553.

Die Hauptſache wird, inſoweit ſie von dem Anfechtungs-
grunde betroffen iſt, von neuem verhandelt.

Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent-
ſcheidung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptſache erfolge.
In dieſem Falle iſt die Verhandlung über die Hauptſache als
Fortſetzung der Verhandlung über Grund und Zuläſſigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens anzuſehen.

Das für die Klagen zuſtändige Reviſionsgericht hat die Ver-
handlung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens zu erledigen, auch wenn dieſe Erledigung von der
Feſtſtellung und Würdigung beſtrittener Thatſachen abhängig iſt.

§. 554.

Rechtsmittel ſind inſoweit zuläſſig, als ſie gegen die Entſchei-
dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt ſtatt-
finden.

Fünftes Buch.
Urkunden- und Wechſelprozeß.
§. 555.

Ein Anſpruch, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld-
ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer ver-
tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, kann
im Urkundenprozeſſe geltend gemacht werden, wenn die ſämmtlichen
zur Begründung des Anſpruchs erforderlichen Thatſachen durch Ur-
kunden bewieſen werden können.

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[138/0144] Civilprozeßordnung. §. 552. Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt erhoben ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo iſt die Klage als unzuläſſig zu verwerfen. Die Thatſachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Nothfriſt erhoben iſt, ſind glaubhaft zu machen. §. 553. Die Hauptſache wird, inſoweit ſie von dem Anfechtungs- grunde betroffen iſt, von neuem verhandelt. Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent- ſcheidung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptſache erfolge. In dieſem Falle iſt die Verhandlung über die Hauptſache als Fortſetzung der Verhandlung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzuſehen. Das für die Klagen zuſtändige Reviſionsgericht hat die Ver- handlung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn dieſe Erledigung von der Feſtſtellung und Würdigung beſtrittener Thatſachen abhängig iſt. §. 554. Rechtsmittel ſind inſoweit zuläſſig, als ſie gegen die Entſchei- dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt ſtatt- finden. Fünftes Buch. Urkunden- und Wechſelprozeß. §. 555. Ein Anſpruch, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld- ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer ver- tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, kann im Urkundenprozeſſe geltend gemacht werden, wenn die ſämmtlichen zur Begründung des Anſpruchs erforderlichen Thatſachen durch Ur- kunden bewieſen werden können.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/144>, abgerufen am 21.11.2024.