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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885.

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Die Landgemeinden im Westen.
die Gesetzgebung Frankreichs und seiner Vasallenstaaten jeden rechtlichen
Unterschied zwischen Stadt und Land, Rittergut und Bauerngut beseitigt.
Am Rhein waren die großen Güter fast allesammt zerschlagen; in West-
phalen bestanden zwar noch einige ritterschaftliche Gutsbezirke, doch sie
waren Gemeinden wie die anderen auch, nur daß dem Grundherrn das
Amt des Gemeindevorstandes zustand, und übten kein Herrenrecht über
die Nachbardörfer. Die Einebnung aller socialen Ungleichheiten entsprach
den wirthschaftlichen Zuständen dieser dichtbevölkerten Landschaften, wo
der städtische Gewerbfleiß sich schon längst auf den Dörfern eingebürgert
hatte. Der abstrakte Begriff der französischen Municipalite war hier tief
ins Volk gedrungen; wenn ein Westdeutscher über die deutsche Gemeinde-
verfassung schrieb, wie der Nassauer Pagenstecher 1818, so sprach er stets
nur von der Gemeinde schlechthin, ohne nach der Eigenart von Dorf und
Stadt zu fragen.

Die Landgemeinden des Westens waren aus den mächtigen Mark-
genossenschaften der Germanen hervorgegangen, an sich schon größer als
die Kolonialdörfer des Ostens, durchschnittlich 5--700 Köpfe stark und
überdies durch die Fremdherrschaft zu Sammtgemeinden zusammenge-
schlagen worden. Als Rudler einst mit seinen Genossen die französische
Verwaltung auf dem linken Rheinufer einrichtete, hatte er nicht genug
Maires, die französisch sprachen, auftreiben können und daher nach Gut-
dünken oft mehrere Gemeinden unter einen Bürgermeister gestellt. Dies
Verfahren, das dem Gesetze widersprach und erst nachträglich die Billi-
gung der Consuln fand, war dann von den kaiserlichen Präfekten fortge-
setzt worden, weil die Bureaukratie mit einer kleinen Zahl von Bürger-
meistern so viel leichter auskommen konnte. Auch in Berg waren seit
1808 Sammtgemeinden, ähnlich den Amtsverbänden der guten alten Zeit,
entstanden. So traten denn den zahllosen winzigen Gemeinden des Ostens
in den westlichen Provinzen nur an fünftehalbtausend Landgemeinden
gegenüber, die zu etwa tausend Bürgermeistereien und Aemtern vereinigt
waren. Der rheinische Bürgermeister sammt seinen Beigeordneten wurde
durch den Staat ernannt und regierte nach jenem obersten Grundsatze des
napoleonischen Verwaltungsrechts, kraft dessen die Verwaltungsthätigkeit
ausschließlich den Staatsbeamten, den Regierten nur ein unmaßgeblicher
Beirath zustand; seine bureaukratische Gewalt war oft härter als das
patriarchalische Regiment des pommerschen Gutsherrn.

Gleichwohl hatte auch diese undeutsche Einrichtung rasch feste Wurzeln
im rheinischen Lande geschlagen. Den neuen preußischen Landräthen er-
schien sie ebenso bequem wie einst den Unterpräfekten. Zudem war der
ernannte Bürgermeister den Einflüsterungen des Clerus, den Launen der
öffentlichen Meinung weniger zugänglich als ein gewählter Dorfschulze;
begreiflich also, daß die Regierungen der westlichen Provinzen allesammt,
bis auf drei, sich für den Fortbestand der Bürgermeistereien aussprachen.

Die Landgemeinden im Weſten.
die Geſetzgebung Frankreichs und ſeiner Vaſallenſtaaten jeden rechtlichen
Unterſchied zwiſchen Stadt und Land, Rittergut und Bauerngut beſeitigt.
Am Rhein waren die großen Güter faſt alleſammt zerſchlagen; in Weſt-
phalen beſtanden zwar noch einige ritterſchaftliche Gutsbezirke, doch ſie
waren Gemeinden wie die anderen auch, nur daß dem Grundherrn das
Amt des Gemeindevorſtandes zuſtand, und übten kein Herrenrecht über
die Nachbardörfer. Die Einebnung aller ſocialen Ungleichheiten entſprach
den wirthſchaftlichen Zuſtänden dieſer dichtbevölkerten Landſchaften, wo
der ſtädtiſche Gewerbfleiß ſich ſchon längſt auf den Dörfern eingebürgert
hatte. Der abſtrakte Begriff der franzöſiſchen Municipalité war hier tief
ins Volk gedrungen; wenn ein Weſtdeutſcher über die deutſche Gemeinde-
verfaſſung ſchrieb, wie der Naſſauer Pagenſtecher 1818, ſo ſprach er ſtets
nur von der Gemeinde ſchlechthin, ohne nach der Eigenart von Dorf und
Stadt zu fragen.

