Hardenberg über die Ministerkrisis vom Jahre 1819.
Sind die Stände damit einverstanden oder genehmigen ihn mit Modificationen, so geht er an den König zurück. Nur durch königliche Sanction kann der Entwurf zum Gesetz erhoben werden. Er kann sie zu jeder Zeit ganz versagen oder Aenderungen zur neuen Erwägung vorstellen.
Wie es gehalten werden soll, wenn die Stände ein vorgeschlagenes Gesetz verwerfen, ist zu bestimmen.
Die Kreistage und Provinzial-Landtage haben in ihren Communal-Angelegenheiten Verwaltungs-Geschäfte; der allgemeine Landtag hat deren keine und gar keine Einmischung in die Administration. Diese bleibt der Regierung ausschließlich vorbehalten; jedoch sollen den allgemeinen ständischen Versammlungen jährliche Uebersichten der Verwaltung von den Ministern vorgelegt werden, besonders die Finanzen betreffend.
Nach dem Edict vom 22. Mai 1815 erstreckt sich die Competenz der Stände haupt- sächlich auf die Gesetzgebung, insonderheit auf solche Gesetze, welche die persönlichen Rechte der Staatsbürger und ihr Eigenthum, neue Auflagen u. s. w. angehen. Auswärtige Verhältnisse, Polizei-Verordnungen und militärische Verhältnisse gehören nicht für sie, insofern letztere nicht persönliche Verpflichtungen oder das Eigenthum betreffen.
Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz; Gleichheit der christlichen Confessionen und Duldung und Freiheit aller Religionsübungen; gleiche Pflichten gegen den König und den Staat; das Recht eines Jeden, auf einen unparteiischen richterlichen Urtheil- spruch zu provociren und binnen einer bestimmten Zeit verhört und jenem Urtheils- spruche unterworfen zu werden; die in der preußischen Monarchie schon lange bestehende Unabhängigkeit der Gerichte in Absicht auf ihre richterlichen Aussprüche; die Befugniß eines Jeden, seine Bitten und Beschwerden in geziemenden Ausdrücken an den Thron zu bringen -- Alles dieses sind Dinge, die in die Verfassung aufzunehmen sind.
Desgleichen wird näher zu prüfen sein, was in Absicht auf die Verantwortlichkeit der Minister und Staatsbeamten, auf die Preßfreiheit und ihre Mißbräuche, auf die öffentliche Erziehung, auf die Oeffentlichkeit der Gerichte und der ständischen Versamm- lungen zu bestimmen sei.
Alles wird dahin gerichtet sein müssen, daß das monarchische Princip recht befestigt werde, mit dem wahre Freiheit und Sicherheit der Person und des Eigenthums ganz vereinbar sind, und durch solches am Besten und Dauerhaftesten mit Ordnung und Kraft bestehen. Und der Grundsatz werde aufrecht erhalten:
salus publica suprema lex esto!
V. Hardenberg über die Ministerkrisis vom Jahre 1819. Zu Bd. II S. 604.
Hardenbergs Tagebücher sind bekanntlich für die Jahre 1805--13 eine werthvolle, zuerst von Duncker, dann von Ranke, Oncken, Hassel u. A. benutzte Geschichtsquelle. In der späteren Zeit werden sie immer lückenhafter, obgleich sie auch dann noch dem Sach- kundigen einzelne wichtige Aufschlüsse gewähren. Zuweilen hat der Staatskanzler monate- lang kein Wort eingetragen oder auch seine Notizen erst nachträglich niedergeschrieben (so steht im Jahre 1815 unter dem 16. Juni Ligny, unter dem 18. Belle-Alliance ver- zeichnet). Ueber den Ministerwechsel von 1819 sagt das Tagebuch nahezu nichts. Da- gegen finden sich in Hardenbergs Nachlaß auf einem losen Blatte einige, offenbar in den Weihnachtstagen 1819 niedergeschriebene Bemerkungen, welche klar erkennen lassen, wie der Staatskanzler jene Krisis auffaßte. Hier der wesentliche Inhalt.
Hardenberg über die Miniſterkriſis vom Jahre 1819.
Sind die Stände damit einverſtanden oder genehmigen ihn mit Modificationen, ſo geht er an den König zurück. Nur durch königliche Sanction kann der Entwurf zum Geſetz erhoben werden. Er kann ſie zu jeder Zeit ganz verſagen oder Aenderungen zur neuen Erwägung vorſtellen.
