ihrer eigenen Vermehrung; daher insbesondere die Ver- bindungen des Kapitals für die Zwecke des Wuchers, des Handels und der Production. Solche Verbindung will Profit machen, wie die einzelne handelnde Person. Sie hat zu diesem Behufe Häuser oder Schiffe, oder Maschinen und Stoffe erworben. Alles, was sie im Vermögen hat, gehört ihren Theilhabern, aber nicht denselben als Einzelnen, son- dern insofern sie einheitliche Person sind. Und inso- weit haben sie folglich ein Interesse an Erhaltung, Herstel- lung, Vermehrung solcher Geräthe. Davon trennt sich hier das Interesse der Einzelnen an dem blossen zur Ver- theilung gelangenden Einkommen, welches in der That der letzte Zweck ist, dem auch jenes einheitliche Interesse dienen muss und um dessen willen die ganze Einigkeit ge- macht worden ist. Diese Trennung kann an einer wirk- lichen und individuellen Person nur in abstracto vollzogen werden. Mithin zeigt die Form der Association den reinen Zusammenhang der Motive auch des individuellen willkür- lichen Handelns auf deutlichere Weise. Ihre Actionen aber sind theils nach aussen gerichtet, theils nach innen in Be- zug auf sich selber und ihre Theilhaber. Zunächst ist sie, d. i. die sie vertretende Person, auch für jene den Einzel- nen verantwortlich, welche sich aber zum Behuf ihrer Controle eine besondere Einheit und Vertretung -- als einfachster Weise in ihrer eigenen beschlussfähigen "General-Versammlung" -- geben können (dieselbe wird nun aber ihrerseits den Einzelnen verantwortlich wer- den); nämlich gebunden, wie sie (die Person der Associa- tion) war, nach der angenommenen Regel eines Mandats- Contractes zu verfahren. Aber ihre nach innen gerichtete Action, und das ist, die Theilung ihres (an bestimmten Terminen) verfügbaren Gewinnes (als des Erfolges ihrer Handlungen) zwischen sich als Einheit und sich als Viel- heit, fällt ebenfalls unter dieselbe besondere oder unter anerkannte allgemeine Rechtsregeln, und stellt, sofern sie die Einzelnen angeht, ganz und gar wie eine äussere Action sich dar. Dieselbe ist aber nicht als solche Erfüllung einer Obligation, unter welcher die Association sich befindet, sondern ist nur die etwanige Folge ihrer allgemeinen Obligation, das
ihrer eigenen Vermehrung; daher insbesondere die Ver- bindungen des Kapitals für die Zwecke des Wuchers, des Handels und der Production. Solche Verbindung will Profit machen, wie die einzelne handelnde Person. Sie hat zu diesem Behufe Häuser oder Schiffe, oder Maschinen und Stoffe erworben. Alles, was sie im Vermögen hat, gehört ihren Theilhabern, aber nicht denselben als Einzelnen, son- dern insofern sie einheitliche Person sind. Und inso- weit haben sie folglich ein Interesse an Erhaltung, Herstel- lung, Vermehrung solcher Geräthe. Davon trennt sich hier das Interesse der Einzelnen an dem blossen zur Ver- theilung gelangenden Einkommen, welches in der That der letzte Zweck ist, dem auch jenes einheitliche Interesse dienen muss und um dessen willen die ganze Einigkeit ge- macht worden ist. Diese Trennung kann an einer wirk- lichen und individuellen Person nur in abstracto vollzogen werden. Mithin zeigt die Form der Association den reinen Zusammenhang der Motive auch des individuellen willkür- lichen Handelns auf deutlichere Weise. Ihre Actionen aber sind theils nach aussen gerichtet, theils nach innen in Be- zug auf sich selber und ihre Theilhaber. Zunächst ist sie, d. i. die sie vertretende Person, auch für jene den Einzel- nen verantwortlich, welche sich aber zum Behuf ihrer Controle eine besondere Einheit und Vertretung — als einfachster Weise in ihrer eigenen beschlussfähigen »General-Versammlung« — geben können (dieselbe wird nun aber ihrerseits den Einzelnen verantwortlich wer- den); nämlich gebunden, wie sie (die Person der Associa- tion) war, nach der angenommenen Regel eines Mandats- Contractes zu verfahren. Aber ihre nach innen gerichtete Action, und das ist, die Theilung ihres (an bestimmten Terminen) verfügbaren Gewinnes (als des Erfolges ihrer Handlungen) zwischen sich als Einheit und sich als Viel- heit, fällt ebenfalls unter dieselbe besondere oder unter anerkannte allgemeine Rechtsregeln, und stellt, sofern sie die Einzelnen angeht, ganz und gar wie eine äussere Action sich dar. Dieselbe ist aber nicht als solche Erfüllung einer Obligation, unter welcher die Association sich befindet, sondern ist nur die etwanige Folge ihrer allgemeinen Obligation, das
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0268"n="232"/>
ihrer eigenen <hirendition="#g">Vermehrung</hi>; daher insbesondere die Ver-<lb/>
bindungen des <hirendition="#g">Kapitals</hi> für die Zwecke des Wuchers, des<lb/>
Handels und der Production. Solche Verbindung will Profit<lb/>
machen, wie die einzelne handelnde Person. Sie hat zu<lb/>
diesem Behufe Häuser oder Schiffe, oder Maschinen und<lb/>
