bisherigen Systeme festhalte. Er gab den Ständen zu wissen, daß er die zahlreichen Beschwerden aus der Provinz ernstlich geprüft habe; die Ver- waltung sei aber streng nach den Gesetzen verfahren, und ihre wesent- lichen Grundsätze denke er nicht aufzugeben. Darauf hielt er den Polen vor: sie selber trügen die Hauptschuld an den Mißständen, da sie absicht- lich dem Staatsdienste wie dem höheren Lehramte fern blieben; und sei es denn nicht wider ihre eigene Ehre, wenn sie dem preußischen Be- amtenthum zumutheten, an polnische Candidaten geringere Anforderungen zu stellen? Zum Schluß sprach er die Hoffnung aus, daß der Landtag sich weitgehender Anträge enthalten würde. Doch wie sollten die Polen diese Warnungen beherzigen, da sie alle wußten, daß der gefürchtete Ober- präsident schon zu Neujahr nach Magdeburg versetzt war und nur noch die Geschäfte des gegenwärtigen Landtags abwickeln sollte?
Die alte Festigkeit der deutschen Herrschaft war dahin: das lehrte außer so manchen weichmüthigen vertraulichen Aeußerungen des Königs vornehmlich seine Cabinetsordre vom 15. Jan. über die Gerichtssprache. Seit 1817 bestand in Posen die Vorschrift, daß alle Civilprocesse in der Sprache des Klägers, falls er aber beider Sprachen gleich mächtig sei, in deutscher Sprache verhandelt werden sollten -- sicherlich eine sehr milde Bestimmung in einem wesentlich deutschen Staate, der nur mit Mühe pol- nisch redende Richter auftreiben konnte und für die polnischen Parteien stets eine Uebersetzung der deutschen Akten anfertigen ließ. Der sarma- tische Adel indessen betrieb die Verhöhnung der preußischen Gesetze längst wie einen standesgemäßen Sport. So hatte auch der als gewandter deutscher Redner wohlbekannte Oberst Niegolewski sich das Vergnügen gestattet seinem Landgerichte polnisch zu schreiben und darum, da die Richter keinen Scherz verstanden, einen Proceß sowie eine Vormundschaft verloren. Dies selbstverschuldete Mißgeschick seines Standesgenossen hatte Graf Raczynski dem Könige sehr rührsam geschildert, und daraufhin wurde durch jene Cabinetsordre befohlen, daß alle Civil-Processe ohne Unterschied in der Sprache des Klägers zu verhandeln seien. Dem polnischen Edelmanne stand es also fortan frei, den königlichen Richtern ihre Amtssprache vor- zuschreiben. Zugleich wurden die Belohnungen für die polnisch lernenden deutschen Beamten abermals erhöht, alle Landräthe und Bezirkscommis- säre der Provinz, auch die der deutschen Kreise, angehalten, ihren Ver- fügungen polnische Uebersetzungen beizulegen.
Seitdem jubelten die Polen, die Politik des Germanisirens sei zu Ende, und mit dreister Zuversicht begannen sie auf dem Landtage den An- sturm wider das Deutschthum. Gleich als der Landtagsmarschall Poninski die Sitzungen mit schwungvollen Worten einleitete, wurde der gesetzwidrige Antrag gestellt, diese Eröffnungsreden sollten künftighin in beiden Sprachen gehalten werden. Nun folgten die alten Beschwerden über die Begünstigung der deutschen Sprache. Glaubte man diesen Rednern, so war die Unwissen-
V. 3. Enttäuſchung und Verwirrung.
bisherigen Syſteme feſthalte. Er gab den Ständen zu wiſſen, daß er die zahlreichen Beſchwerden aus der Provinz ernſtlich geprüft habe; die Ver- waltung ſei aber ſtreng nach den Geſetzen verfahren, und ihre weſent- lichen Grundſätze denke er nicht aufzugeben. Darauf hielt er den Polen vor: ſie ſelber trügen die Hauptſchuld an den Mißſtänden, da ſie abſicht- lich dem Staatsdienſte wie dem höheren Lehramte fern blieben; und ſei es denn nicht wider ihre eigene Ehre, wenn ſie dem preußiſchen Be- amtenthum zumutheten, an polniſche Candidaten geringere Anforderungen zu ſtellen? Zum Schluß ſprach er die Hoffnung aus, daß der Landtag ſich weitgehender Anträge enthalten würde. Doch wie ſollten die Polen dieſe Warnungen beherzigen, da ſie alle wußten, daß der gefürchtete Ober- präſident ſchon zu Neujahr nach Magdeburg verſetzt war und nur noch die Geſchäfte des gegenwärtigen Landtags abwickeln ſollte?
Die alte Feſtigkeit der deutſchen Herrſchaft war dahin: das lehrte außer ſo manchen weichmüthigen vertraulichen Aeußerungen des Königs vornehmlich ſeine Cabinetsordre vom 15. Jan. über die Gerichtsſprache. Seit 1817 beſtand in Poſen die Vorſchrift, daß alle Civilproceſſe in der Sprache des Klägers, falls er aber beider Sprachen gleich mächtig ſei, in deutſcher Sprache verhandelt werden ſollten — ſicherlich eine ſehr milde Beſtimmung in einem weſentlich deutſchen Staate, der nur mit Mühe pol- niſch redende Richter auftreiben konnte und für die polniſchen Parteien ſtets eine Ueberſetzung der deutſchen Akten anfertigen ließ. Der ſarma- tiſche Adel indeſſen betrieb die Verhöhnung der preußiſchen Geſetze längſt wie einen ſtandesgemäßen Sport. So hatte auch der als gewandter deutſcher Redner wohlbekannte Oberſt Niegolewski ſich das Vergnügen geſtattet ſeinem Landgerichte polniſch zu ſchreiben und darum, da die Richter keinen Scherz verſtanden, einen Proceß ſowie eine Vormundſchaft verloren. Dies ſelbſtverſchuldete Mißgeſchick ſeines Standesgenoſſen hatte Graf Raczynski dem Könige ſehr rührſam geſchildert, und daraufhin wurde durch jene Cabinetsordre befohlen, daß alle Civil-Proceſſe ohne Unterſchied in der Sprache des Klägers zu verhandeln ſeien. Dem polniſchen Edelmanne ſtand es alſo fortan frei, den königlichen Richtern ihre Amtsſprache vor- zuſchreiben. Zugleich wurden die Belohnungen für die polniſch lernenden deutſchen Beamten abermals erhöht, alle Landräthe und Bezirkscommiſ- ſäre der Provinz, auch die der deutſchen Kreiſe, angehalten, ihren Ver- fügungen polniſche Ueberſetzungen beizulegen.