Die Landgemeinden des Weſtens waren aus den mächtigen Mark-
genoſſenſchaften der Germanen hervorgegangen, an ſich ſchon größer als
die Kolonialdörfer des Oſtens, durchſchnittlich 5—700 Köpfe ſtark und
überdies durch die Fremdherrſchaft zu Sammtgemeinden zuſammenge-
ſchlagen worden. Als Rudler einſt mit ſeinen Genoſſen die franzöſiſche
Verwaltung auf dem linken Rheinufer einrichtete, hatte er nicht genug
Maires, die franzöſiſch ſprachen, auftreiben können und daher nach Gut-
dünken oft mehrere Gemeinden unter einen Bürgermeiſter geſtellt. Dies
Verfahren, das dem Geſetze widerſprach und erſt nachträglich die Billi-
gung der Conſuln fand, war dann von den kaiſerlichen Präfekten fortge-
ſetzt worden, weil die Bureaukratie mit einer kleinen Zahl von Bürger-
meiſtern ſo viel leichter auskommen konnte. Auch in Berg waren ſeit
1808 Sammtgemeinden, ähnlich den Amtsverbänden der guten alten Zeit,
entſtanden. So traten denn den zahlloſen winzigen Gemeinden des Oſtens
in den weſtlichen Provinzen nur an fünftehalbtauſend Landgemeinden
gegenüber, die zu etwa tauſend Bürgermeiſtereien und Aemtern vereinigt
waren. Der rheiniſche Bürgermeiſter ſammt ſeinen Beigeordneten wurde
durch den Staat ernannt und regierte nach jenem oberſten Grundſatze des
napoleoniſchen Verwaltungsrechts, kraft deſſen die Verwaltungsthätigkeit
ausſchließlich den Staatsbeamten, den Regierten nur ein unmaßgeblicher
Beirath zuſtand; ſeine bureaukratiſche Gewalt war oft härter als das
patriarchaliſche Regiment des pommerſchen Gutsherrn.

Gleichwohl hatte auch dieſe undeutſche Einrichtung raſch feſte Wurzeln
im rheiniſchen Lande geſchlagen. Den neuen preußiſchen Landräthen er-
ſchien ſie ebenſo bequem wie einſt den Unterpräfekten. Zudem war der
ernannte Bürgermeiſter den Einflüſterungen des Clerus, den Launen der
öffentlichen Meinung weniger zugänglich als ein gewählter Dorfſchulze;
begreiflich alſo, daß die Regierungen der weſtlichen Provinzen alleſammt,
bis auf drei, ſich für den Fortbeſtand der Bürgermeiſtereien ausſprachen.

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[103/0119] Die Landgemeinden im Weſten. die Geſetzgebung Frankreichs und ſeiner Vaſallenſtaaten jeden rechtlichen Unterſchied zwiſchen Stadt und Land, Rittergut und Bauerngut beſeitigt. Am Rhein waren die großen Güter faſt alleſammt zerſchlagen; in Weſt- phalen beſtanden zwar noch einige ritterſchaftliche Gutsbezirke, doch ſie waren Gemeinden wie die anderen auch, nur daß dem Grundherrn das Amt des Gemeindevorſtandes zuſtand, und übten kein Herrenrecht über die Nachbardörfer. Die Einebnung aller ſocialen Ungleichheiten entſprach den wirthſchaftlichen Zuſtänden dieſer dichtbevölkerten Landſchaften, wo der ſtädtiſche Gewerbfleiß ſich ſchon längſt auf den Dörfern eingebürgert hatte. Der abſtrakte Begriff der franzöſiſchen Municipalité war hier tief ins Volk gedrungen; wenn ein Weſtdeutſcher über die deutſche Gemeinde- verfaſſung ſchrieb, wie der Naſſauer Pagenſtecher 1818, ſo ſprach er ſtets nur von der Gemeinde ſchlechthin, ohne nach der Eigenart von Dorf und Stadt zu fragen. Die Landgemeinden des Weſtens waren aus den mächtigen Mark- genoſſenſchaften der Germanen hervorgegangen, an ſich ſchon größer als die Kolonialdörfer des Oſtens, durchſchnittlich 5—700 Köpfe ſtark und überdies durch die Fremdherrſchaft zu Sammtgemeinden zuſammenge- ſchlagen worden. Als Rudler einſt mit ſeinen Genoſſen die franzöſiſche Verwaltung auf dem linken Rheinufer einrichtete, hatte er nicht genug Maires, die franzöſiſch ſprachen, auftreiben können und daher nach Gut- dünken oft mehrere Gemeinden unter einen Bürgermeiſter geſtellt. Dies Verfahren, das dem Geſetze widerſprach und erſt nachträglich die Billi- gung der Conſuln fand, war dann von den kaiſerlichen Präfekten fortge- ſetzt worden, weil die Bureaukratie mit einer kleinen Zahl von Bürger- meiſtern ſo viel leichter auskommen konnte. Auch in Berg waren ſeit 1808 Sammtgemeinden, ähnlich den Amtsverbänden der guten alten Zeit, entſtanden. So traten denn den zahlloſen winzigen Gemeinden des Oſtens in den weſtlichen Provinzen nur an fünftehalbtauſend Landgemeinden gegenüber, die zu etwa tauſend Bürgermeiſtereien und Aemtern vereinigt waren. Der rheiniſche Bürgermeiſter ſammt ſeinen Beigeordneten wurde durch den Staat ernannt und regierte nach jenem oberſten Grundſatze des napoleoniſchen Verwaltungsrechts, kraft deſſen die Verwaltungsthätigkeit ausſchließlich den Staatsbeamten, den Regierten nur ein unmaßgeblicher Beirath zuſtand; ſeine bureaukratiſche Gewalt war oft härter als das patriarchaliſche Regiment des pommerſchen Gutsherrn. Gleichwohl hatte auch dieſe undeutſche Einrichtung raſch feſte Wurzeln im rheiniſchen Lande geſchlagen. Den neuen preußiſchen Landräthen er- ſchien ſie ebenſo bequem wie einſt den Unterpräfekten. Zudem war der ernannte Bürgermeiſter den Einflüſterungen des Clerus, den Launen der öffentlichen Meinung weniger zugänglich als ein gewählter Dorfſchulze; begreiflich alſo, daß die Regierungen der weſtlichen Provinzen alleſammt, bis auf drei, ſich für den Fortbeſtand der Bürgermeiſtereien ausſprachen.

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte03_1885/119>, abgerufen am 28.04.2024.