Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.

Bild:
<< vorherige Seite

das Debitum ist wahres Eigenthum in Bezug auf jeden
Dritten, selbst nach dem Termine des Verfalles (und hier-
auf beruht der abstracte Schutz der possessio in gesell-
schaftlichen Rechtssystemen), ja auch in Bezug auf den
Gläubiger bis zu diesem Termine. Daher ist es nur in
Bezug auf diesen und nur durch diese Nothwendigkeit der
"Zahlung" beschränkt, d. h. negirt. Ebenso ist aber das
Eigenthum des Gläubigers an derselben Sache, welches
vom Termine an absolut ist gegen Alle, bis dahin mit allen
Consequenzen negirt durch die Abtretung an den Schuldner;
mit dieser seiner Beschränkung heisst es "Forderung" in Bezug
auf den Schuldner, als Freiheit oder Recht, denselben zur
Herausgabe zu nöthigen, von dem Termine des Verfalles
ab. Es ist also ein gemeinsames und getheiltes Eigen-
thum in dieser Zwischenzeit: indem das vollkommene Eigen-
thum dem Gläubiger gehört, mit Ausnahme der zeit-
weiligen Verfügung, welche dem Schuldner gehört.

§ 23.

Somit ist in einem solchen besonderen Contracte
ebensosehr der Empfänger activ, welcher "den Credit gibt",
als der Versprechende, welcher den Credit "nimmt". Der
regelmässige Fall aber, welcher aus dem Tausch von Waare
gegen Waare, durch die Entwicklung desselben zum Ver-
kauf von Waare gegen Geld hervorgeht, ist der Verkauf von
Waare gegen (gegebenen) Credit. Durch die Form des Credits
trifft dieses Geschäft zusammen mit dem Darlehn, welches
in seiner entfalteten Erscheinung Verkauf von Geld gegen
Credit ist. Aber dort ist Credit die aufgeschobene und oft --
zur grossen Erleichterung des Tauschverkehrs -- durch
Gegenforderungen aufgehobene Zahlung: das Ver-
sprechen leistet, entweder zeitweilig oder überhaupt, die
Dienste des Geldes; es ist Geldsurrogat, daher um so voll-
kommener, je mehr es durch Zahlungsfähigkeit oder durch
Gegenforderungen des Schuldners zuverlässig ist. Um so
mehr kann es gleich barem Gelde, auch vom Empfänger
aus, als Kaufmittel und als Zahlungsmittel dienen. Den
Geldwerth, auf dessen Namen es angenommen wird, hat es
für Geber und Empfänger: dem Begriffe des Geldes ent-

das Debitum ist wahres Eigenthum in Bezug auf jeden
Dritten, selbst nach dem Termine des Verfalles (und hier-
auf beruht der abstracte Schutz der possessio in gesell-
schaftlichen Rechtssystemen), ja auch in Bezug auf den
Gläubiger bis zu diesem Termine. Daher ist es nur in
Bezug auf diesen und nur durch diese Nothwendigkeit der
»Zahlung« beschränkt, d. h. negirt. Ebenso ist aber das
Eigenthum des Gläubigers an derselben Sache, welches
vom Termine an absolut ist gegen Alle, bis dahin mit allen
Consequenzen negirt durch die Abtretung an den Schuldner;
mit dieser seiner Beschränkung heisst es »Forderung« in Bezug
auf den Schuldner, als Freiheit oder Recht, denselben zur
Herausgabe zu nöthigen, von dem Termine des Verfalles
ab. Es ist also ein gemeinsames und getheiltes Eigen-
thum in dieser Zwischenzeit: indem das vollkommene Eigen-
thum dem Gläubiger gehört, mit Ausnahme der zeit-
weiligen Verfügung, welche dem Schuldner gehört.

§ 23.