Seitdem jubelten die Polen, die Politik des Germaniſirens ſei zu Ende, und mit dreiſter Zuverſicht begannen ſie auf dem Landtage den An- ſturm wider das Deutſchthum. Gleich als der Landtagsmarſchall Poninski die Sitzungen mit ſchwungvollen Worten einleitete, wurde der geſetzwidrige Antrag geſtellt, dieſe Eröffnungsreden ſollten künftighin in beiden Sprachen gehalten werden. Nun folgten die alten Beſchwerden über die Begünſtigung der deutſchen Sprache. Glaubte man dieſen Rednern, ſo war die Unwiſſen-
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V. 3. Enttäuſchung und Verwirrung.
bisherigen Syſteme feſthalte. Er gab den Ständen zu wiſſen, daß er die
zahlreichen Beſchwerden aus der Provinz ernſtlich geprüft habe; die Ver-
waltung ſei aber ſtreng nach den Geſetzen verfahren, und ihre weſent-
lichen Grundſätze denke er nicht aufzugeben. Darauf hielt er den Polen
vor: ſie ſelber trügen die Hauptſchuld an den Mißſtänden, da ſie abſicht-
lich dem Staatsdienſte wie dem höheren Lehramte fern blieben; und ſei
es denn nicht wider ihre eigene Ehre, wenn ſie dem preußiſchen Be-
amtenthum zumutheten, an polniſche Candidaten geringere Anforderungen
zu ſtellen? Zum Schluß ſprach er die Hoffnung aus, daß der Landtag
ſich weitgehender Anträge enthalten würde. Doch wie ſollten die Polen
dieſe Warnungen beherzigen, da ſie alle wußten, daß der gefürchtete Ober-
präſident ſchon zu Neujahr nach Magdeburg verſetzt war und nur noch
die Geſchäfte des gegenwärtigen Landtags abwickeln ſollte?
Die alte Feſtigkeit der deutſchen Herrſchaft war dahin: das lehrte
außer ſo manchen weichmüthigen vertraulichen Aeußerungen des Königs
vornehmlich ſeine Cabinetsordre vom 15. Jan. über die Gerichtsſprache.
Seit 1817 beſtand in Poſen die Vorſchrift, daß alle Civilproceſſe in der
Sprache des Klägers, falls er aber beider Sprachen gleich mächtig ſei, in
deutſcher Sprache verhandelt werden ſollten — ſicherlich eine ſehr milde
Beſtimmung in einem weſentlich deutſchen Staate, der nur mit Mühe pol-
niſch redende Richter auftreiben konnte und für die polniſchen Parteien
ſtets eine Ueberſetzung der deutſchen Akten anfertigen ließ. Der ſarma-
tiſche Adel indeſſen betrieb die Verhöhnung der preußiſchen Geſetze längſt
wie einen ſtandesgemäßen Sport. So hatte auch der als gewandter deutſcher
Redner wohlbekannte Oberſt Niegolewski ſich das Vergnügen geſtattet
ſeinem Landgerichte polniſch zu ſchreiben und darum, da die Richter keinen
Scherz verſtanden, einen Proceß ſowie eine Vormundſchaft verloren. Dies
ſelbſtverſchuldete Mißgeſchick ſeines Standesgenoſſen hatte Graf Raczynski
dem Könige ſehr rührſam geſchildert, und daraufhin wurde durch jene
Cabinetsordre befohlen, daß alle Civil-Proceſſe ohne Unterſchied in der
Sprache des Klägers zu verhandeln ſeien. Dem polniſchen Edelmanne
ſtand es alſo fortan frei, den königlichen Richtern ihre Amtsſprache vor-
zuſchreiben. Zugleich wurden die Belohnungen für die polniſch lernenden
deutſchen Beamten abermals erhöht, alle Landräthe und Bezirkscommiſ-
ſäre der Provinz, auch die der deutſchen Kreiſe, angehalten, ihren Ver-
fügungen polniſche Ueberſetzungen beizulegen.
Seitdem jubelten die Polen, die Politik des Germaniſirens ſei zu Ende,
und mit dreiſter Zuverſicht begannen ſie auf dem Landtage den An-
ſturm wider das Deutſchthum. Gleich als der Landtagsmarſchall Poninski
die Sitzungen mit ſchwungvollen Worten einleitete, wurde der geſetzwidrige
Antrag geſtellt, dieſe Eröffnungsreden ſollten künftighin in beiden Sprachen
gehalten werden. Nun folgten die alten Beſchwerden über die Begünſtigung
der deutſchen Sprache. Glaubte man dieſen Rednern, ſo war die Unwiſſen-
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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert. Bd. 5: Bis zur März-Revolution. Leipzig, 1894, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte05_1894/160>, abgerufen am 23.11.2024.
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