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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885.

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III. 6. Preußische Zustände nach Hardenberg's Tod.
Um dieselbe Zeit (1828) konnte die württembergische Regierung ein Gesetz,
das die dort sehr hart bedrückte Lage der Juden erleichtern sollte, erst nach
lebhaftem Widerstande des Landtags und unter wesentlichen Einschrän-
kungen durchsetzen. Gleichwohl ließ sich die preußische Krone nicht fortreißen;
sie versprach nur die Rathschläge der Landtage bei der Neuordnung der
Judengesetze sorgfältig zu prüfen. Aber diese Neuordnung unterblieb,
weil der König fühlte, daß sie jetzt die Lage der Juden nur verschlimmern
konnte. Noch lange Jahre lebten die preußischen Juden in den einzelnen
Landestheilen nach verschiedenem Rechte. Abermals sah sich die Krone
durch das Wirrsal der achtfachen ständischen Verhandlungen in ihren
freien Entschlüssen behindert. Dieser Staat, dessen unnatürliche Centra-
lisation die Liberalen der Kleinstaaten zu tadeln pflegten, litt in Wahr-
heit unter der Lockerheit seines Gefüges; wichtige Gebiete der Gesetzgebung
blieben ungeordnet, weil die Staatsgewalt der centrifugalen Kräfte nicht
Herr wurde. --

Entschlossener verfuhr die Krone in der Agrargesetzgebung. Die
schwierige Arbeit der Ablösung und Regulirung nahm in den alten Pro-
vinzen ihren ruhigen Fortgang, und ihr Segen ließ sich mit Händen
greifen. Als der Verfasser des Regulirungsedikts, der alte Thaer, sein
Jubiläum feierte, erschienen Abgeordnete der märkischen Bauern in Möglin,
um dem gerechten Könige, der sich des Lastbauernstandes so väterlich an-
genommen, ihren Dank zu sagen und die gute Hand zu küssen, die ihm
dabei geholfen habe. In den neuen Gebieten konnte die Hardenbergische
Agrargesetzgebung nur durch Provinzialgesetze, mit mannichfachen Aende-
rungen und Vorbehalten eingeführt werden. In Sachsen und Posen galt
es den bäuerlichen Besitz zu befreien, in Westphalen, die unter der Fremd-
herrschaft vollzogene Befreiung anzuerkennen, aber den Berechtigten die
billige Entschädigung zu gewähren, welche ihnen die französischen Gesetze ver-
sagten. Beim besten Willen waren Uebereilungen und Mißgriffe unver-
meidlich. In den bergisch-westphälischen Landen mußte das allzu radicale
erste Gesetz von 1821 schon nach vier Jahren durch ein neues, billigeres
ersetzt werden. In Posen umgekehrt trat der Gesetzgeber anfangs (1823)
zu schüchtern auf. Der mächtige Adel, der schon fast alle Bauern zur
Zeitpacht herabgedrückt hatte und selbst in seinen großen Mediatstädten
Meseritz, Krotoschin, Kempen gutsherrliche Gefälle erhob, sträubte sich aufs
Aeußerste gegen die Ablösung. Erst ein zweites Gesetz vom Jahre 1835
griff scharf durch und brach den Widerstand. Dann aber zeigte sich ge-
rade hier im Lande der sarmatischen Adelsherrlichkeit am auffälligsten,
wie weit die preußische Gesetzgebung ihr französisches Vorbild übertraf.
Den französischen Pächtern hatte die Nacht des vierten August gar keine
Erleichterung gebracht; das deutsche Gesetz ging von der wohlberechtigten
Annahme aus, daß die meisten bäuerlichen Pachtungen nur durch will-
kürliche Uebergriffe der Grundherren entstanden seien, und gewährte auch

