das Begehrte sich gewaltsam anzueignen (was wider das gesellschaftliche Naturrecht verstösst), oder es im Verkehr zu erlangen durch Verkauf seiner Arbeitskraft. Auf der anderen Seite ist ein grosser Unterschied, ob eine Waare verlangt und gekauft wird von denen, welche sie gebrauchen wollen; d. h. (insoweit) als Zweck, als Sache, als Gebrauchs- Werth. Sie wird dann in Besitz genommen als ein Object des eigenen Willens, Ergänzung eigener Kraft. Sie wird bedurft, wie sie begehrt wird. Wenn auch keine Noth darum ist, so ist doch ein gewisses Gefallen, etwa gar eine Leidenschaft dafür vorhanden, jedenfalls ein Wunsch, der irgendwelche reale Stärke hat. Dies fällt also auch zu Gunsten angebotener Dienstleistungen ins Gewicht. Und demnach ist in solchen Fällen und gerade in Bezug auf Dienstleistungen als Waaren von der besonderen angegebenen Natur, die ungesellschaftliche Beschaffenheit solches Tausches offenbar. Vollends wenn die Noth der Verkäufer nicht absolut oder garnicht vorhanden ist; denn wenn auch die Heftigkeit des Verlangens der fremden Waare als solcher uncommerciell, so ist doch der dringende Wunsch, die eigene loszuwerden, commerciell. Hingegen macht die Abnahme jener Heftigkeit noch nicht commerciell; mit ihr nimmt aber auch das Verlangen nach Absatz ab. Der günstigste Fall für einen anders als gesellschaftlichen Verkehr ist mit- hin ein auf beiden Seiten gemässigter, jedoch auf Gefallen oder Bedürfniss an dem Gegenstande oder der Fähigkeit, welche der Andere besitzt, gegründeter Wunsch des Tau- sches. In der That ist alsdann der Tausch nur die Form, in welcher ein Princip der Vertheilung nach gemein- schaftlichem Maasstabe in die Erscheinung tritt.
§ 36.
Ich begann auf den Unterschied hinzuweisen, ob eine Waare verlangt werde von denen, welche sie gebrauchen wollen. Die Ergänzung ist: oder von denen, welche sie wieder verkaufen wollen. Diese haben gar kein inneres Verhältniss zu dem Gegenstande, sie stehen ihm mit voll- kommener Kälte gegenüber. Die Versuchung, aus Zärt-
das Begehrte sich gewaltsam anzueignen (was wider das gesellschaftliche Naturrecht verstösst), oder es im Verkehr zu erlangen durch Verkauf seiner Arbeitskraft. Auf der anderen Seite ist ein grosser Unterschied, ob eine Waare verlangt und gekauft wird von denen, welche sie gebrauchen wollen; d. h. (insoweit) als Zweck, als Sache, als Gebrauchs- Werth. Sie wird dann in Besitz genommen als ein Object des eigenen Willens, Ergänzung eigener Kraft. Sie wird bedurft, wie sie begehrt wird. Wenn auch keine Noth darum ist, so ist doch ein gewisses Gefallen, etwa gar eine Leidenschaft dafür vorhanden, jedenfalls ein Wunsch, der irgendwelche reale Stärke hat. Dies fällt also auch zu Gunsten angebotener Dienstleistungen ins Gewicht. Und demnach ist in solchen Fällen und gerade in Bezug auf Dienstleistungen als Waaren von der besonderen angegebenen Natur, die ungesellschaftliche Beschaffenheit solches Tausches offenbar. Vollends wenn die Noth der Verkäufer nicht absolut oder garnicht vorhanden ist; denn wenn auch die Heftigkeit des Verlangens der fremden Waare als solcher uncommerciell, so ist doch der dringende Wunsch, die eigene loszuwerden, commerciell. Hingegen macht die Abnahme jener Heftigkeit noch nicht commerciell; mit ihr nimmt aber auch das Verlangen nach Absatz ab. Der günstigste Fall für einen anders als gesellschaftlichen Verkehr ist mit- hin ein auf beiden Seiten gemässigter, jedoch auf Gefallen oder Bedürfniss an dem Gegenstande oder der Fähigkeit, welche der Andere besitzt, gegründeter Wunsch des Tau- sches. In der That ist alsdann der Tausch nur die Form, in welcher ein Princip der Vertheilung nach gemein- schaftlichem Maasstabe in die Erscheinung tritt.
§ 36.
Ich begann auf den Unterschied hinzuweisen, ob eine Waare verlangt werde von denen, welche sie gebrauchen wollen. Die Ergänzung ist: oder von denen, welche sie wieder verkaufen wollen. Diese haben gar kein inneres Verhältniss zu dem Gegenstande, sie stehen ihm mit voll- kommener Kälte gegenüber. Die Versuchung, aus Zärt-
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das Begehrte sich gewaltsam anzueignen (was wider das
gesellschaftliche Naturrecht verstösst), oder es im Verkehr
zu erlangen durch Verkauf seiner Arbeitskraft. Auf der
anderen Seite ist ein grosser Unterschied, ob eine Waare
verlangt und gekauft wird von denen, welche sie gebrauchen
wollen; d. h. (insoweit) als Zweck, als Sache, als Gebrauchs-
Werth. Sie wird dann in Besitz genommen als ein Object
des eigenen Willens, Ergänzung eigener Kraft. Sie wird
bedurft, wie sie begehrt wird. Wenn auch keine Noth
darum ist, so ist doch ein gewisses Gefallen, etwa gar eine
Leidenschaft dafür vorhanden, jedenfalls ein Wunsch, der
irgendwelche reale Stärke hat. Dies fällt also auch zu
Gunsten angebotener Dienstleistungen ins Gewicht. Und
demnach ist in solchen Fällen und gerade in Bezug auf
Dienstleistungen als Waaren von der besonderen angegebenen
Natur, die ungesellschaftliche Beschaffenheit solches Tausches
offenbar. Vollends wenn die Noth der Verkäufer nicht
absolut oder garnicht vorhanden ist; denn wenn auch die
Heftigkeit des Verlangens der fremden Waare als solcher
uncommerciell, so ist doch der dringende Wunsch, die eigene
loszuwerden, commerciell. Hingegen macht die Abnahme
jener Heftigkeit noch nicht commerciell; mit ihr nimmt
aber auch das Verlangen nach Absatz ab. Der günstigste
Fall für einen anders als gesellschaftlichen Verkehr ist mit-
hin ein auf beiden Seiten gemässigter, jedoch auf Gefallen
oder Bedürfniss an dem Gegenstande oder der Fähigkeit,
welche der Andere besitzt, gegründeter Wunsch des Tau-
sches. In der That ist alsdann der Tausch nur die Form,
in welcher ein Princip der Vertheilung nach gemein-
schaftlichem Maasstabe in die Erscheinung tritt.
§ 36.
Ich begann auf den Unterschied hinzuweisen, ob eine
Waare verlangt werde von denen, welche sie gebrauchen
wollen. Die Ergänzung ist: oder von denen, welche sie
wieder verkaufen wollen. Diese haben gar kein inneres
Verhältniss zu dem Gegenstande, sie stehen ihm mit voll-
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Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/121>, abgerufen am 24.11.2024.
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