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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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XXVI. Z. Befehl an die gesamte Geistligkeit zu Wolfenbüttel, Anzügligkeiten im Predigen zuvermeiden. den 4 Jan. 1706. Von Gottes Gnaden Anthon Ulrich Herzog zu Braunschw. und Lüneb. etc. Demnach wir mit ungnädigem Mißfallen vernehmen müssen, was gestalt seithero von einigen der hiesigen Geistligkeit, mit Hinteransezung desjenigen, wozu sie, durch die in unsern Landen publicirte Kirchenordnung, desfals angewiesen sind, verschiedene ungebührl. Anzügligkeiten in ihren Predigten vorgebracht worden, und wan etwa einer an dem andern etwas zu desideriren zu haben vermeinet, solches mit Vorbeygehung derer graduum admonitionis, obgleich das Scandalum sonst nicht offenbahr ist, sogleich auf der Canzel berühret, und daher der sonst nöthige und nüzlige Elenchus sehr gemißbrauchet worden. So haben wir, zu Verhütung des zuforderst bey ihren Zuhörern, auch sonst, sowol bey Einheimischen, als Auswärtigen, daher entstehenden Aergernisses, der Nothdurft ermessen, solchem Unwesen aus landesfürstl. und oberbischöfl. Gewalt nachdrüklich zusteuren. Und ist demnach an die gesamte hiesige Geistligkeit unser ernster Befehl, daß sie hinführo bey Vermeidung unserer Ungnade sich dessen gänzlich enthalten, und sich nach demjenigen, was in unserer Kirchenordnung ihnen hierunter vorgeschrieben ist, gebührend achten, oder wiedrigenfals, daß auf maße, wie solches die Observance bey den evangeli-

XXVI. Z. Befehl an die gesamte Geistligkeit zu Wolfenbüttel, Anzügligkeiten im Predigen zuvermeiden. den 4 Jan. 1706. Von Gottes Gnaden Anthon Ulrich Herzog zu Braunschw. und Lüneb. etc. Demnach wir mit ungnädigem Mißfallen vernehmen müssen, was gestalt seithero von einigen der hiesigen Geistligkeit, mit Hinteransezung desjenigen, wozu sie, durch die in unsern Landen publicirte Kirchenordnung, desfals angewiesen sind, verschiedene ungebührl. Anzügligkeiten in ihren Predigten vorgebracht worden, und wan etwa einer an dem andern etwas zu desideriren zu haben vermeinet, solches mit Vorbeygehung derer graduum admonitionis, obgleich das Scandalum sonst nicht offenbahr ist, sogleich auf der Canzel berühret, und daher der sonst nöthige und nüzlige Elenchus sehr gemißbrauchet worden. So haben wir, zu Verhütung des zuforderst bey ihren Zuhörern, auch sonst, sowol bey Einheimischen, als Auswärtigen, daher entstehenden Aergernisses, der Nothdurft ermessen, solchem Unwesen aus landesfürstl. und oberbischöfl. Gewalt nachdrüklich zusteuren. Und ist demnach an die gesamte hiesige Geistligkeit unser ernster Befehl, daß sie hinführo bey Vermeidung unserer Ungnade sich dessen gänzlich enthalten, und sich nach demjenigen, was in unserer Kirchenordnung ihnen hierunter vorgeschrieben ist, gebührend achten, oder wiedrigenfals, daß auf maße, wie solches die Observance bey den evangeli-

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[117/1073] XXVI. Z. Befehl an die gesamte Geistligkeit zu Wolfenbüttel, Anzügligkeiten im Predigen zuvermeiden. den 4 Jan. 1706. Von Gottes Gnaden Anthon Ulrich Herzog zu Braunschw. und Lüneb. etc. Demnach wir mit ungnädigem Mißfallen vernehmen müssen, was gestalt seithero von einigen der hiesigen Geistligkeit, mit Hinteransezung desjenigen, wozu sie, durch die in unsern Landen publicirte Kirchenordnung, desfals angewiesen sind, verschiedene ungebührl. Anzügligkeiten in ihren Predigten vorgebracht worden, und wan etwa einer an dem andern etwas zu desideriren zu haben vermeinet, solches mit Vorbeygehung derer graduum admonitionis, obgleich das Scandalum sonst nicht offenbahr ist, sogleich auf der Canzel berühret, und daher der sonst nöthige und nüzlige Elenchus sehr gemißbrauchet worden. So haben wir, zu Verhütung des zuforderst bey ihren Zuhörern, auch sonst, sowol bey Einheimischen, als Auswärtigen, daher entstehenden Aergernisses, der Nothdurft ermessen, solchem Unwesen aus landesfürstl. und oberbischöfl. Gewalt nachdrüklich zusteuren. Und ist demnach an die gesamte hiesige Geistligkeit unser ernster Befehl, daß sie hinführo bey Vermeidung unserer Ungnade sich dessen gänzlich enthalten, und sich nach demjenigen, was in unserer Kirchenordnung ihnen hierunter vorgeschrieben ist, gebührend achten, oder wiedrigenfals, daß auf maße, wie solches die Observance bey den evangeli-

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1073>, abgerufen am 03.05.2024.