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Tuckermann, Peter: HuldigungsPredigt. Gethan zu Braunschweig im Thumb. [s. l.], ca. 1616.

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der sie auß dem Gebet außlest / so strafft Gott zu letzt / das einen der Fluch selbst bestehen muß vnd vnglück verhengt wird / das er sonsten wol abgewendet hette. Derwegen sollen für allen dingen die Vnterthanen des Gebets für jhre Obrigkeit nicht vergessen / sondern täglich zu Gott schreyen / vivat Rex, Gott lasse vnsern gnedigen Fürsten vnd Herren lang leben. Gib vnserm gnedigen Fürsten vnd aller Obrigkeit / Fried vnd gut Regiment / das wir vnter jhnen / etc. Das ist auch also der Vnter thanen Pflicht.

Hie solte man nu billich zum Beschluß die Application machen / ob auff beyden seiten zur Vneinigkeit vrsach gegeben oder nicht / vnd wer am tieffsten in der Schult stecke: Obrigkeit das sie sich jrgends in die vier örter gegen Gott mit rechten vertrawen vnd Hertzlichem Gebet / gegen Vnterthanen / mit liebe vnd Christlichem Dienst / gegen die Rähte vnd Gewaltigen mit feiner Vernunfft vnd vngefangenem Verstande / gegen die Vbelthäter mit bescheidenen Ernst vnd Straffe / nicht recht getheilet: Oder Vnterthanen / das sie jhre Oberkeit nicht wie billich geehret / sondern vielmehr verachtet / nicht gehorsam / Sondern vngehorsam gewesen / vnnd mehr frembde als eigene Götter angeruffen vnnd angebetet / nicht Schoß vnd Schatzung willig gegeben / sondern sichs verwegert / nicht für die hohe Obrigkeit fleissig gebeten / Sondern vielmehr wider sie gebeten / oder gantz außgelassen / vnnd jhr noch wol darzu geflucht / etc. Aber weils / Gott lob vnd danck zur Einigkeit kommen / sols fern von mir seyn / die alte Wunden wider auff zu kratzen / vnd die Schmertzen zuerfrischen vnd ernewern. Wil derwegen solche Application lassen anstehen: Doch einem jeden in sein Gewissen geschoben haben / wer sich schüldig befindet / das er Busse thu vnnd sich bessere / sonsten wird die Einigkeit / welches Gott gnediglich abwende keinen bestand können haben / vnd wird man an jenem tage für dem

der sie auß dem Gebet außlest / so strafft Gott zu letzt / das einẽ der Fluch selbst bestehen muß vnd vnglück verhengt wird / das er sonsten wol abgewendet hette. Derwegen sollen für allen dingen die Vnterthanen des Gebets für jhre Obrigkeit nicht vergessen / sondern täglich zu Gott schreyen / vivat Rex, Gott lasse vnsern gnedigen Fürsten vnd Herren lang leben. Gib vnserm gnedigen Fürsten vnd aller Obrigkeit / Fried vnd gut Regiment / das wir vnter jhnen / etc. Das ist auch also der Vnter thanen Pflicht.

Hie solte man nu billich zum Beschluß die Application machen / ob auff beyden seiten zur Vneinigkeit vrsach gegeben oder nicht / vnd wer am tieffsten in der Schult stecke: Obrigkeit das sie sich jrgends in die vier örter gegen Gott mit rechten vertrawen vnd Hertzlichem Gebet / gegen Vnterthanen / mit liebe vnd Christlichem Dienst / gegen die Rähte vnd Gewaltigen mit feiner Vernunfft vnd vngefangenem Verstande / gegen die Vbelthäter mit bescheidenen Ernst vnd Straffe / nicht recht getheilet: Oder Vnterthanen / das sie jhre Oberkeit nicht wie billich geehret / sondern vielmehr verachtet / nicht gehorsam / Sondern vngehorsam gewesen / vnnd mehr frembde als eigene Götter angeruffen vnnd angebetet / nicht Schoß vnd Schatzung willig gegeben / sondern sichs verwegert / nicht für die hohe Obrigkeit fleissig gebeten / Sondern vielmehr wider sie gebeten / oder gantz außgelassen / vnnd jhr noch wol darzu geflucht / etc. Aber weils / Gott lob vnd danck zur Einigkeit kommen / sols fern von mir seyn / die alte Wunden wider auff zu kratzen / vnd die Schmertzen zuerfrischen vñ ernewern. Wil derwegen solche Application lassen anstehẽ: Doch einem jeden in sein Gewissen geschoben haben / wer sich schüldig befindet / das er Busse thu vnnd sich bessere / sonsten wird die Einigkeit / welches Gott gnediglich abwende keinen bestand können haben / vnd wird man an jenem tage für dem

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Zitationshilfe: Tuckermann, Peter: HuldigungsPredigt. Gethan zu Braunschweig im Thumb. [s. l.], ca. 1616, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/tuckermann_huldigungspredigt_1616/38>, abgerufen am 30.04.2024.