III. 6. Preußiſche Zuſtände nach Hardenberg’s Tod.
Um dieſelbe Zeit (1828) konnte die württembergiſche Regierung ein Geſetz,
das die dort ſehr hart bedrückte Lage der Juden erleichtern ſollte, erſt nach
lebhaftem Widerſtande des Landtags und unter weſentlichen Einſchrän-
kungen durchſetzen. Gleichwohl ließ ſich die preußiſche Krone nicht fortreißen;
ſie verſprach nur die Rathſchläge der Landtage bei der Neuordnung der
Judengeſetze ſorgfältig zu prüfen. Aber dieſe Neuordnung unterblieb,
weil der König fühlte, daß ſie jetzt die Lage der Juden nur verſchlimmern
konnte. Noch lange Jahre lebten die preußiſchen Juden in den einzelnen
Landestheilen nach verſchiedenem Rechte. Abermals ſah ſich die Krone
durch das Wirrſal der achtfachen ſtändiſchen Verhandlungen in ihren
freien Entſchlüſſen behindert. Dieſer Staat, deſſen unnatürliche Centra-
liſation die Liberalen der Kleinſtaaten zu tadeln pflegten, litt in Wahr-
heit unter der Lockerheit ſeines Gefüges; wichtige Gebiete der Geſetzgebung
blieben ungeordnet, weil die Staatsgewalt der centrifugalen Kräfte nicht
Herr wurde. —

Entſchloſſener verfuhr die Krone in der Agrargeſetzgebung. Die
ſchwierige Arbeit der Ablöſung und Regulirung nahm in den alten Pro-
vinzen ihren ruhigen Fortgang, und ihr Segen ließ ſich mit Händen
greifen. Als der Verfaſſer des Regulirungsedikts, der alte Thaer, ſein
Jubiläum feierte, erſchienen Abgeordnete der märkiſchen Bauern in Möglin,
um dem gerechten Könige, der ſich des Laſtbauernſtandes ſo väterlich an-
genommen, ihren Dank zu ſagen und die gute Hand zu küſſen, die ihm
dabei geholfen habe. In den neuen Gebieten konnte die Hardenbergiſche
Agrargeſetzgebung nur durch Provinzialgeſetze, mit mannichfachen Aende-
rungen und Vorbehalten eingeführt werden. In Sachſen und Poſen galt
es den bäuerlichen Beſitz zu befreien, in Weſtphalen, die unter der Fremd-
herrſchaft vollzogene Befreiung anzuerkennen, aber den Berechtigten die
billige Entſchädigung zu gewähren, welche ihnen die franzöſiſchen Geſetze ver-
ſagten. Beim beſten Willen waren Uebereilungen und Mißgriffe unver-
meidlich. In den bergiſch-weſtphäliſchen Landen mußte das allzu radicale
erſte Geſetz von 1821 ſchon nach vier Jahren durch ein neues, billigeres
erſetzt werden. In Poſen umgekehrt trat der Geſetzgeber anfangs (1823)
zu ſchüchtern auf. Der mächtige Adel, der ſchon faſt alle Bauern zur
Zeitpacht herabgedrückt hatte und ſelbſt in ſeinen großen Mediatſtädten
Meſeritz, Krotoſchin, Kempen gutsherrliche Gefälle erhob, ſträubte ſich aufs
Aeußerſte gegen die Ablöſung. Erſt ein zweites Geſetz vom Jahre 1835
griff ſcharf durch und brach den Widerſtand. Dann aber zeigte ſich ge-
rade hier im Lande der ſarmatiſchen Adelsherrlichkeit am auffälligſten,
wie weit die preußiſche Geſetzgebung ihr franzöſiſches Vorbild übertraf.
Den franzöſiſchen Pächtern hatte die Nacht des vierten Auguſt gar keine
Erleichterung gebracht; das deutſche Geſetz ging von der wohlberechtigten
Annahme aus, daß die meiſten bäuerlichen Pachtungen nur durch will-
kürliche Uebergriffe der Grundherren entſtanden ſeien, und gewährte auch