Wie es gehalten werden ſoll, wenn die Stände ein vorgeſchlagenes Geſetz verwerfen, iſt zu beſtimmen.
Die Kreistage und Provinzial-Landtage haben in ihren Communal-Angelegenheiten Verwaltungs-Geſchäfte; der allgemeine Landtag hat deren keine und gar keine Einmiſchung in die Adminiſtration. Dieſe bleibt der Regierung ausſchließlich vorbehalten; jedoch ſollen den allgemeinen ſtändiſchen Verſammlungen jährliche Ueberſichten der Verwaltung von den Miniſtern vorgelegt werden, beſonders die Finanzen betreffend.
Nach dem Edict vom 22. Mai 1815 erſtreckt ſich die Competenz der Stände haupt- ſächlich auf die Geſetzgebung, inſonderheit auf ſolche Geſetze, welche die perſönlichen Rechte der Staatsbürger und ihr Eigenthum, neue Auflagen u. ſ. w. angehen. Auswärtige Verhältniſſe, Polizei-Verordnungen und militäriſche Verhältniſſe gehören nicht für ſie, inſofern letztere nicht perſönliche Verpflichtungen oder das Eigenthum betreffen.
Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Geſetz; Gleichheit der chriſtlichen Confeſſionen und Duldung und Freiheit aller Religionsübungen; gleiche Pflichten gegen den König und den Staat; das Recht eines Jeden, auf einen unparteiiſchen richterlichen Urtheil- ſpruch zu provociren und binnen einer beſtimmten Zeit verhört und jenem Urtheils- ſpruche unterworfen zu werden; die in der preußiſchen Monarchie ſchon lange beſtehende Unabhängigkeit der Gerichte in Abſicht auf ihre richterlichen Ausſprüche; die Befugniß eines Jeden, ſeine Bitten und Beſchwerden in geziemenden Ausdrücken an den Thron zu bringen — Alles dieſes ſind Dinge, die in die Verfaſſung aufzunehmen ſind.
Desgleichen wird näher zu prüfen ſein, was in Abſicht auf die Verantwortlichkeit der Miniſter und Staatsbeamten, auf die Preßfreiheit und ihre Mißbräuche, auf die öffentliche Erziehung, auf die Oeffentlichkeit der Gerichte und der ſtändiſchen Verſamm- lungen zu beſtimmen ſei.
Alles wird dahin gerichtet ſein müſſen, daß das monarchiſche Princip recht befeſtigt werde, mit dem wahre Freiheit und Sicherheit der Perſon und des Eigenthums ganz vereinbar ſind, und durch ſolches am Beſten und Dauerhafteſten mit Ordnung und Kraft beſtehen. Und der Grundſatz werde aufrecht erhalten:
salus publica suprema lex esto!
V. Hardenberg über die Miniſterkriſis vom Jahre 1819. Zu Bd. II S. 604.
Hardenbergs Tagebücher ſind bekanntlich für die Jahre 1805—13 eine werthvolle, zuerſt von Duncker, dann von Ranke, Oncken, Haſſel u. A. benutzte Geſchichtsquelle. In der ſpäteren Zeit werden ſie immer lückenhafter, obgleich ſie auch dann noch dem Sach- kundigen einzelne wichtige Aufſchlüſſe gewähren. Zuweilen hat der Staatskanzler monate- lang kein Wort eingetragen oder auch ſeine Notizen erſt nachträglich niedergeſchrieben (ſo ſteht im Jahre 1815 unter dem 16. Juni Ligny, unter dem 18. Belle-Alliance ver- zeichnet). Ueber den Miniſterwechſel von 1819 ſagt das Tagebuch nahezu nichts. Da- gegen finden ſich in Hardenbergs Nachlaß auf einem loſen Blatte einige, offenbar in den Weihnachtstagen 1819 niedergeſchriebene Bemerkungen, welche klar erkennen laſſen, wie der Staatskanzler jene Kriſis auffaßte. Hier der weſentliche Inhalt.
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Sind die Stände damit einverſtanden oder genehmigen ihn mit Modificationen,
ſo geht er an den König zurück. Nur durch königliche Sanction kann der Entwurf
zum Geſetz erhoben werden. Er kann ſie zu jeder Zeit ganz verſagen oder Aenderungen
zur neuen Erwägung vorſtellen.
