XVIII. Der Herzog von Cumberland und das Staatsgrundgesetz.
Weit ernster und bedeutender ist die Satire New Morality. Sie bekämpft mit scharfen, zuweilen mit gewaltigen Worten das verschwommene Weltbürgerthum der revo- lutionären Parteien:
A steady patriot of the World alone, The friend of every country -- but his own.
Hier tritt Canning's heiligstes Gefühl hervor: der schroffe, in seiner Einseitigkeit großartige Nationalstolz, die Freude an dem einen Lande, das den Mächten des Verderbens furcht- los widerstehe: una etenim in mediis gens intemerata ruinis. Dieser Gesinnung ist Canning sein Lebelang treu geblieben, auch als späterhin Scott und Byron den Briten das Verständniß der deutschen Dichtung erschlossen. Seine Größe liegt darin, daß er das gerade Gegentheil des Weltbürgers war, zu dem ihn seine festländischen Bewun- derer stempeln wollten. Nur weil er ganz und gar englisch empfand, vermochte er der Legitimitätspolitik Metternich's zu widerstehen. Die schönen in seine Reden eingefügten Worte von Völkerfreiheit sollten und konnten ihm nur als ein Mittel dienen, um der harten englischen Handelspolitik den Beifall der öffentlichen Meinung des Festlandes zu gewinnen. --
XVIII.Der Herzog von Cumberland und das Staatsgrundgesetz. Zu Bd. IV. 165.
(Zuerst abgedruckt in den Forschungen zur brandenb. u. preuß. Geschichte. Bd. 1.)
Das politische Urtheil über den Verfassungsbruch König Ernst August's von Han- nover kann unter rechtlichen Männern keinem Streite unterliegen. Was auch überfeiner Scharfsinn zur Entschuldigung oder Erklärung vorbringen mag, es bleibt doch dabei, daß die kurze Geschichte des selbständigen Königreichs Hannover mit einem frevelhaften Staats- streiche begann; und wir Preußen beklagen als eine der trübsten Erinnerungen der Ge- schichte des Deutschen Bundes, daß König Friedrich Wilhelm III. sich nicht entschließen konnte, dem hannöverschen Welfen ebenso fest und streng entgegenzutreten, wie kurz vorher dem braunschweigischen Welfen Herzog Karl. Schwieriger erscheint das persönliche Urtheil. Ist Ernst August mindestens als ehrlicher Fanatiker verfahren? Hat er gegen das Staats- grundgesetz, das er als König umstieß, schon als Thronfolger bestimmten, unzweideutigen Widerspruch eingelegt, oder hat er seinen Rechtsbruch durch Hinterhaltigkeit und Winkel- züge vorbereitet? Zuverlässige Antwort auf diese vielumstrittenen Fragen geben einige Briefschaften mit der Aufschrift "Erklärung des Herzogs von Cumberland zum Staats- grundgesetz", welche ich kürzlich im k. Staatsarchiv zu Hannover aufgefunden habe und hier nach ihrem wesentlichen Inhalt mittheile.
Die bekannte, vom Geh. Cabinetsrath Falcke verfaßte Erklärung, welche Ernst August am 27. Juni 1839 im Bundestage abgeben ließ, enthält folgende Versicherung:
"Der König Wilhelm IV. hatte eine vorgängige Berathung über das Staatsgrund- gesetz mit dem präsumtiven Thronerben nicht gewollt. Die Mittheilung der Verfassung an den damaligen Herzog von Cumberland fand auf des Königs Befehl nicht früher statt, als nachdem die königlichen Entschließungen über Inhalt und Form ge- faßt worden waren. Eine bei der ersten Kenntnißnahme von dem Thronerben ge- machte Ausstellung mußte schon deshalb unbeachtet bleiben, weil eine den Ständen ge- gebene Zusicherung des Königs Willen band. Von der ersten Berufung der allgemeinen Ständeversammlung des Königreichs auf den Grund der neuen Verfassung, behufs der Theilnahme an den Sitzungen der ersten Kammer, am 16. October 1833 durch ein Mini-
XVIII. Der Herzog von Cumberland und das Staatsgrundgeſetz.
Weit ernſter und bedeutender iſt die Satire New Morality. Sie bekämpft mit ſcharfen, zuweilen mit gewaltigen Worten das verſchwommene Weltbürgerthum der revo- lutionären Parteien:
A steady patriot of the World alone, The friend of every country — but his own.
