vernehmet und darauf fernere Verordnung gewärtiget; dessen versehen wir uns, und sind euch zu freundl. Wilfahrung geneigt. Geben unterm fürstl. Consistorialsiegel, Wolfenb. den 9 Decemb. 1705.
Zu diesem Iudicio Ecclesiastico verordnete. Copia Commissorii. Von Gottes Gnaden wir Anthon Ulrich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Urkunden hiemit und fügen zu wissen; als wir aus erheblichen uns dazu treibenden Ursachen resolviret, zu Untersuchung des einige Zeit her von unserm Hofprediger Niekamp und Cappellan Knopfen unternommenen Verfahrens, ein förmliches Judicium Ecclesiasticum zu veranlassen, zu dem Ende auch 12 Deputirte ernennet haben: so geben wir denselben, aus landesfürstl. und oberbischöfl. Autoritaet und Gewalt, nebst Erlassung, soviel diese Sache betrift, derjenigen Pflichten, womit sie uns verwandt sind, kraft dieses völlige Macht und Freiheit; daß sie sich mit dem ehesten auf unserer Consistorialstube zusammenthun, eine speciem facti mit allem Umständen aus den verhandenen Briefen und Nachrichten formiren, ernante beyde Prediger citiren, selbige darüber, ohne Zulassung weitläuftiger Schriften, mit ihrer mündlichen Verantwortung und Exculpation gnugsam hören; sodan die Sache in allen ihren Circumstantiis nach den beschriebenen geist- und weltl. Rechten, vornemlich aber nach den in unserer Kirchenordnung allen und jeden Predigern
vernehmet und darauf fernere Verordnung gewärtiget; dessen versehen wir uns, und sind euch zu freundl. Wilfahrung geneigt. Geben unterm fürstl. Consistorialsiegel, Wolfenb. den 9 Decemb. 1705.
Zu diesem Iudicio Ecclesiastico verordnete. Copia Commissorii. Von Gottes Gnaden wir Anthon Ulrich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Urkunden hiemit und fügen zu wissen; als wir aus erheblichen uns dazu treibenden Ursachen resolviret, zu Untersuchung des einige Zeit her von unserm Hofprediger Niekamp und Cappellan Knopfen unternommenen Verfahrens, ein förmliches Judicium Ecclesiasticum zu veranlassen, zu dem Ende auch 12 Deputirte ernennet haben: so geben wir denselben, aus landesfürstl. und oberbischöfl. Autoritaet und Gewalt, nebst Erlassung, soviel diese Sache betrift, derjenigen Pflichten, womit sie uns verwandt sind, kraft dieses völlige Macht und Freiheit; daß sie sich mit dem ehesten auf unserer Consistorialstube zusammenthun, eine speciem facti mit allem Umständen aus den verhandenen Briefen und Nachrichten formiren, ernante beyde Prediger citiren, selbige darüber, ohne Zulassung weitläuftiger Schriften, mit ihrer mündlichen Verantwortung und Exculpation gnugsam hören; sodan die Sache in allen ihren Circumstantiis nach den beschriebenen geist- und weltl. Rechten, vornemlich aber nach den in unserer Kirchenordnung allen und jeden Predigern
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vernehmet und darauf fernere Verordnung gewärtiget; dessen versehen wir uns, und sind euch zu freundl. Wilfahrung geneigt. Geben unterm fürstl. Consistorialsiegel, Wolfenb. den 9 Decemb. 1705.</p><p>Zu diesem Iudicio Ecclesiastico verordnete. Copia Commissorii. Von Gottes Gnaden wir Anthon Ulrich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Urkunden hiemit und fügen zu wissen; als wir aus erheblichen uns dazu treibenden Ursachen resolviret, zu Untersuchung des einige Zeit her von unserm Hofprediger Niekamp und Cappellan Knopfen unternommenen Verfahrens, ein förmliches Judicium Ecclesiasticum zu veranlassen, zu dem Ende auch 12 Deputirte ernennet haben: so geben wir denselben, aus landesfürstl. und oberbischöfl. Autoritaet und Gewalt, nebst Erlassung, soviel diese Sache betrift, derjenigen Pflichten, womit sie uns verwandt sind, kraft dieses völlige Macht und Freiheit; daß sie sich mit dem ehesten auf unserer Consistorialstube zusammenthun, eine speciem facti mit allem Umständen aus den verhandenen Briefen und Nachrichten formiren, ernante beyde Prediger citiren, selbige darüber, ohne Zulassung weitläuftiger Schriften, mit ihrer mündlichen Verantwortung und Exculpation gnugsam hören; sodan die Sache in allen ihren Circumstantiis nach den beschriebenen geist- und weltl. Rechten, vornemlich aber nach den in unserer Kirchenordnung allen und jeden Predigern
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vernehmet und darauf fernere Verordnung gewärtiget; dessen versehen wir uns, und sind euch zu freundl. Wilfahrung geneigt. Geben unterm fürstl. Consistorialsiegel, Wolfenb. den 9 Decemb. 1705.
Zu diesem Iudicio Ecclesiastico verordnete. Copia Commissorii. Von Gottes Gnaden wir Anthon Ulrich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Urkunden hiemit und fügen zu wissen; als wir aus erheblichen uns dazu treibenden Ursachen resolviret, zu Untersuchung des einige Zeit her von unserm Hofprediger Niekamp und Cappellan Knopfen unternommenen Verfahrens, ein förmliches Judicium Ecclesiasticum zu veranlassen, zu dem Ende auch 12 Deputirte ernennet haben: so geben wir denselben, aus landesfürstl. und oberbischöfl. Autoritaet und Gewalt, nebst Erlassung, soviel diese Sache betrift, derjenigen Pflichten, womit sie uns verwandt sind, kraft dieses völlige Macht und Freiheit; daß sie sich mit dem ehesten auf unserer Consistorialstube zusammenthun, eine speciem facti mit allem Umständen aus den verhandenen Briefen und Nachrichten formiren, ernante beyde Prediger citiren, selbige darüber, ohne Zulassung weitläuftiger Schriften, mit ihrer mündlichen Verantwortung und Exculpation gnugsam hören; sodan die Sache in allen ihren Circumstantiis nach den beschriebenen geist- und weltl. Rechten, vornemlich aber nach den in unserer Kirchenordnung allen und jeden Predigern
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1050>, abgerufen am 23.11.2024.
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