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[380/0396] III. 6. Preußiſche Zuſtände nach Hardenberg’s Tod. Um dieſelbe Zeit (1828) konnte die württembergiſche Regierung ein Geſetz, das die dort ſehr hart bedrückte Lage der Juden erleichtern ſollte, erſt nach lebhaftem Widerſtande des Landtags und unter weſentlichen Einſchrän- kungen durchſetzen. Gleichwohl ließ ſich die preußiſche Krone nicht fortreißen; ſie verſprach nur die Rathſchläge der Landtage bei der Neuordnung der Judengeſetze ſorgfältig zu prüfen. Aber dieſe Neuordnung unterblieb, weil der König fühlte, daß ſie jetzt die Lage der Juden nur verſchlimmern konnte. Noch lange Jahre lebten die preußiſchen Juden in den einzelnen Landestheilen nach verſchiedenem Rechte. Abermals ſah ſich die Krone durch das Wirrſal der achtfachen ſtändiſchen Verhandlungen in ihren freien Entſchlüſſen behindert. Dieſer Staat, deſſen unnatürliche Centra- liſation die Liberalen der Kleinſtaaten zu tadeln pflegten, litt in Wahr- heit unter der Lockerheit ſeines Gefüges; wichtige Gebiete der Geſetzgebung blieben ungeordnet, weil die Staatsgewalt der centrifugalen Kräfte nicht Herr wurde. — Entſchloſſener verfuhr die Krone in der Agrargeſetzgebung. Die ſchwierige Arbeit der Ablöſung und Regulirung nahm in den alten Pro- vinzen ihren ruhigen Fortgang, und ihr Segen ließ ſich mit Händen greifen. Als der Verfaſſer des Regulirungsedikts, der alte Thaer, ſein Jubiläum feierte, erſchienen Abgeordnete der märkiſchen Bauern in Möglin, um dem gerechten Könige, der ſich des Laſtbauernſtandes ſo väterlich an- genommen, ihren Dank zu ſagen und die gute Hand zu küſſen, die ihm dabei geholfen habe. In den neuen Gebieten konnte die Hardenbergiſche Agrargeſetzgebung nur durch Provinzialgeſetze, mit mannichfachen Aende- rungen und Vorbehalten eingeführt werden. In Sachſen und Poſen galt es den bäuerlichen Beſitz zu befreien, in Weſtphalen, die unter der Fremd- herrſchaft vollzogene Befreiung anzuerkennen, aber den Berechtigten die billige Entſchädigung zu gewähren, welche ihnen die franzöſiſchen Geſetze ver- ſagten. Beim beſten Willen waren Uebereilungen und Mißgriffe unver- meidlich. In den bergiſch-weſtphäliſchen Landen mußte das allzu radicale erſte Geſetz von 1821 ſchon nach vier Jahren durch ein neues, billigeres erſetzt werden. In Poſen umgekehrt trat der Geſetzgeber anfangs (1823) zu ſchüchtern auf. Der mächtige Adel, der ſchon faſt alle Bauern zur Zeitpacht herabgedrückt hatte und ſelbſt in ſeinen großen Mediatſtädten Meſeritz, Krotoſchin, Kempen gutsherrliche Gefälle erhob, ſträubte ſich aufs Aeußerſte gegen die Ablöſung. Erſt ein zweites Geſetz vom Jahre 1835 griff ſcharf durch und brach den Widerſtand. Dann aber zeigte ſich ge- rade hier im Lande der ſarmatiſchen Adelsherrlichkeit am auffälligſten, wie weit die preußiſche Geſetzgebung ihr franzöſiſches Vorbild übertraf. Den franzöſiſchen Pächtern hatte die Nacht des vierten Auguſt gar keine Erleichterung gebracht; das deutſche Geſetz ging von der wohlberechtigten Annahme aus, daß die meiſten bäuerlichen Pachtungen nur durch will- kürliche Uebergriffe der Grundherren entſtanden ſeien, und gewährte auch

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte03_1885/396>, abgerufen am 18.05.2024.