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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792.

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Aufenthalt in der Capstadt.
ansehnlichen Geldstrafe. Macht ein Sklave Mine, an
seinen Herrn, seine Frau, oder irgend einen andern
Europäer Hand anzulegen, so macht er sich des Todes
schuldig. Ein Sklave kann kein gültiges Zeugniß able-
gen. Auch darf er kein Schießgewehr tragen, noch
weniger dergleichen besitzen. Ueberhaupt werden die
Sklaven, die allezeit eine größere Anzahl, als die Eu-
ropäer ausmachen, unbewaffnet gehalten. Wenn ein
Sklave freygelassen ist oder sich losgekauft hat, so trägt
er sogleich Schuhe und Strümpfe, nebst Hut, als
Zeichen der erhaltnen Freyheit.

Einige wenige hiesige Familien stammen, und zwar
jetzt im dritten Gliede, mütterlicher Seits von Schwar-
zen her. Die ersten Abkömmlinge von einem Europäer,
der eine freygegebne braune Sklavin geheirathet hat,
werden dunkelfärbig, aber doch dabey mehr oder weniger
weiß. Die Kinder dieser ersten Abkömmlinge werden,
wenn diese mit Europäern verheirathet sind, ganz weiß,
und nicht selten ungemein schön.

Ich kehre zu den Nachrichten von den Einrichtun-
gen in der Capstadt zurück. Das Hospital oder Kran-
kenhaus hat eine üble Lage, ist jetzt auch sehr baufällig.
Man hat daher auch die Anstalt gemacht, daß bald ein
neues zu Stande kommen wird, welches nicht nur ge-
räumiger, sondern auch bequemer seyn soll. Die Kran-
ken genießen eben keiner guten Pflege. Dies rührt von
den schlechten medicinischen Kenntnissen desjenigen Man-
nes her, dem die Ober-Aufsicht darüber anvertrauet ist.
Die Compagnie wenigstens spart keine Kosten. Man
erzählte mir, bloß zu Anschaffung von Mandeln für die
Kranken bestehen sie jährlich in zweyhundert Ducatonen
oder etwas über sechshundert Gulden, und von diesen
Mandeln genieße kein Patient eine einzige. Alle halbe

Aufenthalt in der Capſtadt.
anſehnlichen Geldſtrafe. Macht ein Sklave Mine, an
ſeinen Herrn, ſeine Frau, oder irgend einen andern
Europaͤer Hand anzulegen, ſo macht er ſich des Todes
ſchuldig. Ein Sklave kann kein guͤltiges Zeugniß able-
gen. Auch darf er kein Schießgewehr tragen, noch
weniger dergleichen beſitzen. Ueberhaupt werden die
Sklaven, die allezeit eine groͤßere Anzahl, als die Eu-
ropaͤer ausmachen, unbewaffnet gehalten. Wenn ein
Sklave freygelaſſen iſt oder ſich losgekauft hat, ſo traͤgt
er ſogleich Schuhe und Struͤmpfe, nebſt Hut, als
Zeichen der erhaltnen Freyheit.

Einige wenige hieſige Familien ſtammen, und zwar
jetzt im dritten Gliede, muͤtterlicher Seits von Schwar-
zen her. Die erſten Abkoͤmmlinge von einem Europaͤer,
der eine freygegebne braune Sklavin geheirathet hat,
werden dunkelfaͤrbig, aber doch dabey mehr oder weniger
weiß. Die Kinder dieſer erſten Abkoͤmmlinge werden,
wenn dieſe mit Europaͤern verheirathet ſind, ganz weiß,
und nicht ſelten ungemein ſchoͤn.

Ich kehre zu den Nachrichten von den Einrichtun-
gen in der Capſtadt zuruͤck. Das Hoſpital oder Kran-
kenhaus hat eine uͤble Lage, iſt jetzt auch ſehr baufaͤllig.
Man hat daher auch die Anſtalt gemacht, daß bald ein
neues zu Stande kommen wird, welches nicht nur ge-
raͤumiger, ſondern auch bequemer ſeyn ſoll. Die Kran-
ken genießen eben keiner guten Pflege. Dies ruͤhrt von
den ſchlechten mediciniſchen Kenntniſſen desjenigen Man-
nes her, dem die Ober-Aufſicht daruͤber anvertrauet iſt.
Die Compagnie wenigſtens ſpart keine Koſten. Man
erzaͤhlte mir, bloß zu Anſchaffung von Mandeln fuͤr die
Kranken beſtehen ſie jaͤhrlich in zweyhundert Ducatonen
oder etwas uͤber ſechshundert Gulden, und von dieſen
Mandeln genieße kein Patient eine einzige. Alle halbe

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[109/0137] Aufenthalt in der Capſtadt. anſehnlichen Geldſtrafe. Macht ein Sklave Mine, an ſeinen Herrn, ſeine Frau, oder irgend einen andern Europaͤer Hand anzulegen, ſo macht er ſich des Todes ſchuldig. Ein Sklave kann kein guͤltiges Zeugniß able- gen. Auch darf er kein Schießgewehr tragen, noch weniger dergleichen beſitzen. Ueberhaupt werden die Sklaven, die allezeit eine groͤßere Anzahl, als die Eu- ropaͤer ausmachen, unbewaffnet gehalten. Wenn ein Sklave freygelaſſen iſt oder ſich losgekauft hat, ſo traͤgt er ſogleich Schuhe und Struͤmpfe, nebſt Hut, als Zeichen der erhaltnen Freyheit. Einige wenige hieſige Familien ſtammen, und zwar jetzt im dritten Gliede, muͤtterlicher Seits von Schwar- zen her. Die erſten Abkoͤmmlinge von einem Europaͤer, der eine freygegebne braune Sklavin geheirathet hat, werden dunkelfaͤrbig, aber doch dabey mehr oder weniger weiß. Die Kinder dieſer erſten Abkoͤmmlinge werden, wenn dieſe mit Europaͤern verheirathet ſind, ganz weiß, und nicht ſelten ungemein ſchoͤn. Ich kehre zu den Nachrichten von den Einrichtun- gen in der Capſtadt zuruͤck. Das Hoſpital oder Kran- kenhaus hat eine uͤble Lage, iſt jetzt auch ſehr baufaͤllig. Man hat daher auch die Anſtalt gemacht, daß bald ein neues zu Stande kommen wird, welches nicht nur ge- raͤumiger, ſondern auch bequemer ſeyn ſoll. Die Kran- ken genießen eben keiner guten Pflege. Dies ruͤhrt von den ſchlechten mediciniſchen Kenntniſſen desjenigen Man- nes her, dem die Ober-Aufſicht daruͤber anvertrauet iſt. Die Compagnie wenigſtens ſpart keine Koſten. Man erzaͤhlte mir, bloß zu Anſchaffung von Mandeln fuͤr die Kranken beſtehen ſie jaͤhrlich in zweyhundert Ducatonen oder etwas uͤber ſechshundert Gulden, und von dieſen Mandeln genieße kein Patient eine einzige. Alle halbe

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Zitationshilfe: Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen01_1792/137>, abgerufen am 25.11.2024.