Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 5. In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der §. 6. Mit Zustimmung des Bundesraths kann durch Kaiserliche 1. daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungs- bereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Revision nicht begründe; 2. daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungs- bereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Revision begründe. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen §. 7. Ist in einem Bundesstaat auf Grund der Bestimmung des Das oberste Landesgericht entscheidet ohne vorgängige münd- Civilprozeßordnung. §. 5. In Anſehung der Landesherren und der Mitglieder der §. 6. Mit Zuſtimmung des Bundesraths kann durch Kaiſerliche 1. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs- bereich ſich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erſtreckt, die Reviſion nicht begründe; 2. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs- bereich ſich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erſtreckt, die Reviſion begründe. Die auf Grund der vorſtehenden Beſtimmungen erlaſſenen §. 7. Iſt in einem Bundesſtaat auf Grund der Beſtimmung des Das oberſte Landesgericht entſcheidet ohne vorgängige münd- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0012" n="6"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="2"> <head>§. 5.</head><lb/> <p>In Anſehung der Landesherren und der Mitglieder der<lb/> landesherrlichen Familien ſowie der Mitglieder der Fürſtlichen<lb/> Familie Hohenzollern finden die Beſtimmungen der Civilprozeß-<lb/> ordnung nur inſoweit Anwendung, als nicht beſondere Vorſchriften<lb/> der Hausverfaſſungen oder der Landesgeſetze abweichende Be-<lb/> ſtimmungen enthalten. Für vermögensrechtliche Anſprüche Dritter<lb/> darf jedoch die Zuläſſigkeit des Rechtswegs nicht von der Ein-<lb/> willigung des Landesherrn abhängig gemacht werden.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 6.</head><lb/> <p>Mit Zuſtimmung des Bundesraths kann durch Kaiſerliche<lb/> Verordnung beſtimmt werden:</p><lb/> <list> <item>1. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs-<lb/> bereich ſich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus<lb/> erſtreckt, die Reviſion nicht begründe;</item><lb/> <item>2. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs-<lb/> bereich ſich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts<lb/> hinaus erſtreckt, die Reviſion begründe.</item> </list><lb/> <p>Die auf Grund der vorſtehenden Beſtimmungen erlaſſenen<lb/> Verordnungen ſind dem Reichstage bei deſſen nächſtem Zuſammen-<lb/> treten zur Genehmigung vorzulegen. Dieſelben treten, ſoweit der<lb/> Reichstag die Genehmigung verſagt, für die am Tage des Reichs-<lb/> tagsbeſchluſſes noch nicht anhängigen Prozeſſe außer Kraft. Die<lb/> genehmigten Verordnungen können nur durch Reichsgeſetz geändert<lb/> oder aufgehoben werden.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 7.</head><lb/> <p>Iſt in einem Bundesſtaat auf Grund der Beſtimmung des<lb/> Einführungsgeſetzes zum Gerichtsverfaſſungsgeſetze §. 8. für<lb/> bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten ein oberſtes Landesgericht errichtet,<lb/> ſo wird das Rechtsmittel der Reviſion bei dieſem Gerichte ein-<lb/> gelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Reviſions-<lb/> ſchrift. Eine Abſchrift derſelben iſt der Gegenpartei von Amts-<lb/> wegen zuzuſtellen.</p><lb/> <p>Das oberſte Landesgericht entſcheidet ohne vorgängige münd-<lb/> liche Verhandlung endgültig über die Zuſtändigkeit für die Ver-<lb/> handlung und Entſcheidung der Reviſion. Erklärt es ſich für<lb/> zuſtändig, ſo iſt der Termin zur mündlichen Verhandlung von<lb/> Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [6/0012]
Civilprozeßordnung.
§. 5.
In Anſehung der Landesherren und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien ſowie der Mitglieder der Fürſtlichen
Familie Hohenzollern finden die Beſtimmungen der Civilprozeß-
ordnung nur inſoweit Anwendung, als nicht beſondere Vorſchriften
der Hausverfaſſungen oder der Landesgeſetze abweichende Be-
ſtimmungen enthalten. Für vermögensrechtliche Anſprüche Dritter
darf jedoch die Zuläſſigkeit des Rechtswegs nicht von der Ein-
willigung des Landesherrn abhängig gemacht werden.
§. 6.
Mit Zuſtimmung des Bundesraths kann durch Kaiſerliche
Verordnung beſtimmt werden:
1. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs-
bereich ſich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus
erſtreckt, die Reviſion nicht begründe;
2. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs-
bereich ſich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts
hinaus erſtreckt, die Reviſion begründe.
Die auf Grund der vorſtehenden Beſtimmungen erlaſſenen
Verordnungen ſind dem Reichstage bei deſſen nächſtem Zuſammen-
treten zur Genehmigung vorzulegen. Dieſelben treten, ſoweit der
Reichstag die Genehmigung verſagt, für die am Tage des Reichs-
tagsbeſchluſſes noch nicht anhängigen Prozeſſe außer Kraft. Die
genehmigten Verordnungen können nur durch Reichsgeſetz geändert
oder aufgehoben werden.
§. 7.
Iſt in einem Bundesſtaat auf Grund der Beſtimmung des
Einführungsgeſetzes zum Gerichtsverfaſſungsgeſetze §. 8. für
bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten ein oberſtes Landesgericht errichtet,
ſo wird das Rechtsmittel der Reviſion bei dieſem Gerichte ein-
gelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Reviſions-
ſchrift. Eine Abſchrift derſelben iſt der Gegenpartei von Amts-
wegen zuzuſtellen.
Das oberſte Landesgericht entſcheidet ohne vorgängige münd-
liche Verhandlung endgültig über die Zuſtändigkeit für die Ver-
handlung und Entſcheidung der Reviſion. Erklärt es ſich für
zuſtändig, ſo iſt der Termin zur mündlichen Verhandlung von
Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |