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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 7. Tit. §. 359--366. 8. Tit. §. 367.
§. 363.

Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die wieder-
holte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Verneh-
mung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage ver-
weigert, so kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung
des Zeugen über diese Frage anordnen.

Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung
kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen
die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher ge-
leisteten Eid versichern lassen.

§. 364.

Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen
hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß der er-
schienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits
begonnen hat, daß dieselbe fortgesetzt werde.

§. 365.

Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt,
im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnißverweigerung die
gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch dieselben, soweit dieses
überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auftrags wieder
aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten
Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung
eines Zeugen vorzunehmen.

§. 366.

Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf
Entschädigung für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine
Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten Anspruch,
welche durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der Ver-
nehmung verursacht werden.

Achter Titel.
Beweis durch Sachverständige.
§. 367.

Auf den Beweis durch Sachverständige finden die Vorschriften
über den Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit

Civilprozeßordnung. 7
II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 359—366. 8. Tit. §. 367.
§. 363.

Das Prozeßgericht kann nach ſeinem Ermeſſen die wieder-
holte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

Hat ein beauftragter oder erſuchter Richter bei der Verneh-
mung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage ver-
weigert, ſo kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung
des Zeugen über dieſe Frage anordnen.

Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung
kann der Richter ſtatt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen
die Richtigkeit ſeiner Ausſage unter Berufung auf den früher ge-
leiſteten Eid verſichern laſſen.

§. 364.

Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen ſie vorgeſchlagen
hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß der er-
ſchienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits
begonnen hat, daß dieſelbe fortgeſetzt werde.

§. 365.

Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter iſt ermächtigt,
im Falle des Nichterſcheinens oder der Zeugnißverweigerung die
geſetzlichen Verfügungen zu treffen, auch dieſelben, ſoweit dieſes
überhaupt zuläſſig iſt, ſelbſt nach Erledigung des Auftrags wieder
aufzuheben, über die Zuläſſigkeit einer dem Zeugen vorgelegten
Frage vorläufig zu entſcheiden und die nochmalige Vernehmung
eines Zeugen vorzunehmen.

§. 366.

Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf
Entſchädigung für Zeitverſäumniß und, wenn ſein Erſcheinen eine
Reiſe erforderlich macht, auf Erſtattung der Koſten Anſpruch,
welche durch die Reiſe und den Aufenthalt am Orte der Ver-
nehmung verurſacht werden.

Achter Titel.
Beweis durch Sachverſtändige.
§. 367.

Auf den Beweis durch Sachverſtändige finden die Vorſchriften
über den Beweis durch Zeugen entſprechende Anwendung, inſoweit

Civilprozeßordnung. 7
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[97/0103] II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 359—366. 8. Tit. §. 367. §. 363. Das Prozeßgericht kann nach ſeinem Ermeſſen die wieder- holte Vernehmung eines Zeugen anordnen. Hat ein beauftragter oder erſuchter Richter bei der Verneh- mung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage ver- weigert, ſo kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über dieſe Frage anordnen. Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter ſtatt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit ſeiner Ausſage unter Berufung auf den früher ge- leiſteten Eid verſichern laſſen. §. 364. Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen ſie vorgeſchlagen hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß der er- ſchienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß dieſelbe fortgeſetzt werde. §. 365. Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter iſt ermächtigt, im Falle des Nichterſcheinens oder der Zeugnißverweigerung die geſetzlichen Verfügungen zu treffen, auch dieſelben, ſoweit dieſes überhaupt zuläſſig iſt, ſelbſt nach Erledigung des Auftrags wieder aufzuheben, über die Zuläſſigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entſcheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen. §. 366. Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß und, wenn ſein Erſcheinen eine Reiſe erforderlich macht, auf Erſtattung der Koſten Anſpruch, welche durch die Reiſe und den Aufenthalt am Orte der Ver- nehmung verurſacht werden. Achter Titel. Beweis durch Sachverſtändige. §. 367. Auf den Beweis durch Sachverſtändige finden die Vorſchriften über den Beweis durch Zeugen entſprechende Anwendung, inſoweit Civilprozeßordnung. 7

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/103>, abgerufen am 23.11.2024.