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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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Principium Serenissimi falsch und contra conscientiam sein; im übrigen finde er sich in seinem Gewissen genöthiget, bey seiner vorigen Erklärung solange zu bleiben, bis er eines andern überführet würde, oder die Freiheit bekäme mit andern darüber zu communiciren. Der Herr Hofdiaconus steliete seine Meinung schriftlich von sich, nach welcher er zwar Ihro Durchl. nicht imputiren wolte, daß sie wider besser Wissen und Gewissen handelten, wol aber daß sie in conscientia erronea im Irthum und Irgarten stekten; wolte dabey aus Luc. 12, 4. 8. erweisen, daß Ihro Durchl. ob conscientiam erroneam und ignorantiam vincibilem außer dem Stande der Gnaden stünden, und würde kein gottfürchtender und verständiger Prediger sich unterstehen, sie in solchem Zustande mit Nachdrukke der Gnade Gottes zu versichern, und ob sich jemand dessen getrauete, würde es doch mit schlechtem Grunde geschehen. Auf solche Weise hatten sie sich deutlich genug expliciret, daß sie Ihro Durchl. der Absolution und des h. Abendmahls unwürdig achteten, konten auch nach ihren hypothesibus nicht wol anders, wofern sie nicht wider ihr Gewissen handeln wolten; den nachdemmalen die Hofprediger Ihro Durchl. principia und praxin für falsch und contra conscientiam zu seyn hielten, ja wie sie sich sonsten expliciret, für einen grossen Irthum, für eine schwere Sünde, dabey man ausser der Gnade Gottes stünde, angegeben; Ihro Durchl. aber bei ihrer Meinung und Gedan-

Principium Serenissimi falsch und contra conscientiam sein; im übrigen finde er sich in seinem Gewissen genöthiget, bey seiner vorigen Erklärung solange zu bleiben, bis er eines andern überführet würde, oder die Freiheit bekäme mit andern darüber zu communiciren. Der Herr Hofdiaconus steliete seine Meinung schriftlich von sich, nach welcher er zwar Ihro Durchl. nicht imputiren wolte, daß sie wider besser Wissen und Gewissen handelten, wol aber daß sie in conscientia erronea im Irthum und Irgarten stekten; wolte dabey aus Luc. 12, 4. 8. erweisen, daß Ihro Durchl. ob conscientiam erroneam und ignorantiam vincibilem außer dem Stande der Gnaden stünden, und würde kein gottfürchtender und verständiger Prediger sich unterstehen, sie in solchem Zustande mit Nachdrukke der Gnade Gottes zu versichern, und ob sich jemand dessen getrauete, würde es doch mit schlechtem Grunde geschehen. Auf solche Weise hatten sie sich deutlich genug expliciret, daß sie Ihro Durchl. der Absolution und des h. Abendmahls unwürdig achteten, konten auch nach ihren hypothesibus nicht wol anders, wofern sie nicht wider ihr Gewissen handeln wolten; den nachdem̃alen die Hofprediger Ihro Durchl. principia und praxin für falsch und contra conscientiam zu seyn hielten, ja wie sie sich sonsten expliciret, für einen grossen Irthum, für eine schwere Sünde, dabey man ausser der Gnade Gottes stünde, angegeben; Ihro Durchl. aber bei ihrer Meinung und Gedan-

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[126/1082] Principium Serenissimi falsch und contra conscientiam sein; im übrigen finde er sich in seinem Gewissen genöthiget, bey seiner vorigen Erklärung solange zu bleiben, bis er eines andern überführet würde, oder die Freiheit bekäme mit andern darüber zu communiciren. Der Herr Hofdiaconus steliete seine Meinung schriftlich von sich, nach welcher er zwar Ihro Durchl. nicht imputiren wolte, daß sie wider besser Wissen und Gewissen handelten, wol aber daß sie in conscientia erronea im Irthum und Irgarten stekten; wolte dabey aus Luc. 12, 4. 8. erweisen, daß Ihro Durchl. ob conscientiam erroneam und ignorantiam vincibilem außer dem Stande der Gnaden stünden, und würde kein gottfürchtender und verständiger Prediger sich unterstehen, sie in solchem Zustande mit Nachdrukke der Gnade Gottes zu versichern, und ob sich jemand dessen getrauete, würde es doch mit schlechtem Grunde geschehen. Auf solche Weise hatten sie sich deutlich genug expliciret, daß sie Ihro Durchl. der Absolution und des h. Abendmahls unwürdig achteten, konten auch nach ihren hypothesibus nicht wol anders, wofern sie nicht wider ihr Gewissen handeln wolten; den nachdem̃alen die Hofprediger Ihro Durchl. principia und praxin für falsch und contra conscientiam zu seyn hielten, ja wie sie sich sonsten expliciret, für einen grossen Irthum, für eine schwere Sünde, dabey man ausser der Gnade Gottes stünde, angegeben; Ihro Durchl. aber bei ihrer Meinung und Gedan-

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1082>, abgerufen am 23.11.2024.