Tuckermann, Peter: Ein Christliche Predigt/ Gethan zu Wolffenbüttel den 8. Septembris/ Als die Leich des ... Fürsten und Herrn/ Herrn Heinrich Iulii, Postulirten Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg ... anhero gebracht/ und in der F. Schloß-Kirchen niedergesetzt. Wolfenbüttel, 1613.Den erklerten Text aber anlangent / so kan derselblge sehr wol auff S. F. G. gezogen werden / denn wie wir alle Pilgrim auff Erden seyn / darumm das wir nit mit Gott im rechten Hause seyn / vielvnglücks müssen leyden / vnd hier kein bleibende stätt haben: Also hat vnser gewesener G. F. vnd Herr / in die zahl der Pilgrim / derer vrsachen halben auch gehöret / denn S. F. G. hier nicht mit Gott im rechten Hause gewesen / sondern haben dem HErrn gewallet: Haben auch so viel Vnglücks müssen für lieb nehmen / das sie fast keinen guten Tag darbey gehabt / wie jedermenniglich / der vmb S. F. G. gewesen / bekandt ist: Vnd was haben S. F. G. nu etliche Jahr durch vnd durch mit seiner Erb: vnd Landstadt / die S. F. G. vorlengst auch im Recht zu erkand / außgebadet? Wo bleibt aber das andere vnd vbrige? Darzu ist kommen / das S. F. G. hie kein bleibende stätt gehabt / vnd allerdings nicht im Vaterland / sondern zu Praag an frembden örten als ein rechter Pilgrim im 49. Jahr seines alters den Geist auffgeben vnnd verschieden. Wie wir aber Bürger seyn im Himmel in der jmmerwerenden Stadt Gottes / vnd das Bürgerrecht nach der Seelen / so bald wir im HErrn sterben / einnehmen: So zweiffeln wir nicht / S. F. G. Seele habe schon das Bürgerrecht im Himmel eingenommen / denn S. F. G. am Sonnabent / den 17. Julij / da sie den Dinstag drauff gestorben / sich (wie wir berichtet werden) von Hertzen zu Gott bekeret / ein recht Christlich vnd Gottselig bekendniß gethan / das H. hochwürdige Den erklerten Text aber anlangent / so kan derselblge sehr wol auff S. F. G. gezogen werden / deñ wie wir alle Pilgrim auff Erden seyn / darum̃ das wir nit mit Gott im rechtẽ Hause seyn / vielvnglücks müssen leydẽ / vnd hier kein bleibende stätt haben: Also hat vnser gewesener G. F. vnd Herr / in die zahl der Pilgrim / derer vrsachen halben auch gehöret / deñ S. F. G. hier nicht mit Gott im rechten Hause gewesen / sondern haben dem HErrn gewallet: Haben auch so viel Vnglücks müssen für lieb nehmen / das sie fast keinen guten Tag darbey gehabt / wie jedermeñiglich / der vmb S. F. G. gewesen / bekandt ist: Vnd was haben S. F. G. nu etliche Jahr durch vnd durch mit seiner Erb: vnd Landstadt / die S. F. G. vorlengst auch im Recht zu erkand / außgebadet? Wo bleibt aber das andere vnd vbrige? Darzu ist kom̃en / das S. F. G. hie kein bleibende stätt gehabt / vnd allerdings nicht im Vaterland / sondern zu Praag an frembden örten als ein rechter Pilgrim im 49. Jahr seines alters den Geist auffgeben vnnd verschieden. Wie wir aber Bürger seyn im Him̃el in der jm̃erwerenden Stadt Gottes / vnd das Bürgerrecht nach der Seelen / so bald wir im HErrn sterben / einnehmen: So zweiffeln wir nicht / S. F. G. Seele habe schon das Bürgerrecht im Him̃el eingenommen / deñ S. F. G. am Sonnabent / den 17. Julij / da sie den Dinstag drauff gestorben / sich (wie wir berichtet werden) von Hertzen zu Gott bekeret / ein recht Christlich vnd Gottselig bekendniß gethan / das H. hochwürdige <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0039"/> <p>Den erklerten Text aber anlangent / so kan derselblge sehr wol auff S. F. G. gezogen werden / deñ wie wir alle Pilgrim auff Erden seyn / darum̃ das wir nit mit Gott im rechtẽ Hause seyn / vielvnglücks müssen leydẽ / vnd hier kein bleibende stätt haben: Also hat vnser gewesener G. F. vnd Herr / in die zahl der Pilgrim / derer vrsachen halben auch gehöret / deñ S. F. G. hier nicht mit Gott im rechten Hause gewesen / sondern haben dem HErrn gewallet: Haben auch so viel Vnglücks müssen für lieb nehmen / das sie fast keinen guten Tag darbey gehabt / wie jedermeñiglich / der vmb S. F. G. gewesen / bekandt ist: Vnd was haben S. F. G. nu etliche Jahr durch vnd durch mit seiner Erb: vnd Landstadt / die S. F. G. vorlengst auch im Recht zu erkand / außgebadet? Wo bleibt aber das andere vnd vbrige? Darzu ist kom̃en / das S. F. G. hie kein bleibende stätt gehabt / vnd allerdings nicht im Vaterland / sondern zu Praag an frembden örten als ein rechter Pilgrim im 49. Jahr seines alters den Geist auffgeben vnnd verschieden. Wie wir aber Bürger seyn im Him̃el in der jm̃erwerenden Stadt Gottes / vnd das Bürgerrecht nach der Seelen / so bald wir im HErrn sterben / einnehmen: So zweiffeln wir nicht / S. F. G. Seele habe schon das Bürgerrecht im Him̃el eingenommen / deñ S. F. G. am Sonnabent / den 17. Julij / da sie den Dinstag drauff gestorben / sich (wie wir berichtet werden) von Hertzen zu Gott bekeret / ein recht Christlich vnd Gottselig bekendniß gethan / das H. hochwürdige </p> </div> </body> </text> </TEI> [0039]
Den erklerten Text aber anlangent / so kan derselblge sehr wol auff S. F. G. gezogen werden / deñ wie wir alle Pilgrim auff Erden seyn / darum̃ das wir nit mit Gott im rechtẽ Hause seyn / vielvnglücks müssen leydẽ / vnd hier kein bleibende stätt haben: Also hat vnser gewesener G. F. vnd Herr / in die zahl der Pilgrim / derer vrsachen halben auch gehöret / deñ S. F. G. hier nicht mit Gott im rechten Hause gewesen / sondern haben dem HErrn gewallet: Haben auch so viel Vnglücks müssen für lieb nehmen / das sie fast keinen guten Tag darbey gehabt / wie jedermeñiglich / der vmb S. F. G. gewesen / bekandt ist: Vnd was haben S. F. G. nu etliche Jahr durch vnd durch mit seiner Erb: vnd Landstadt / die S. F. G. vorlengst auch im Recht zu erkand / außgebadet? Wo bleibt aber das andere vnd vbrige? Darzu ist kom̃en / das S. F. G. hie kein bleibende stätt gehabt / vnd allerdings nicht im Vaterland / sondern zu Praag an frembden örten als ein rechter Pilgrim im 49. Jahr seines alters den Geist auffgeben vnnd verschieden. Wie wir aber Bürger seyn im Him̃el in der jm̃erwerenden Stadt Gottes / vnd das Bürgerrecht nach der Seelen / so bald wir im HErrn sterben / einnehmen: So zweiffeln wir nicht / S. F. G. Seele habe schon das Bürgerrecht im Him̃el eingenommen / deñ S. F. G. am Sonnabent / den 17. Julij / da sie den Dinstag drauff gestorben / sich (wie wir berichtet werden) von Hertzen zu Gott bekeret / ein recht Christlich vnd Gottselig bekendniß gethan / das H. hochwürdige
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