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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882.

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Hardenbergs Verfassungsplan.
vereinte Kraft die möglichste Ausbildung in Vereinigung mit ihren deutschen Mitver-
bündeten zu geben.

In Folge dieses, und zur möglichsten Bekräftigung haben die Unterzeichneten die
gegenwärtige Punktation eigenhändig unterfertigt.

Teplitz, 1. August 1819. C. F. v. Hardenberg.

F. v. Metternich.


IV. Hardenbergs Verfassungsplan.
Zu Bd. II S. 589.
Ideen zu einer landständischen Verfassung in Preußen.

Das königliche Edict vom 22. Mai 1815 ist die Vorschrift, von der wir ausgehen.

Wir haben lauter freie Eigenthümer.

Das beste Fundament der Verfassung ist eine zweckmäßige Municipal- und Com-
munal-Ordnung. Sie ist also das nächste dringende Bedürfniß.

Jede Commune verwaltet ihre eigenen Angelegenheiten nach derselben.

Jedes Landkirchspiel wählt unter Leitung einer obrigkeitlichen Person einen Depu-
tirten aus seiner Mitte. Bedingungen der Wahlfähigkeit: Von einer der christlichen
Confessionen -- Grundbesitz -- Majorennität -- unbescholtener Ruf.

Die Kirchspielsdeputirten kommen in einem bestimmten Orte im Kreise zusammen
und wählen unter der Leitung des Landraths eine kleine, näher zu bestimmende Anzahl
Deputirte zum Kreistage.

Jede kleine im Kreise belegene Stadt verfährt ganz wie die Kirchspiele.

Jeder Besitzer eines im Kreise belegenen Ritterguts, der Besitzer sei von Adel oder
nicht, oder eines Gutes von näher zu bestimmender Größe, wenn es auch bisher nicht
Rittergut war, ist Kreisstand und kann in der Kreisstadt erscheinen, um dort eine An-
zahl Deputirte zum Kreistage zu wählen. Diese müssen ebenfalls aus der Mitte der
Gutsbesitzer sein. Jeder Standesherr hat das Recht, persönlich oder durch einen Bevoll-
mächtigten auf dem Kreistage sich einzufinden.

Der Kreistag
besteht also: unter dem Vorsitze des Landraths

1. aus den Standesherren, die zum Kreise gehören,
2. aus den Deputirten der im Kreise belegenen Gutsbesitzer,
3. aus den Deputirten der im Kreise belegenen kleinen Städte,
4. aus den Deputirten der im Kreise belegenen Landkirchspiele.

Die Kreistage haben zum Gegenstande alle Communal-Angelegenheiten des Kreises nach
der zu revidirenden Instruction für die Landräthe und übrigen Kreisbeamten.

Auf solchen werden zugleich gewählt: von den Ständen 2, 3 und 4 eine bestimmte,
möglichst beschränkte Anzahl von Deputirten zur Provinzial-Versammlung oder
dem Provinzial-Landtage.

Dieser besteht also: unter dem Vorsitz des Chefs der Provinz

1. aus den Standesherren der Provinz,
2. aus den Erzbischöfen, Bischöfen, wo sie sind.
3. Ob die Universitäten zu den Ständen gewählt werden sollen, soll nach S. Maj.
des Königs Befehl näher in Erwägung gezogen werden, da sie als Unterrichts-
anstalten so wenig dazu gehören dürften, als die Gymnasien und Schulen,
und S. Maj. dafür halten, daß sie, insofern sie Grundbesitzer sind, als solche
erscheinen müßten.

Hardenbergs Verfaſſungsplan.
vereinte Kraft die möglichſte Ausbildung in Vereinigung mit ihren deutſchen Mitver-
bündeten zu geben.

In Folge dieſes, und zur möglichſten Bekräftigung haben die Unterzeichneten die
gegenwärtige Punktation eigenhändig unterfertigt.

Teplitz, 1. Auguſt 1819. C. F. v. Hardenberg.

F. v. Metternich.


IV. Hardenbergs Verfaſſungsplan.
Zu Bd. II S. 589.
Ideen zu einer landſtändiſchen Verfaſſung in Preußen.

Das königliche Edict vom 22. Mai 1815 iſt die Vorſchrift, von der wir ausgehen.

Wir haben lauter freie Eigenthümer.

Das beſte Fundament der Verfaſſung iſt eine zweckmäßige Municipal- und Com-
munal-Ordnung. Sie iſt alſo das nächſte dringende Bedürfniß.

Jede Commune verwaltet ihre eigenen Angelegenheiten nach derſelben.

Jedes Landkirchſpiel wählt unter Leitung einer obrigkeitlichen Perſon einen Depu-
tirten aus ſeiner Mitte. Bedingungen der Wahlfähigkeit: Von einer der chriſtlichen
Confeſſionen — Grundbeſitz — Majorennität — unbeſcholtener Ruf.

Die Kirchſpielsdeputirten kommen in einem beſtimmten Orte im Kreiſe zuſammen
und wählen unter der Leitung des Landraths eine kleine, näher zu beſtimmende Anzahl
Deputirte zum Kreistage.

Jede kleine im Kreiſe belegene Stadt verfährt ganz wie die Kirchſpiele.