Hier tritt Canning’s heiligſtes Gefühl hervor: der ſchroffe, in ſeiner Einſeitigkeit großartige Nationalſtolz, die Freude an dem einen Lande, das den Mächten des Verderbens furcht- los widerſtehe: una etenim in mediis gens intemerata ruinis. Dieſer Geſinnung iſt Canning ſein Lebelang treu geblieben, auch als ſpäterhin Scott und Byron den Briten das Verſtändniß der deutſchen Dichtung erſchloſſen. Seine Größe liegt darin, daß er das gerade Gegentheil des Weltbürgers war, zu dem ihn ſeine feſtländiſchen Bewun- derer ſtempeln wollten. Nur weil er ganz und gar engliſch empfand, vermochte er der Legitimitätspolitik Metternich’s zu widerſtehen. Die ſchönen in ſeine Reden eingefügten Worte von Völkerfreiheit ſollten und konnten ihm nur als ein Mittel dienen, um der harten engliſchen Handelspolitik den Beifall der öffentlichen Meinung des Feſtlandes zu gewinnen. —
XVIII.Der Herzog von Cumberland und das Staatsgrundgeſetz. Zu Bd. IV. 165.
(Zuerſt abgedruckt in den Forſchungen zur brandenb. u. preuß. Geſchichte. Bd. 1.)
Das politiſche Urtheil über den Verfaſſungsbruch König Ernſt Auguſt’s von Han- nover kann unter rechtlichen Männern keinem Streite unterliegen. Was auch überfeiner Scharfſinn zur Entſchuldigung oder Erklärung vorbringen mag, es bleibt doch dabei, daß die kurze Geſchichte des ſelbſtändigen Königreichs Hannover mit einem frevelhaften Staats- ſtreiche begann; und wir Preußen beklagen als eine der trübſten Erinnerungen der Ge- ſchichte des Deutſchen Bundes, daß König Friedrich Wilhelm III. ſich nicht entſchließen konnte, dem hannöverſchen Welfen ebenſo feſt und ſtreng entgegenzutreten, wie kurz vorher dem braunſchweigiſchen Welfen Herzog Karl. Schwieriger erſcheint das perſönliche Urtheil. Iſt Ernſt Auguſt mindeſtens als ehrlicher Fanatiker verfahren? Hat er gegen das Staats- grundgeſetz, das er als König umſtieß, ſchon als Thronfolger beſtimmten, unzweideutigen Widerſpruch eingelegt, oder hat er ſeinen Rechtsbruch durch Hinterhaltigkeit und Winkel- züge vorbereitet? Zuverläſſige Antwort auf dieſe vielumſtrittenen Fragen geben einige Briefſchaften mit der Aufſchrift „Erklärung des Herzogs von Cumberland zum Staats- grundgeſetz“, welche ich kürzlich im k. Staatsarchiv zu Hannover aufgefunden habe und hier nach ihrem weſentlichen Inhalt mittheile.
Die bekannte, vom Geh. Cabinetsrath Falcke verfaßte Erklärung, welche Ernſt Auguſt am 27. Juni 1839 im Bundestage abgeben ließ, enthält folgende Verſicherung:
„Der König Wilhelm IV. hatte eine vorgängige Berathung über das Staatsgrund- geſetz mit dem präſumtiven Thronerben nicht gewollt. Die Mittheilung der Verfaſſung an den damaligen Herzog von Cumberland fand auf des Königs Befehl nicht früher ſtatt, als nachdem die königlichen Entſchließungen über Inhalt und Form ge- faßt worden waren. Eine bei der erſten Kenntnißnahme von dem Thronerben ge- machte Ausſtellung mußte ſchon deshalb unbeachtet bleiben, weil eine den Ständen ge- gebene Zuſicherung des Königs Willen band. Von der erſten Berufung der allgemeinen Ständeverſammlung des Königreichs auf den Grund der neuen Verfaſſung, behufs der Theilnahme an den Sitzungen der erſten Kammer, am 16. October 1833 durch ein Mini-
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Weit ernſter und bedeutender iſt die Satire New Morality. Sie bekämpft mit
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lutionären Parteien:
A steady patriot of the World alone,
The friend of every country — but his own.