Somit ist in einem solchen besonderen Contracte
ebensosehr der Empfänger activ, welcher »den Credit gibt«,
als der Versprechende, welcher den Credit »nimmt«. Der
regelmässige Fall aber, welcher aus dem Tausch von Waare
gegen Waare, durch die Entwicklung desselben zum Ver-
kauf von Waare gegen Geld hervorgeht, ist der Verkauf von
Waare gegen (gegebenen) Credit. Durch die Form des Credits
trifft dieses Geschäft zusammen mit dem Darlehn, welches
in seiner entfalteten Erscheinung Verkauf von Geld gegen
Credit ist. Aber dort ist Credit die aufgeschobene und oft —
zur grossen Erleichterung des Tauschverkehrs — durch
Gegenforderungen aufgehobene Zahlung: das Ver-
sprechen leistet, entweder zeitweilig oder überhaupt, die
Dienste des Geldes; es ist Geldsurrogat, daher um so voll-
kommener, je mehr es durch Zahlungsfähigkeit oder durch
Gegenforderungen des Schuldners zuverlässig ist. Um so
mehr kann es gleich barem Gelde, auch vom Empfänger
aus, als Kaufmittel und als Zahlungsmittel dienen. Den
Geldwerth, auf dessen Namen es angenommen wird, hat es
für Geber und Empfänger: dem Begriffe des Geldes ent-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0092" n="56"/>
das Debitum ist wahres Eigenthum in Bezug auf jeden<lb/>
Dritten, selbst <hi rendition="#g">nach</hi> dem Termine des Verfalles (und hier-<lb/>
auf beruht der abstracte Schutz der <hi rendition="#i">possessio</hi> in gesell-<lb/>
schaftlichen Rechtssystemen), ja auch in Bezug auf den<lb/>
Gläubiger <hi rendition="#g">bis</hi> zu diesem Termine. Daher ist es nur in<lb/>
Bezug auf diesen und nur durch diese Nothwendigkeit der<lb/>
»Zahlung« beschränkt, d. h. negirt. Ebenso ist aber das<lb/>
Eigenthum des Gläubigers an <hi rendition="#g">derselben</hi> Sache, welches<lb/>
vom Termine an absolut ist gegen Alle, bis dahin mit allen<lb/>
Consequenzen negirt durch die Abtretung an den Schuldner;<lb/>
mit dieser seiner Beschränkung heisst es »Forderung« in Bezug<lb/>
auf den Schuldner, als Freiheit oder Recht, denselben zur<lb/>
Herausgabe zu <hi rendition="#g">nöthigen</hi>, von dem Termine des Verfalles<lb/>
ab. Es ist also ein gemeinsames <hi rendition="#g">und getheiltes</hi> Eigen-<lb/>
thum in dieser Zwischenzeit: indem das vollkommene Eigen-<lb/>
thum dem Gläubiger gehört, <hi rendition="#g">mit Ausnahme</hi> der zeit-<lb/>
weiligen Verfügung, welche dem Schuldner gehört.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§ 23.</head><lb/>
            <p>Somit ist in einem solchen <hi rendition="#g">besonderen</hi> Contracte<lb/>
ebensosehr der Empfänger activ, welcher »den Credit gibt«,<lb/>
als der Versprechende, welcher den Credit »nimmt«. Der<lb/>
regelmässige Fall aber, welcher aus dem Tausch von Waare<lb/>
gegen Waare, durch die Entwicklung desselben zum Ver-<lb/>
kauf von Waare gegen Geld hervorgeht, ist der Verkauf von<lb/>
Waare gegen (gegebenen) Credit. Durch die Form des Credits<lb/>
trifft dieses Geschäft zusammen mit dem <hi rendition="#g">Darlehn</hi>, welches<lb/>
in seiner entfalteten Erscheinung Verkauf von <hi rendition="#g">Geld</hi> gegen<lb/>
Credit ist. Aber dort ist Credit die aufgeschobene und oft &#x2014;<lb/>
zur grossen Erleichterung des Tauschverkehrs &#x2014; durch<lb/>
Gegenforderungen <hi rendition="#g">aufgehobene</hi> Zahlung: das Ver-<lb/>
sprechen leistet, entweder zeitweilig oder überhaupt, die<lb/>
Dienste des Geldes; es ist Geldsurrogat, daher um so voll-<lb/>
kommener, je mehr es durch Zahlungsfähigkeit oder durch<lb/>
Gegenforderungen des Schuldners zuverlässig ist. Um so<lb/>
mehr kann es gleich barem Gelde, auch vom Empfänger<lb/>
aus, als Kaufmittel und als Zahlungsmittel dienen. Den<lb/>
Geldwerth, auf dessen Namen es angenommen wird, hat es<lb/>
für Geber und Empfänger: dem Begriffe des Geldes ent-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[56/0092] das Debitum ist wahres Eigenthum in Bezug auf jeden Dritten, selbst nach dem Termine des Verfalles (und hier- auf beruht der abstracte Schutz der possessio in gesell- schaftlichen Rechtssystemen), ja auch in Bezug auf den Gläubiger bis zu diesem Termine. Daher ist es nur in Bezug auf diesen und nur durch diese Nothwendigkeit der »Zahlung« beschränkt, d. h. negirt. Ebenso ist aber das Eigenthum des Gläubigers an derselben Sache, welches vom Termine an absolut ist gegen Alle, bis dahin mit allen Consequenzen negirt durch die Abtretung an den Schuldner; mit dieser seiner Beschränkung heisst es »Forderung« in Bezug auf den Schuldner, als Freiheit oder Recht, denselben zur Herausgabe zu nöthigen, von dem Termine des Verfalles ab. Es ist also ein gemeinsames und getheiltes Eigen- thum in dieser Zwischenzeit: indem das vollkommene Eigen- thum dem Gläubiger gehört, mit Ausnahme der zeit- weiligen Verfügung, welche dem Schuldner gehört. § 23. Somit ist in einem solchen besonderen Contracte ebensosehr der Empfänger activ, welcher »den Credit gibt«, als der Versprechende, welcher den Credit »nimmt«. Der regelmässige Fall aber, welcher aus dem Tausch von Waare gegen Waare, durch die Entwicklung desselben zum Ver- kauf von Waare gegen Geld hervorgeht, ist der Verkauf von Waare gegen (gegebenen) Credit. Durch die Form des Credits trifft dieses Geschäft zusammen mit dem Darlehn, welches in seiner entfalteten Erscheinung Verkauf von Geld gegen Credit ist. Aber dort ist Credit die aufgeschobene und oft — zur grossen Erleichterung des Tauschverkehrs — durch Gegenforderungen aufgehobene Zahlung: das Ver- sprechen leistet, entweder zeitweilig oder überhaupt, die Dienste des Geldes; es ist Geldsurrogat, daher um so voll- kommener, je mehr es durch Zahlungsfähigkeit oder durch Gegenforderungen des Schuldners zuverlässig ist. Um so mehr kann es gleich barem Gelde, auch vom Empfänger aus, als Kaufmittel und als Zahlungsmittel dienen. Den Geldwerth, auf dessen Namen es angenommen wird, hat es für Geber und Empfänger: dem Begriffe des Geldes ent-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/92
Zitationshilfe: Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/92>, abgerufen am 29.11.2024.