Wie es gehalten werden ſoll, wenn die Stände ein vorgeſchlagenes Geſetz verwerfen,
iſt zu beſtimmen.
Die Kreistage und Provinzial-Landtage haben in ihren Communal-Angelegenheiten
Verwaltungs-Geſchäfte; der allgemeine Landtag hat deren keine und gar keine Einmiſchung
in die Adminiſtration. Dieſe bleibt der Regierung ausſchließlich vorbehalten; jedoch
ſollen den allgemeinen ſtändiſchen Verſammlungen jährliche Ueberſichten der Verwaltung
von den Miniſtern vorgelegt werden, beſonders die Finanzen betreffend.
Nach dem Edict vom 22. Mai 1815 erſtreckt ſich die Competenz der Stände haupt-
ſächlich auf die Geſetzgebung, inſonderheit auf ſolche Geſetze, welche die perſönlichen Rechte
der Staatsbürger und ihr Eigenthum, neue Auflagen u. ſ. w. angehen. Auswärtige
Verhältniſſe, Polizei-Verordnungen und militäriſche Verhältniſſe gehören nicht für ſie,
inſofern letztere nicht perſönliche Verpflichtungen oder das Eigenthum betreffen.
Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Geſetz; Gleichheit der chriſtlichen Confeſſionen
und Duldung und Freiheit aller Religionsübungen; gleiche Pflichten gegen den König
und den Staat; das Recht eines Jeden, auf einen unparteiiſchen richterlichen Urtheil-
ſpruch zu provociren und binnen einer beſtimmten Zeit verhört und jenem Urtheils-
ſpruche unterworfen zu werden; die in der preußiſchen Monarchie ſchon lange beſtehende
Unabhängigkeit der Gerichte in Abſicht auf ihre richterlichen Ausſprüche; die Befugniß
eines Jeden, ſeine Bitten und Beſchwerden in geziemenden Ausdrücken an den Thron
zu bringen — Alles dieſes ſind Dinge, die in die Verfaſſung aufzunehmen ſind.
Desgleichen wird näher zu prüfen ſein, was in Abſicht auf die Verantwortlichkeit
der Miniſter und Staatsbeamten, auf die Preßfreiheit und ihre Mißbräuche, auf die
öffentliche Erziehung, auf die Oeffentlichkeit der Gerichte und der ſtändiſchen Verſamm-
lungen zu beſtimmen ſei.
Alles wird dahin gerichtet ſein müſſen, daß das monarchiſche Princip recht befeſtigt
werde, mit dem wahre Freiheit und Sicherheit der Perſon und des Eigenthums ganz
vereinbar ſind, und durch ſolches am Beſten und Dauerhafteſten mit Ordnung und
Kraft beſtehen. Und der Grundſatz werde aufrecht erhalten:
salus publica suprema lex esto!
V. Hardenberg über die Miniſterkriſis vom Jahre 1819.
Zu Bd. II S. 604.
Hardenbergs Tagebücher ſind bekanntlich für die Jahre 1805—13 eine werthvolle,
zuerſt von Duncker, dann von Ranke, Oncken, Haſſel u. A. benutzte Geſchichtsquelle. In
der ſpäteren Zeit werden ſie immer lückenhafter, obgleich ſie auch dann noch dem Sach-
kundigen einzelne wichtige Aufſchlüſſe gewähren. Zuweilen hat der Staatskanzler monate-
lang kein Wort eingetragen oder auch ſeine Notizen erſt nachträglich niedergeſchrieben
(ſo ſteht im Jahre 1815 unter dem 16. Juni Ligny, unter dem 18. Belle-Alliance ver-
zeichnet). Ueber den Miniſterwechſel von 1819 ſagt das Tagebuch nahezu nichts. Da-
gegen finden ſich in Hardenbergs Nachlaß auf einem loſen Blatte einige, offenbar in
den Weihnachtstagen 1819 niedergeſchriebene Bemerkungen, welche klar erkennen laſſen,
wie der Staatskanzler jene Kriſis auffaßte. Hier der weſentliche Inhalt.
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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882, S. 637. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte02_1882/651>, abgerufen am 23.11.2024.
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