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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882.

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II. 5. Die Wiederherstellung des preußischen Staates.
uns bisher das Theuerste gewesen: unsere wohlbegründete Gerechtsame,
unsere verfassungsmäßige Wirksamkeit, unsere gerechten Hoffnungen und
unseren kindlichen Glauben -- hat uns tief erschüttert." Sie forderten
sodann, "als Repräsentanten des Volks, als bisherige Theilhaber an der
Verwaltung und Gesetzgebung", gehört zu werden bei der Berathung der
neuen Verfassung. Die Stände des Fürstenthums Querfurt versuchten
zweimal eigenmächtig sich als Kreisstände zu constituiren, was verboten
wurde. Als die preußischen Stempelgesetze in Sachsen eingeführt wurden,
richteten die Stände des thüringischen Kreises eine leidenschaftliche Be-
schwerdeschrift an den König, worin sie drohend erklärten, dieser Schritt
habe "alte Erinnerungen geweckt". Die Bürger und Bauern hingegen er-
hoben hier wie in Vorpommern laute Einsprache wider das Gebahren der
adlichen "Repräsentanten des Volks". Bürgerliche Gutsbesitzer der Gör-
litzer Gegend verlangten, indem sie den gerechten Sinn der neuen Regie-
rung dankend anerkannten, gänzliche Umgestaltung der Landstände, da "der
gegenwärtige Zustand nur auf den doch wohl schwachen Anker der Anti-
quität zu stützen sei". Die gleiche Bitte stellten die Stadtverordneten von
Naumburg, denn "die alten Stände vertraten nur ihr eigenes Interesse,
die ständische Verfassung verbarg unter dem Scheine der Gesetzmäßigkeit
die ärgste Tücke". Präsident v. Schönberg aber sendete dies Schriftstück
nach Berlin mit der Versicherung, darin sei das Urtheil aller Gebildeten
der Provinz ausgesprochen.*)

Da die Verordnung vom 22. Mai die Wiederherstellung der Pro-
vinzialstände, "wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit noch vorhanden
sind", anbefahl, so gedachten auch die alten Stände in den Provinzen
westlich der Elbe von dem vieldeutigen königlichen Worte Vortheil zu ziehen.
Sie waren zwar allesammt durch Frankreich, Westphalen, Berg und Darm-
stadt aufgehoben. Doch irgend ein verwittertes Trümmerstück aus den
altständischen Institutionen war fast überall noch stehen geblieben; über-
dies berief man sich auf den Artikel 24 des Tilsiter Friedens, kraft dessen
die neuen Landesherren alle die Verpflichtungen zu erfüllen hatten, welche
bisher dem König von Preußen obgelegen, und schloß daraus, die von den
Rheinbundsregierungen beseitigten ständischen Rechte träten jetzt ohne Wei-
teres wieder in Kraft. Am frühesten regte sich der Adel der Grafschaft
Mark, der schon während des Krieges um Herstellung der "alten guten
Verfassung" gebeten hatte. Bei der Huldigung erneuerten die Stände
ihre Forderung: "wir sind Markaner und lieben als solche unser beson-
deres Vaterland." Seitdem wurde dies Verlangen von dem Wortführer
der Stände, Freiherrn v. Bodelschwingh-Plettenberg, in unzähligen Ein-

*) Eingabe der Stände der Niederlausitz 4. Decbr. 1816. Berichte der Merseburger
Regierung, 8. August 1817, 24. Oktbr. 1819. Eingabe von bürgerlichen Gutsbesitzern der
Oberlausitz 1. März 1818. Eingabe der Naumburger Stadtverordneten 31. Debr. 1817.

II. 5. Die Wiederherſtellung des preußiſchen Staates.
uns bisher das Theuerſte geweſen: unſere wohlbegründete Gerechtſame,
unſere verfaſſungsmäßige Wirkſamkeit, unſere gerechten Hoffnungen und
unſeren kindlichen Glauben — hat uns tief erſchüttert.“ Sie forderten
ſodann, „als Repräſentanten des Volks, als bisherige Theilhaber an der
Verwaltung und Geſetzgebung“, gehört zu werden bei der Berathung der
neuen Verfaſſung. Die Stände des Fürſtenthums Querfurt verſuchten
zweimal eigenmächtig ſich als Kreisſtände zu conſtituiren, was verboten
wurde. Als die preußiſchen Stempelgeſetze in Sachſen eingeführt wurden,
richteten die Stände des thüringiſchen Kreiſes eine leidenſchaftliche Be-
ſchwerdeſchrift an den König, worin ſie drohend erklärten, dieſer Schritt
habe „alte Erinnerungen geweckt“. Die Bürger und Bauern hingegen er-
hoben hier wie in Vorpommern laute Einſprache wider das Gebahren der
adlichen „Repräſentanten des Volks“. Bürgerliche Gutsbeſitzer der Gör-
litzer Gegend verlangten, indem ſie den gerechten Sinn der neuen Regie-
rung dankend anerkannten, gänzliche Umgeſtaltung der Landſtände, da „der
gegenwärtige Zuſtand nur auf den doch wohl ſchwachen Anker der Anti-
quität zu ſtützen ſei“. Die gleiche Bitte ſtellten die Stadtverordneten von
Naumburg, denn „die alten Stände vertraten nur ihr eigenes Intereſſe,
die ſtändiſche Verfaſſung verbarg unter dem Scheine der Geſetzmäßigkeit
die ärgſte Tücke“. Präſident v. Schönberg aber ſendete dies Schriftſtück
nach Berlin mit der Verſicherung, darin ſei das Urtheil aller Gebildeten
der Provinz ausgeſprochen.*)

