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Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.

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nutzbar und veraltend wie ein todtes Geräth oder gar ein
unnützes, der "Ewigkeit" bestimmtes Kunstwerk, sondern
in Wahrheit ewig jung und gleichsam-lebendige Ursache
regelmässig wiederholter gleicher Quantitäten verkörperter
Lust. Der antike Philosoph hat den lange Zeit autoritativen
Satz überliefert, dass Geld nicht gebäre. Der Satz ist
richtig. Geld ist Macht, aber niemals Macht seiner eigenen
unmittelbaren Reproduction. Was auch immer dafür er-
worben wird, es muss die Hand seines Inhabers verlassen,
um etwas zu erwerben. Es verleiht Niemandem ein Recht.
Dem Gelde gegenüber ist Jeder frei und ungebunden. Die
Obligation hingegen ist ganz und gar rechtliche Macht.
Denn die zukünftige Leistung eines Anderen in seiner
Hand zu haben, ist in der Welt der Thatsachen nicht
möglich. Es ist nur im Rechte möglich. Der Tausch
von Geld gegen Waare ist blos thatsächlicher sinnlicher,
wenn auch nur aus der Gesellschaft verstehbarer Vorgang.
Aber auf Grund des Eigenthums an einer Waare (wie die
Obligation ist) und ohne sie hinzugeben, Geldzahlungen zu
empfangen, das ist ein gesellschaftlich übersinnlicher Zustand.
Denn hier ist ein dauerndes Band geschaffen, im Wider-
spruch mit dem Begriffe der Gesellschaft, welches nicht die
Sachen verbindet, sondern die Personen. Das Verhältniss,
welches schon im einfachen Tauschcontracte momentan ist,
wird hier als zeitlich unbegrenztes gedacht, dort als gegen-
seitige Balance, hier als einseitige Abhängigkeit.

§ 24.

Aber in jedem Tausche kann die Stelle eines wahr-
nehmbaren Gegenstandes vertreten werden durch eine Thä-
tigkeit
. Die Thätigkeit selber wird als Leistung hingegeben
und angenommen. Sie muss dem Empfänger nützlich oder
angenehm sein wie eine Sache. Alsdann wird sie gedacht
als eine Waare, deren Production und Consumtion zeitlich
zusammenfallen. Sofern nun eine Leistung nicht gegeben,
sondern nur versprochen wird (im Gegensatze zu der nicht
gegebenen und nur versprochenen Sache), so ist die Wir-
kung von entsprechender Art. Sie gehört dem Empfänger
von Rechts wegen; nach dem Termine kann er rechtmässiger

nutzbar und veraltend wie ein todtes Geräth oder gar ein
unnützes, der »Ewigkeit« bestimmtes Kunstwerk, sondern
in Wahrheit ewig jung und gleichsam-lebendige Ursache
regelmässig wiederholter gleicher Quantitäten verkörperter
Lust. Der antike Philosoph hat den lange Zeit autoritativen
Satz überliefert, dass Geld nicht gebäre. Der Satz ist
richtig. Geld ist Macht, aber niemals Macht seiner eigenen
unmittelbaren Reproduction. Was auch immer dafür er-
worben wird, es muss die Hand seines Inhabers verlassen,
um etwas zu erwerben. Es verleiht Niemandem ein Recht.
Dem Gelde gegenüber ist Jeder frei und ungebunden. Die
Obligation hingegen ist ganz und gar rechtliche Macht.
Denn die zukünftige Leistung eines Anderen in seiner
Hand zu haben, ist in der Welt der Thatsachen nicht
möglich. Es ist nur im Rechte möglich. Der Tausch
von Geld gegen Waare ist blos thatsächlicher sinnlicher,
wenn auch nur aus der Gesellschaft verstehbarer Vorgang.
Aber auf Grund des Eigenthums an einer Waare (wie die
Obligation ist) und ohne sie hinzugeben, Geldzahlungen zu
empfangen, das ist ein gesellschaftlich übersinnlicher Zustand.
Denn hier ist ein dauerndes Band geschaffen, im Wider-
spruch mit dem Begriffe der Gesellschaft, welches nicht die
Sachen verbindet, sondern die Personen. Das Verhältniss,
welches schon im einfachen Tauschcontracte momentan ist,
wird hier als zeitlich unbegrenztes gedacht, dort als gegen-
seitige Balance, hier als einseitige Abhängigkeit.

§ 24.

Aber in jedem Tausche kann die Stelle eines wahr-
nehmbaren Gegenstandes vertreten werden durch eine Thä-
tigkeit
. Die Thätigkeit selber wird als Leistung hingegeben
und angenommen. Sie muss dem Empfänger nützlich oder
angenehm sein wie eine Sache. Alsdann wird sie gedacht
als eine Waare, deren Production und Consumtion zeitlich
zusammenfallen. Sofern nun eine Leistung nicht gegeben,
sondern nur versprochen wird (im Gegensatze zu der nicht
gegebenen und nur versprochenen Sache), so ist die Wir-
kung von entsprechender Art. Sie gehört dem Empfänger
von Rechts wegen; nach dem Termine kann er rechtmässiger

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[58/0094] nutzbar und veraltend wie ein todtes Geräth oder gar ein unnützes, der »Ewigkeit« bestimmtes Kunstwerk, sondern in Wahrheit ewig jung und gleichsam-lebendige Ursache regelmässig wiederholter gleicher Quantitäten verkörperter Lust. Der antike Philosoph hat den lange Zeit autoritativen Satz überliefert, dass Geld nicht gebäre. Der Satz ist richtig. Geld ist Macht, aber niemals Macht seiner eigenen unmittelbaren Reproduction. Was auch immer dafür er- worben wird, es muss die Hand seines Inhabers verlassen, um etwas zu erwerben. Es verleiht Niemandem ein Recht. Dem Gelde gegenüber ist Jeder frei und ungebunden. Die Obligation hingegen ist ganz und gar rechtliche Macht. Denn die zukünftige Leistung eines Anderen in seiner Hand zu haben, ist in der Welt der Thatsachen nicht möglich. Es ist nur im Rechte möglich. Der Tausch von Geld gegen Waare ist blos thatsächlicher sinnlicher, wenn auch nur aus der Gesellschaft verstehbarer Vorgang. Aber auf Grund des Eigenthums an einer Waare (wie die Obligation ist) und ohne sie hinzugeben, Geldzahlungen zu empfangen, das ist ein gesellschaftlich übersinnlicher Zustand. Denn hier ist ein dauerndes Band geschaffen, im Wider- spruch mit dem Begriffe der Gesellschaft, welches nicht die Sachen verbindet, sondern die Personen. Das Verhältniss, welches schon im einfachen Tauschcontracte momentan ist, wird hier als zeitlich unbegrenztes gedacht, dort als gegen- seitige Balance, hier als einseitige Abhängigkeit. § 24. Aber in jedem Tausche kann die Stelle eines wahr- nehmbaren Gegenstandes vertreten werden durch eine Thä- tigkeit. Die Thätigkeit selber wird als Leistung hingegeben und angenommen. Sie muss dem Empfänger nützlich oder angenehm sein wie eine Sache. Alsdann wird sie gedacht als eine Waare, deren Production und Consumtion zeitlich zusammenfallen. Sofern nun eine Leistung nicht gegeben, sondern nur versprochen wird (im Gegensatze zu der nicht gegebenen und nur versprochenen Sache), so ist die Wir- kung von entsprechender Art. Sie gehört dem Empfänger von Rechts wegen; nach dem Termine kann er rechtmässiger

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Zitationshilfe: Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/94>, abgerufen am 25.11.2024.