Hier tritt Canning’s heiligſtes Gefühl hervor: der ſchroffe, in ſeiner Einſeitigkeit großartige
Nationalſtolz, die Freude an dem einen Lande, das den Mächten des Verderbens furcht-
los widerſtehe: una etenim in mediis gens intemerata ruinis. Dieſer Geſinnung iſt
Canning ſein Lebelang treu geblieben, auch als ſpäterhin Scott und Byron den Briten
das Verſtändniß der deutſchen Dichtung erſchloſſen. Seine Größe liegt darin, daß er
das gerade Gegentheil des Weltbürgers war, zu dem ihn ſeine feſtländiſchen Bewun-
derer ſtempeln wollten. Nur weil er ganz und gar engliſch empfand, vermochte er der
Legitimitätspolitik Metternich’s zu widerſtehen. Die ſchönen in ſeine Reden eingefügten
Worte von Völkerfreiheit ſollten und konnten ihm nur als ein Mittel dienen, um der
harten engliſchen Handelspolitik den Beifall der öffentlichen Meinung des Feſtlandes zu
gewinnen. —
XVIII. Der Herzog von Cumberland und das
Staatsgrundgeſetz.
Zu Bd. IV. 165.
(Zuerſt abgedruckt in den Forſchungen zur brandenb. u. preuß. Geſchichte. Bd. 1.)
Das politiſche Urtheil über den Verfaſſungsbruch König Ernſt Auguſt’s von Han-
nover kann unter rechtlichen Männern keinem Streite unterliegen. Was auch überfeiner
Scharfſinn zur Entſchuldigung oder Erklärung vorbringen mag, es bleibt doch dabei, daß
die kurze Geſchichte des ſelbſtändigen Königreichs Hannover mit einem frevelhaften Staats-
ſtreiche begann; und wir Preußen beklagen als eine der trübſten Erinnerungen der Ge-
ſchichte des Deutſchen Bundes, daß König Friedrich Wilhelm III. ſich nicht entſchließen
konnte, dem hannöverſchen Welfen ebenſo feſt und ſtreng entgegenzutreten, wie kurz vorher
dem braunſchweigiſchen Welfen Herzog Karl. Schwieriger erſcheint das perſönliche Urtheil.
Iſt Ernſt Auguſt mindeſtens als ehrlicher Fanatiker verfahren? Hat er gegen das Staats-
grundgeſetz, das er als König umſtieß, ſchon als Thronfolger beſtimmten, unzweideutigen
Widerſpruch eingelegt, oder hat er ſeinen Rechtsbruch durch Hinterhaltigkeit und Winkel-
züge vorbereitet? Zuverläſſige Antwort auf dieſe vielumſtrittenen Fragen geben einige
Briefſchaften mit der Aufſchrift „Erklärung des Herzogs von Cumberland zum Staats-
grundgeſetz“, welche ich kürzlich im k. Staatsarchiv zu Hannover aufgefunden habe und
hier nach ihrem weſentlichen Inhalt mittheile.
Die bekannte, vom Geh. Cabinetsrath Falcke verfaßte Erklärung, welche Ernſt Auguſt
am 27. Juni 1839 im Bundestage abgeben ließ, enthält folgende Verſicherung:
„Der König Wilhelm IV. hatte eine vorgängige Berathung über das Staatsgrund-
geſetz mit dem präſumtiven Thronerben nicht gewollt. Die Mittheilung der Verfaſſung
an den damaligen Herzog von Cumberland fand auf des Königs Befehl nicht früher ſtatt,
als nachdem die königlichen Entſchließungen über Inhalt und Form ge-
faßt worden waren. Eine bei der erſten Kenntnißnahme von dem Thronerben ge-
machte Ausſtellung mußte ſchon deshalb unbeachtet bleiben, weil eine den Ständen ge-
gebene Zuſicherung des Königs Willen band. Von der erſten Berufung der allgemeinen
Ständeverſammlung des Königreichs auf den Grund der neuen Verfaſſung, behufs der
Theilnahme an den Sitzungen der erſten Kammer, am 16. October 1833 durch ein Mini-
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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889, S. 733. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte04_1889/747>, abgerufen am 24.11.2024.
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