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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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Theologis und Politicis nur dieser Meinung wären: daß die Pontificii mit den augsburgischen Confeßionsverwanten einerley Grund des Glaubens hätten; und daher derjenige, welcher in der röm. Kirche einfältig glaubete und christl. lebete, darin wol könte selig werden.

R. Nachdem wir den 10 Sept. die Resolution erhalten; daß Ihro Durchl. uns nicht auf etwas zu ziehen gedächten, das wir vermeinten wieder unser Gewissen zusein, sondern, unsers Gewissens zu schonen, Dero Entschliessung wegen Erwehlung eines andern Beichtvaters erster Zeit fassen wolten: hätten wir wol gehoffet, es würde der dazu erwehlte Abt Specht mit uns, oder wenigstens dem bisherigen Confessionario, in einem so wichtigen Gewissensnegotio sich christhrüderl. besprochen, ja ex sua, quanquam erronea, hypothesi, da er meinet, daß wir es hätten dem Consistorio anzeigeu müssen, demselben Consistorio, ohne dessen Vorbewust und Verordnung kein Prediger eines andern Beichtkind, quacunque etiam de causa, annemen dürfen, wissend gemacht haben; bevorab, da nicht allein Ihro Durchl., die vonselbst unsers Amts disfals sich zu enthalten resolvirten, sondern auch noch andere fürstl. Personen von ihm angenommen sind. Da er der Hofpred. aber sah, daß er der Abt. nostratum Responsa Theologica entweder nicht wissen, oder nicht achten, und etwa andere bessere Gründe in contrarium haben müste, die wir ja gerne und ambabus würden angenommen ha-

Theologis und Politicis nur dieser Meinung wären: daß die Pontificii mit den augsburgischen Confeßionsverwanten einerley Grund des Glaubens hätten; und daher derjenige, welcher in der röm. Kirche einfältig glaubete und christl. lebete, darin wol könte selig werden.

R. Nachdem wir den 10 Sept. die Resolution erhalten; daß Ihro Durchl. uns nicht auf etwas zu ziehen gedächten, das wir vermeinten wieder unser Gewissen zusein, sondern, unsers Gewissens zu schonen, Dero Entschliessung wegen Erwehlung eines andern Beichtvaters erster Zeit fassen wolten: hätten wir wol gehoffet, es würde der dazu erwehlte Abt Specht mit uns, oder wenigstens dem bisherigen Confessionario, in einem so wichtigen Gewissensnegotio sich christhrüderl. besprochen, ja ex sua, quanquam erronea, hypothesi, da er meinet, daß wir es hätten dem Consistorio anzeigeu müssen, demselben Consistorio, ohne dessen Vorbewust und Verordnung kein Prediger eines andern Beichtkind, quacunque etiam de causa, annemen dürfen, wissend gemacht haben; bevorab, da nicht allein Ihro Durchl., die vonselbst unsers Amts disfals sich zu enthalten resolvirten, sondern auch noch andere fürstl. Personen von ihm angenommen sind. Da er der Hofpred. aber sah, daß er der Abt. nostratum Responsa Theologica entweder nicht wissen, oder nicht achten, und etwa andere bessere Gründe in contrarium haben müste, die wir ja gerne und ambabus würden angenommen ha-

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Theologis und Politicis nur dieser Meinung                      wären: daß die Pontificii mit den augsburgischen Confeßionsverwanten einerley                      Grund des Glaubens hätten; und daher derjenige, welcher in der röm. Kirche                      einfältig glaubete und christl. lebete, darin wol könte selig werden.</p>
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[99/1055] Theologis und Politicis nur dieser Meinung wären: daß die Pontificii mit den augsburgischen Confeßionsverwanten einerley Grund des Glaubens hätten; und daher derjenige, welcher in der röm. Kirche einfältig glaubete und christl. lebete, darin wol könte selig werden. R. Nachdem wir den 10 Sept. die Resolution erhalten; daß Ihro Durchl. uns nicht auf etwas zu ziehen gedächten, das wir vermeinten wieder unser Gewissen zusein, sondern, unsers Gewissens zu schonen, Dero Entschliessung wegen Erwehlung eines andern Beichtvaters erster Zeit fassen wolten: hätten wir wol gehoffet, es würde der dazu erwehlte Abt Specht mit uns, oder wenigstens dem bisherigen Confessionario, in einem so wichtigen Gewissensnegotio sich christhrüderl. besprochen, ja ex sua, quanquam erronea, hypothesi, da er meinet, daß wir es hätten dem Consistorio anzeigeu müssen, demselben Consistorio, ohne dessen Vorbewust und Verordnung kein Prediger eines andern Beichtkind, quacunque etiam de causa, annemen dürfen, wissend gemacht haben; bevorab, da nicht allein Ihro Durchl., die vonselbst unsers Amts disfals sich zu enthalten resolvirten, sondern auch noch andere fürstl. Personen von ihm angenommen sind. Da er aber sah, daß er nostratum Responsa Theologica entweder nicht wissen, oder nicht achten, und etwa andere bessere Gründe in contrarium haben müste, die wir ja gerne und ambabus würden angenommen ha- der Hofpred. der Abt.

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1055>, abgerufen am 27.11.2024.