Jeder Beſitzer eines im Kreiſe belegenen Ritterguts, der Beſitzer ſei von Adel oder
nicht, oder eines Gutes von näher zu beſtimmender Größe, wenn es auch bisher nicht
Rittergut war, iſt Kreisſtand und kann in der Kreisſtadt erſcheinen, um dort eine An-
zahl Deputirte zum Kreistage zu wählen. Dieſe müſſen ebenfalls aus der Mitte der
Gutsbeſitzer ſein. Jeder Standesherr hat das Recht, perſönlich oder durch einen Bevoll-
mächtigten auf dem Kreistage ſich einzufinden.

Der Kreistag
beſteht alſo: unter dem Vorſitze des Landraths

1. aus den Standesherren, die zum Kreiſe gehören,
2. aus den Deputirten der im Kreiſe belegenen Gutsbeſitzer,
3. aus den Deputirten der im Kreiſe belegenen kleinen Städte,
4. aus den Deputirten der im Kreiſe belegenen Landkirchſpiele.

Die Kreistage haben zum Gegenſtande alle Communal-Angelegenheiten des Kreiſes nach
der zu revidirenden Inſtruction für die Landräthe und übrigen Kreisbeamten.

Auf ſolchen werden zugleich gewählt: von den Ständen 2, 3 und 4 eine beſtimmte,
möglichſt beſchränkte Anzahl von Deputirten zur Provinzial-Verſammlung oder
dem Provinzial-Landtage.

Dieſer beſteht alſo: unter dem Vorſitz des Chefs der Provinz

1. aus den Standesherren der Provinz,
2. aus den Erzbiſchöfen, Biſchöfen, wo ſie ſind.
3. Ob die Univerſitäten zu den Ständen gewählt werden ſollen, ſoll nach S. Maj.
des Königs Befehl näher in Erwägung gezogen werden, da ſie als Unterrichts-
anſtalten ſo wenig dazu gehören dürften, als die Gymnaſien und Schulen,
und S. Maj. dafür halten, daß ſie, inſofern ſie Grundbeſitzer ſind, als ſolche
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[635/0649] Hardenbergs Verfaſſungsplan. vereinte Kraft die möglichſte Ausbildung in Vereinigung mit ihren deutſchen Mitver- bündeten zu geben. In Folge dieſes, und zur möglichſten Bekräftigung haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Punktation eigenhändig unterfertigt. Teplitz, 1. Auguſt 1819. C. F. v. Hardenberg. F. v. Metternich. IV. Hardenbergs Verfaſſungsplan. Zu Bd. II S. 589. Ideen zu einer landſtändiſchen Verfaſſung in Preußen. Das königliche Edict vom 22. Mai 1815 iſt die Vorſchrift, von der wir ausgehen. Wir haben lauter freie Eigenthümer. Das beſte Fundament der Verfaſſung iſt eine zweckmäßige Municipal- und Com- munal-Ordnung. Sie iſt alſo das nächſte dringende Bedürfniß. Jede Commune verwaltet ihre eigenen Angelegenheiten nach derſelben. Jedes Landkirchſpiel wählt unter Leitung einer obrigkeitlichen Perſon einen Depu- tirten aus ſeiner Mitte. Bedingungen der Wahlfähigkeit: Von einer der chriſtlichen Confeſſionen — Grundbeſitz — Majorennität — unbeſcholtener Ruf. Die Kirchſpielsdeputirten kommen in einem beſtimmten Orte im Kreiſe zuſammen und wählen unter der Leitung des Landraths eine kleine, näher zu beſtimmende Anzahl Deputirte zum Kreistage. Jede kleine im Kreiſe belegene Stadt verfährt ganz wie die Kirchſpiele. Jeder Beſitzer eines im Kreiſe belegenen Ritterguts, der Beſitzer ſei von Adel oder nicht, oder eines Gutes von näher zu beſtimmender Größe, wenn es auch bisher nicht Rittergut war, iſt Kreisſtand und kann in der Kreisſtadt erſcheinen, um dort eine An- zahl Deputirte zum Kreistage zu wählen. Dieſe müſſen ebenfalls aus der Mitte der Gutsbeſitzer ſein. Jeder Standesherr hat das Recht, perſönlich oder durch einen Bevoll- mächtigten auf dem Kreistage ſich einzufinden. Der Kreistag beſteht alſo: unter dem Vorſitze des Landraths 1. aus den Standesherren, die zum Kreiſe gehören, 2. aus den Deputirten der im Kreiſe belegenen Gutsbeſitzer, 3. aus den Deputirten der im Kreiſe belegenen kleinen Städte, 4. aus den Deputirten der im Kreiſe belegenen Landkirchſpiele. Die Kreistage haben zum Gegenſtande alle Communal-Angelegenheiten des Kreiſes nach der zu revidirenden Inſtruction für die Landräthe und übrigen Kreisbeamten. Auf ſolchen werden zugleich gewählt: von den Ständen 2, 3 und 4 eine beſtimmte, möglichſt beſchränkte Anzahl von Deputirten zur Provinzial-Verſammlung oder dem Provinzial-Landtage. Dieſer beſteht alſo: unter dem Vorſitz des Chefs der Provinz 1. aus den Standesherren der Provinz, 2. aus den Erzbiſchöfen, Biſchöfen, wo ſie ſind. 3. Ob die Univerſitäten zu den Ständen gewählt werden ſollen, ſoll nach S. Maj. des Königs Befehl näher in Erwägung gezogen werden, da ſie als Unterrichts- anſtalten ſo wenig dazu gehören dürften, als die Gymnaſien und Schulen, und S. Maj. dafür halten, daß ſie, inſofern ſie Grundbeſitzer ſind, als ſolche erſcheinen müßten.

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte02_1882/649>, abgerufen am 22.11.2024.