Stoffe erworben. Alles, was sie im Vermögen hat, gehört<lb/>
ihren Theilhabern, aber nicht denselben als Einzelnen, son-<lb/>
dern insofern sie <hirendition="#g">einheitliche</hi> Person sind. Und inso-<lb/>
weit haben sie folglich ein Interesse an Erhaltung, Herstel-<lb/>
lung, Vermehrung solcher Geräthe. Davon <hirendition="#g">trennt</hi> sich<lb/>
hier das Interesse der Einzelnen an dem blossen zur Ver-<lb/>
theilung gelangenden <hirendition="#g">Einkommen</hi>, welches in der That<lb/>
der letzte Zweck ist, dem auch jenes einheitliche Interesse<lb/>
dienen muss und um dessen willen die ganze Einigkeit ge-<lb/>
macht worden ist. Diese Trennung kann an einer wirk-<lb/>
lichen und individuellen Person nur <hirendition="#i">in abstracto</hi> vollzogen<lb/>
werden. Mithin zeigt die Form der Association den reinen<lb/>
Zusammenhang der Motive auch des individuellen willkür-<lb/>
lichen Handelns auf deutlichere Weise. Ihre Actionen aber<lb/>
sind theils nach aussen gerichtet, theils nach innen in Be-<lb/>
zug auf sich selber und ihre Theilhaber. Zunächst ist sie,<lb/>
d. i. die sie vertretende Person, auch für jene den Einzel-<lb/>
nen <hirendition="#g">verantwortlich</hi>, welche sich aber zum Behuf<lb/>
ihrer Controle eine <hirendition="#g">besondere</hi> Einheit und Vertretung —<lb/>
als einfachster Weise in ihrer eigenen beschlussfähigen<lb/>
»<hirendition="#g">General-Versammlung</hi>« — geben <hirendition="#g">können</hi> (dieselbe<lb/>
wird nun aber ihrerseits den Einzelnen verantwortlich wer-<lb/>
den); nämlich gebunden, wie sie (die Person der Associa-<lb/>
tion) war, nach der angenommenen Regel eines Mandats-<lb/>
Contractes zu verfahren. Aber ihre nach innen gerichtete<lb/>
Action, und das ist, die <hirendition="#g">Theilung</hi> ihres (an bestimmten<lb/>
Terminen) verfügbaren Gewinnes (als des Erfolges ihrer<lb/>
Handlungen) zwischen sich als Einheit und sich als Viel-<lb/>
heit, fällt ebenfalls unter dieselbe <hirendition="#g">besondere</hi> oder unter<lb/>
anerkannte <hirendition="#g">allgemeine</hi> Rechtsregeln, und stellt, sofern sie<lb/>
die Einzelnen angeht, ganz und gar wie eine äussere Action<lb/>
sich dar. Dieselbe ist aber nicht <hirendition="#g">als solche</hi> Erfüllung einer<lb/>
Obligation, unter welcher die Association sich befindet, sondern<lb/>
ist nur die etwanige Folge ihrer allgemeinen Obligation, das<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[232/0268]
ihrer eigenen Vermehrung; daher insbesondere die Ver-
bindungen des Kapitals für die Zwecke des Wuchers, des
Handels und der Production. Solche Verbindung will Profit
machen, wie die einzelne handelnde Person. Sie hat zu
diesem Behufe Häuser oder Schiffe, oder Maschinen und
Stoffe erworben. Alles, was sie im Vermögen hat, gehört
ihren Theilhabern, aber nicht denselben als Einzelnen, son-
dern insofern sie einheitliche Person sind. Und inso-
weit haben sie folglich ein Interesse an Erhaltung, Herstel-
lung, Vermehrung solcher Geräthe. Davon trennt sich
hier das Interesse der Einzelnen an dem blossen zur Ver-
theilung gelangenden Einkommen, welches in der That
der letzte Zweck ist, dem auch jenes einheitliche Interesse
dienen muss und um dessen willen die ganze Einigkeit ge-
macht worden ist. Diese Trennung kann an einer wirk-
lichen und individuellen Person nur in abstracto vollzogen
werden. Mithin zeigt die Form der Association den reinen
Zusammenhang der Motive auch des individuellen willkür-
lichen Handelns auf deutlichere Weise. Ihre Actionen aber
sind theils nach aussen gerichtet, theils nach innen in Be-
zug auf sich selber und ihre Theilhaber. Zunächst ist sie,
d. i. die sie vertretende Person, auch für jene den Einzel-
nen verantwortlich, welche sich aber zum Behuf
ihrer Controle eine besondere Einheit und Vertretung —
als einfachster Weise in ihrer eigenen beschlussfähigen
»General-Versammlung« — geben können (dieselbe
wird nun aber ihrerseits den Einzelnen verantwortlich wer-
den); nämlich gebunden, wie sie (die Person der Associa-
tion) war, nach der angenommenen Regel eines Mandats-
Contractes zu verfahren. Aber ihre nach innen gerichtete
Action, und das ist, die Theilung ihres (an bestimmten
Terminen) verfügbaren Gewinnes (als des Erfolges ihrer
Handlungen) zwischen sich als Einheit und sich als Viel-
heit, fällt ebenfalls unter dieselbe besondere oder unter
anerkannte allgemeine Rechtsregeln, und stellt, sofern sie
die Einzelnen angeht, ganz und gar wie eine äussere Action
sich dar. Dieselbe ist aber nicht als solche Erfüllung einer
Obligation, unter welcher die Association sich befindet, sondern
ist nur die etwanige Folge ihrer allgemeinen Obligation, das
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/268>, abgerufen am 26.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.