Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. ist, insbesondere zur Verhandlung über einen Zwischenstreit, überden Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über den Einspruch, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streit- verkündung erfolgen soll. §. 463. Auch wenn eine Partei nicht zu laden ist, können ihr Anträge Diese Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne besondere §. 464. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu §. 465. Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung §. 466. Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Be- Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei Civilprozeßordnung. iſt, insbeſondere zur Verhandlung über einen Zwiſchenſtreit, überden Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über den Einſpruch, über den Antrag auf Wiedereinſetzung in den vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgeſetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streit- verkündung erfolgen ſoll. §. 463. Auch wenn eine Partei nicht zu laden iſt, können ihr Anträge Dieſe Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne beſondere §. 464. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu §. 465. Die Vorſchrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und Iſt das Amtsgericht ſachlich unzuſtändig, ſo hat es vor der Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung §. 466. Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be- Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0124" n="118"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> iſt, insbeſondere zur Verhandlung über einen Zwiſchenſtreit, über<lb/> den Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über<lb/> den Einſpruch, über den Antrag auf Wiedereinſetzung in den<lb/> vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder<lb/> ausgeſetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streit-<lb/> verkündung erfolgen ſoll.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 463.</head><lb/> <p>Auch wenn eine Partei nicht zu laden iſt, können ihr Anträge<lb/> und Erklärungen, auf welche ſie ohne vorgängige Mittheilung<lb/> vorausſichtlich eine Erklärung in einer mündlichen Verhandlung<lb/> nicht abzugeben vermag, durch Zuſtellung eines Protokolls des<lb/> Gerichtsſchreibers mitgetheilt werden.</p><lb/> <p>Dieſe Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne beſondere<lb/> Form geſchehen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 464.</head><lb/> <p>Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu<lb/> wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatſachen ſich voll-<lb/> ſtändig erklären und die ſachdienlichen Anträge ſtellen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 465.</head><lb/> <p>Die Vorſchrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und<lb/> vor der Verhandlung zur Hauptſache vorzubringen ſind, findet<lb/> nur inſoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuſtändigkeit<lb/> des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptſache geltend zu<lb/> machen iſt.</p><lb/> <p>Iſt das Amtsgericht ſachlich unzuſtändig, ſo hat es vor der<lb/> Verhandlung des Beklagten zur Hauptſache denſelben auf die<lb/> Unzuſtändigkeit aufmerkſam zu machen.</p><lb/> <p>Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung<lb/> zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch<lb/> die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von Amts-<lb/> wegen anordnen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 466.</head><lb/> <p>Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be-<lb/> ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge-<lb/> ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit<lb/> an das Landgericht zu verweiſen.</p><lb/> <p>Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei<lb/> dem Landgerichte anhängig.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [118/0124]
Civilprozeßordnung.
iſt, insbeſondere zur Verhandlung über einen Zwiſchenſtreit, über
den Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über
den Einſpruch, über den Antrag auf Wiedereinſetzung in den
vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder
ausgeſetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streit-
verkündung erfolgen ſoll.
§. 463.
Auch wenn eine Partei nicht zu laden iſt, können ihr Anträge
und Erklärungen, auf welche ſie ohne vorgängige Mittheilung
vorausſichtlich eine Erklärung in einer mündlichen Verhandlung
nicht abzugeben vermag, durch Zuſtellung eines Protokolls des
Gerichtsſchreibers mitgetheilt werden.
Dieſe Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne beſondere
Form geſchehen.
§. 464.
Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu
wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatſachen ſich voll-
ſtändig erklären und die ſachdienlichen Anträge ſtellen.
§. 465.
Die Vorſchrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und
vor der Verhandlung zur Hauptſache vorzubringen ſind, findet
nur inſoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuſtändigkeit
des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptſache geltend zu
machen iſt.
Iſt das Amtsgericht ſachlich unzuſtändig, ſo hat es vor der
Verhandlung des Beklagten zur Hauptſache denſelben auf die
Unzuſtändigkeit aufmerkſam zu machen.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung
zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch
die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von Amts-
wegen anordnen.
§. 466.
Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be-
ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge-
ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit
an das Landgericht zu verweiſen.
Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei
dem Landgerichte anhängig.
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