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Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.

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ihrer eigenen Vermehrung; daher insbesondere die Ver-
bindungen des Kapitals für die Zwecke des Wuchers, des
Handels und der Production. Solche Verbindung will Profit
machen, wie die einzelne handelnde Person. Sie hat zu
diesem Behufe Häuser oder Schiffe, oder Maschinen und
Stoffe erworben. Alles, was sie im Vermögen hat, gehört
ihren Theilhabern, aber nicht denselben als Einzelnen, son-
dern insofern sie einheitliche Person sind. Und inso-
weit haben sie folglich ein Interesse an Erhaltung, Herstel-
lung, Vermehrung solcher Geräthe. Davon trennt sich
hier das Interesse der Einzelnen an dem blossen zur Ver-
theilung gelangenden Einkommen, welches in der That
der letzte Zweck ist, dem auch jenes einheitliche Interesse
dienen muss und um dessen willen die ganze Einigkeit ge-
macht worden ist. Diese Trennung kann an einer wirk-
lichen und individuellen Person nur in abstracto vollzogen
werden. Mithin zeigt die Form der Association den reinen
Zusammenhang der Motive auch des individuellen willkür-
lichen Handelns auf deutlichere Weise. Ihre Actionen aber
sind theils nach aussen gerichtet, theils nach innen in Be-
zug auf sich selber und ihre Theilhaber. Zunächst ist sie,
d. i. die sie vertretende Person, auch für jene den Einzel-
nen verantwortlich, welche sich aber zum Behuf
ihrer Controle eine besondere Einheit und Vertretung --
als einfachster Weise in ihrer eigenen beschlussfähigen
"General-Versammlung" -- geben können (dieselbe
wird nun aber ihrerseits den Einzelnen verantwortlich wer-
den); nämlich gebunden, wie sie (die Person der Associa-
tion) war, nach der angenommenen Regel eines Mandats-
Contractes zu verfahren. Aber ihre nach innen gerichtete
Action, und das ist, die Theilung ihres (an bestimmten
Terminen) verfügbaren Gewinnes (als des Erfolges ihrer
Handlungen) zwischen sich als Einheit und sich als Viel-
heit, fällt ebenfalls unter dieselbe besondere oder unter
anerkannte allgemeine Rechtsregeln, und stellt, sofern sie
die Einzelnen angeht, ganz und gar wie eine äussere Action
sich dar. Dieselbe ist aber nicht als solche Erfüllung einer
Obligation, unter welcher die Association sich befindet, sondern
ist nur die etwanige Folge ihrer allgemeinen Obligation, das

ihrer eigenen Vermehrung; daher insbesondere die Ver-
bindungen des Kapitals für die Zwecke des Wuchers, des
Handels und der Production. Solche Verbindung will Profit
machen, wie die einzelne handelnde Person. Sie hat zu
diesem Behufe Häuser oder Schiffe, oder Maschinen und
Stoffe erworben. Alles, was sie im Vermögen hat, gehört
ihren Theilhabern, aber nicht denselben als Einzelnen, son-
dern insofern sie einheitliche Person sind. Und inso-
weit haben sie folglich ein Interesse an Erhaltung, Herstel-
lung, Vermehrung solcher Geräthe. Davon trennt sich
hier das Interesse der Einzelnen an dem blossen zur Ver-
theilung gelangenden Einkommen, welches in der That
der letzte Zweck ist, dem auch jenes einheitliche Interesse
dienen muss und um dessen willen die ganze Einigkeit ge-
macht worden ist. Diese Trennung kann an einer wirk-
lichen und individuellen Person nur in abstracto vollzogen
werden. Mithin zeigt die Form der Association den reinen
Zusammenhang der Motive auch des individuellen willkür-
lichen Handelns auf deutlichere Weise. Ihre Actionen aber
sind theils nach aussen gerichtet, theils nach innen in Be-
zug auf sich selber und ihre Theilhaber. Zunächst ist sie,
d. i. die sie vertretende Person, auch für jene den Einzel-
nen verantwortlich, welche sich aber zum Behuf
ihrer Controle eine besondere Einheit und Vertretung —
als einfachster Weise in ihrer eigenen beschlussfähigen
»General-Versammlung« — geben können (dieselbe
wird nun aber ihrerseits den Einzelnen verantwortlich wer-
den); nämlich gebunden, wie sie (die Person der Associa-
tion) war, nach der angenommenen Regel eines Mandats-
Contractes zu verfahren. Aber ihre nach innen gerichtete
Action, und das ist, die Theilung ihres (an bestimmten
Terminen) verfügbaren Gewinnes (als des Erfolges ihrer
Handlungen) zwischen sich als Einheit und sich als Viel-
heit, fällt ebenfalls unter dieselbe besondere oder unter
anerkannte allgemeine Rechtsregeln, und stellt, sofern sie
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[232/0268] ihrer eigenen Vermehrung; daher insbesondere die Ver- bindungen des Kapitals für die Zwecke des Wuchers, des Handels und der Production. Solche Verbindung will Profit machen, wie die einzelne handelnde Person. Sie hat zu diesem Behufe Häuser oder Schiffe, oder Maschinen und Stoffe erworben. Alles, was sie im Vermögen hat, gehört ihren Theilhabern, aber nicht denselben als Einzelnen, son- dern insofern sie einheitliche Person sind. Und inso- weit haben sie folglich ein Interesse an Erhaltung, Herstel- lung, Vermehrung solcher Geräthe. Davon trennt sich hier das Interesse der Einzelnen an dem blossen zur Ver- theilung gelangenden Einkommen, welches in der That der letzte Zweck ist, dem auch jenes einheitliche Interesse dienen muss und um dessen willen die ganze Einigkeit ge- macht worden ist. Diese Trennung kann an einer wirk- lichen und individuellen Person nur in abstracto vollzogen werden. Mithin zeigt die Form der Association den reinen Zusammenhang der Motive auch des individuellen willkür- lichen Handelns auf deutlichere Weise. Ihre Actionen aber sind theils nach aussen gerichtet, theils nach innen in Be- zug auf sich selber und ihre Theilhaber. Zunächst ist sie, d. i. die sie vertretende Person, auch für jene den Einzel- nen verantwortlich, welche sich aber zum Behuf ihrer Controle eine besondere Einheit und Vertretung — als einfachster Weise in ihrer eigenen beschlussfähigen »General-Versammlung« — geben können (dieselbe wird nun aber ihrerseits den Einzelnen verantwortlich wer- den); nämlich gebunden, wie sie (die Person der Associa- tion) war, nach der angenommenen Regel eines Mandats- Contractes zu verfahren. Aber ihre nach innen gerichtete Action, und das ist, die Theilung ihres (an bestimmten Terminen) verfügbaren Gewinnes (als des Erfolges ihrer Handlungen) zwischen sich als Einheit und sich als Viel- heit, fällt ebenfalls unter dieselbe besondere oder unter anerkannte allgemeine Rechtsregeln, und stellt, sofern sie die Einzelnen angeht, ganz und gar wie eine äussere Action sich dar. Dieselbe ist aber nicht als solche Erfüllung einer Obligation, unter welcher die Association sich befindet, sondern ist nur die etwanige Folge ihrer allgemeinen Obligation, das

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Zitationshilfe: Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/268>, abgerufen am 26.11.2024.