Da die Verordnung vom 22. Mai die Wiederherſtellung der Pro-
vinzialſtände, „wo ſie mit mehr oder minder Wirkſamkeit noch vorhanden
ſind“, anbefahl, ſo gedachten auch die alten Stände in den Provinzen
weſtlich der Elbe von dem vieldeutigen königlichen Worte Vortheil zu ziehen.
Sie waren zwar alleſammt durch Frankreich, Weſtphalen, Berg und Darm-
ſtadt aufgehoben. Doch irgend ein verwittertes Trümmerſtück aus den
altſtändiſchen Inſtitutionen war faſt überall noch ſtehen geblieben; über-
dies berief man ſich auf den Artikel 24 des Tilſiter Friedens, kraft deſſen
die neuen Landesherren alle die Verpflichtungen zu erfüllen hatten, welche
bisher dem König von Preußen obgelegen, und ſchloß daraus, die von den
Rheinbundsregierungen beſeitigten ſtändiſchen Rechte träten jetzt ohne Wei-
teres wieder in Kraft. Am früheſten regte ſich der Adel der Grafſchaft
Mark, der ſchon während des Krieges um Herſtellung der „alten guten
Verfaſſung“ gebeten hatte. Bei der Huldigung erneuerten die Stände
ihre Forderung: „wir ſind Markaner und lieben als ſolche unſer beſon-
deres Vaterland.“ Seitdem wurde dies Verlangen von dem Wortführer
der Stände, Freiherrn v. Bodelſchwingh-Plettenberg, in unzähligen Ein-

*) Eingabe der Stände der Niederlauſitz 4. Decbr. 1816. Berichte der Merſeburger
Regierung, 8. Auguſt 1817, 24. Oktbr. 1819. Eingabe von bürgerlichen Gutsbeſitzern der
Oberlauſitz 1. März 1818. Eingabe der Naumburger Stadtverordneten 31. Debr. 1817.
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[284/0298] II. 5. Die Wiederherſtellung des preußiſchen Staates. uns bisher das Theuerſte geweſen: unſere wohlbegründete Gerechtſame, unſere verfaſſungsmäßige Wirkſamkeit, unſere gerechten Hoffnungen und unſeren kindlichen Glauben — hat uns tief erſchüttert.“ Sie forderten ſodann, „als Repräſentanten des Volks, als bisherige Theilhaber an der Verwaltung und Geſetzgebung“, gehört zu werden bei der Berathung der neuen Verfaſſung. Die Stände des Fürſtenthums Querfurt verſuchten zweimal eigenmächtig ſich als Kreisſtände zu conſtituiren, was verboten wurde. Als die preußiſchen Stempelgeſetze in Sachſen eingeführt wurden, richteten die Stände des thüringiſchen Kreiſes eine leidenſchaftliche Be- ſchwerdeſchrift an den König, worin ſie drohend erklärten, dieſer Schritt habe „alte Erinnerungen geweckt“. Die Bürger und Bauern hingegen er- hoben hier wie in Vorpommern laute Einſprache wider das Gebahren der adlichen „Repräſentanten des Volks“. Bürgerliche Gutsbeſitzer der Gör- litzer Gegend verlangten, indem ſie den gerechten Sinn der neuen Regie- rung dankend anerkannten, gänzliche Umgeſtaltung der Landſtände, da „der gegenwärtige Zuſtand nur auf den doch wohl ſchwachen Anker der Anti- quität zu ſtützen ſei“. Die gleiche Bitte ſtellten die Stadtverordneten von Naumburg, denn „die alten Stände vertraten nur ihr eigenes Intereſſe, die ſtändiſche Verfaſſung verbarg unter dem Scheine der Geſetzmäßigkeit die ärgſte Tücke“. Präſident v. Schönberg aber ſendete dies Schriftſtück nach Berlin mit der Verſicherung, darin ſei das Urtheil aller Gebildeten der Provinz ausgeſprochen. *) Da die Verordnung vom 22. Mai die Wiederherſtellung der Pro- vinzialſtände, „wo ſie mit mehr oder minder Wirkſamkeit noch vorhanden ſind“, anbefahl, ſo gedachten auch die alten Stände in den Provinzen weſtlich der Elbe von dem vieldeutigen königlichen Worte Vortheil zu ziehen. Sie waren zwar alleſammt durch Frankreich, Weſtphalen, Berg und Darm- ſtadt aufgehoben. Doch irgend ein verwittertes Trümmerſtück aus den altſtändiſchen Inſtitutionen war faſt überall noch ſtehen geblieben; über- dies berief man ſich auf den Artikel 24 des Tilſiter Friedens, kraft deſſen die neuen Landesherren alle die Verpflichtungen zu erfüllen hatten, welche bisher dem König von Preußen obgelegen, und ſchloß daraus, die von den Rheinbundsregierungen beſeitigten ſtändiſchen Rechte träten jetzt ohne Wei- teres wieder in Kraft. Am früheſten regte ſich der Adel der Grafſchaft Mark, der ſchon während des Krieges um Herſtellung der „alten guten Verfaſſung“ gebeten hatte. Bei der Huldigung erneuerten die Stände ihre Forderung: „wir ſind Markaner und lieben als ſolche unſer beſon- deres Vaterland.“ Seitdem wurde dies Verlangen von dem Wortführer der Stände, Freiherrn v. Bodelſchwingh-Plettenberg, in unzähligen Ein- *) Eingabe der Stände der Niederlauſitz 4. Decbr. 1816. Berichte der Merſeburger Regierung, 8. Auguſt 1817, 24. Oktbr. 1819. Eingabe von bürgerlichen Gutsbeſitzern der Oberlauſitz 1. März 1818. Eingabe der Naumburger Stadtverordneten 31. Debr. 1817.

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte02_1882/298>, abgerufen am 23.11.2024.