Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.II. 1. Absch. 10. Tit. §. 435--439. 11. Tit. §. 440--441. §. 437. Ist das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen §. 438. Der richterliche Eid kann allen Streitgenossen oder gesetz- §. 439. Die Bestimmungen der §§. 422--433, 435 finden auf den Ist der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der Der richterliche Eid wird durch bedingtes Urtheil auferlegt. Elfter Titel. Verfahren bei der Abnahme von Eiden. §. 440. Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet §. 441. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleistung vor Die Eidesleistung der Landesherren und der Mitglieder der Civilprozeßordnung. 8
II. 1. Abſch. 10. Tit. §. 435—439. 11. Tit. §. 440—441. §. 437. Iſt das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen §. 438. Der richterliche Eid kann allen Streitgenoſſen oder geſetz- §. 439. Die Beſtimmungen der §§. 422—433, 435 finden auf den Iſt der Schwurpflichtige wegen wiſſentlicher Verletzung der Der richterliche Eid wird durch bedingtes Urtheil auferlegt. Elfter Titel. Verfahren bei der Abnahme von Eiden. §. 440. Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Perſon geleiſtet §. 441. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleiſtung vor Die Eidesleiſtung der Landesherren und der Mitglieder der Civilprozeßordnung. 8
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II. 1. Abſch. 10. Tit. §. 435—439. 11. Tit. §. 440—441.
§. 437.
Iſt das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen
Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des
Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweiſenden
Thatſache zu begründen, ſo kann das Gericht der einen oder der
anderen Partei über eine ſtreitige Thatſache einen Eid auferlegen.
§. 438.
Der richterliche Eid kann allen Streitgenoſſen oder geſetz-
lichen Vertretern, er kann einigen oder einem derſelben auferlegt
werden.
§. 439.
Die Beſtimmungen der §§. 422—433, 435 finden auf den
richterlichen Eid entſprechende Anwendung.
Iſt der Schwurpflichtige wegen wiſſentlicher Verletzung der
Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt, ſo iſt der Antrag des Gegners,
den richterlichen Eid zurückzunehmen, gerechtfertigt, wenngleich der
Gegner ſchon vor der Auferlegung des Eides von dieſer Verur-
theilung Kenntniß gehabt hat.
Der richterliche Eid wird durch bedingtes Urtheil auferlegt.
Elfter Titel.
Verfahren bei der Abnahme von Eiden.
§. 440.
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Perſon geleiſtet
werden.
§. 441.
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleiſtung vor
einem ſeiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge,
wenn der Schwurpflichtige am Erſcheinen vor dem Prozeßgerichte
verhindert iſt oder in großer Entfernung von dem Sitze deſſelben
ſich aufhält.
Die Eidesleiſtung der Landesherren und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien ſowie der Mitglieder der Fürſtlichen
Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derſelben vor einem
Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte.
Civilprozeßordnung. 8
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