Ein Gut in dem isolirten Staat, welches 30 Mei- len von der Stadt entfernt ist, wird zu diesen Steuern eben so viel beitragen müssen als das 10 Meilen entfern- te Gut, wenn der Betrieb auf beiden Gütern gleich groß ist, d. h., wenn beide Güter zu ihrer Bewirth- schaftung gleiche arbeitende Kräfte und gleichen Kapital- aufwand erfodern.
Das 31, 5 Meilen von der Stadt entfernte Gut muß nach §. 14 Dreifelderwirthschaft treiben, und diese kann (§. 8.) nur 24 prct. der Ackerfläche mit Getreide bestellen; das 10 Meilen von der Stadt entfernte Gut treibt dagegen Koppelwirthschaft, welche dem Getreidebau 43 prct der Ackerfläche widmet. Da nun eines Theils die Koppelwirthschaft einen so viel größern Theil des Fel- des mit Getreide bestellt, und da andern Theils die Be- stellung des Ackers (§. 10.) in der Koppelwirthschaft kostspieliger ist, als in der Dreifelderwirthschaft: so wird die Größe des Betriebs auf dem 31, 5 Meilen ent- fernten Gut nur ungefähr halb so viel betragen, als auf dem 10 Meilen von der Stadt entfernten Gut, wenn beide Güter von gleichem Flächeninhalt angenommen werden.
Ist nun z. B. der Betrag der Steuern von dem nähern Gut 200 Thaler auf 100,000 #Ruthen Flächen- inhalt, so wird das entfernte Gut 100 Thaler Abgaben entrichten müssen. Die Landrente des ersten Guts be- trägt (§. 5.) von 100,000 #Ruthen 685 Thaler; nach Bezahlung der Abgaben bleiben also dem Gutsbesitzer noch 485 Thaler übrig.
Der Besitzer des entferntesten Guts, wovon die Land- rente = 0 ist, dessen ganzes Einkommen auf die Zinsen vom Kapitalwerth der Gutsgebäude und des Inventarii beschränkt ist, muß die Abgabe von 100 Thalern von sei- nem Kapital entnehmen.
Ein jährlich vermindertes Kapital hört aber sehr
Ein Gut in dem iſolirten Staat, welches 30 Mei- len von der Stadt entfernt iſt, wird zu dieſen Steuern eben ſo viel beitragen muͤſſen als das 10 Meilen entfern- te Gut, wenn der Betrieb auf beiden Guͤtern gleich groß iſt, d. h., wenn beide Guͤter zu ihrer Bewirth- ſchaftung gleiche arbeitende Kraͤfte und gleichen Kapital- aufwand erfodern.
Das 31, 5 Meilen von der Stadt entfernte Gut muß nach §. 14 Dreifelderwirthſchaft treiben, und dieſe kann (§. 8.) nur 24 prct. der Ackerflaͤche mit Getreide beſtellen; das 10 Meilen von der Stadt entfernte Gut treibt dagegen Koppelwirthſchaft, welche dem Getreidebau 43 prct der Ackerflaͤche widmet. Da nun eines Theils die Koppelwirthſchaft einen ſo viel groͤßern Theil des Fel- des mit Getreide beſtellt, und da andern Theils die Be- ſtellung des Ackers (§. 10.) in der Koppelwirthſchaft koſtſpieliger iſt, als in der Dreifelderwirthſchaft: ſo wird die Groͤße des Betriebs auf dem 31, 5 Meilen ent- fernten Gut nur ungefaͤhr halb ſo viel betragen, als auf dem 10 Meilen von der Stadt entfernten Gut, wenn beide Guͤter von gleichem Flaͤcheninhalt angenommen werden.
Iſt nun z. B. der Betrag der Steuern von dem naͤhern Gut 200 Thaler auf 100,000 □Ruthen Flaͤchen- inhalt, ſo wird das entfernte Gut 100 Thaler Abgaben entrichten muͤſſen. Die Landrente des erſten Guts be- traͤgt (§. 5.) von 100,000 □Ruthen 685 Thaler; nach Bezahlung der Abgaben bleiben alſo dem Gutsbeſitzer noch 485 Thaler uͤbrig.
Der Beſitzer des entfernteſten Guts, wovon die Land- rente = 0 iſt, deſſen ganzes Einkommen auf die Zinſen vom Kapitalwerth der Gutsgebaͤude und des Inventarii beſchraͤnkt iſt, muß die Abgabe von 100 Thalern von ſei- nem Kapital entnehmen.
Ein jaͤhrlich vermindertes Kapital hoͤrt aber ſehr
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0270"n="256"/><p>Ein Gut in dem iſolirten Staat, welches 30 Mei-<lb/>
len von der Stadt entfernt iſt, wird zu dieſen Steuern<lb/>
eben ſo viel beitragen muͤſſen als das 10 Meilen entfern-<lb/>
te Gut, wenn der Betrieb auf beiden Guͤtern gleich<lb/>
groß iſt, d. h., wenn beide Guͤter zu ihrer Bewirth-<lb/>ſchaftung gleiche arbeitende Kraͤfte und gleichen Kapital-<lb/>
aufwand erfodern.</p><lb/><p>Das 31, 5 Meilen von der Stadt entfernte Gut<lb/>
muß nach §. 14 Dreifelderwirthſchaft treiben, und dieſe<lb/>
kann (§. 8.) nur 24 prct. der Ackerflaͤche mit Getreide<lb/>
beſtellen; das 10 Meilen von der Stadt entfernte Gut<lb/>
treibt dagegen Koppelwirthſchaft, welche dem Getreidebau<lb/>
43 prct der Ackerflaͤche widmet. Da nun eines Theils<lb/>
die Koppelwirthſchaft einen ſo viel groͤßern Theil des Fel-<lb/>
des mit Getreide beſtellt, und da andern Theils die Be-<lb/>ſtellung des Ackers (§. 10.) in der Koppelwirthſchaft<lb/>
koſtſpieliger iſt, als in der Dreifelderwirthſchaft: ſo<lb/>
wird die Groͤße des Betriebs auf dem 31, 5 Meilen ent-<lb/>
fernten Gut nur ungefaͤhr halb ſo viel betragen, als auf<lb/>
dem 10 Meilen von der Stadt entfernten Gut, wenn beide<lb/>
Guͤter von gleichem Flaͤcheninhalt angenommen werden.</p><lb/><p>Iſt nun z. B. der Betrag der Steuern von dem<lb/>
naͤhern Gut 200 Thaler auf 100,000 □Ruthen Flaͤchen-<lb/>
inhalt, ſo wird das entfernte Gut 100 Thaler Abgaben<lb/>
entrichten muͤſſen. Die Landrente des erſten Guts be-<lb/>
traͤgt (§. 5.) von 100,000 □Ruthen 685 Thaler; nach<lb/>
Bezahlung der Abgaben bleiben alſo dem Gutsbeſitzer<lb/>
noch 485 Thaler uͤbrig.</p><lb/><p>Der Beſitzer des entfernteſten Guts, wovon die Land-<lb/>
rente = 0 iſt, deſſen ganzes Einkommen auf die Zinſen<lb/>
vom Kapitalwerth der Gutsgebaͤude und des Inventarii<lb/>
beſchraͤnkt iſt, muß die Abgabe von 100 Thalern von ſei-<lb/>
nem Kapital entnehmen.</p><lb/><p>Ein jaͤhrlich vermindertes Kapital hoͤrt aber ſehr<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[256/0270]
Ein Gut in dem iſolirten Staat, welches 30 Mei-
len von der Stadt entfernt iſt, wird zu dieſen Steuern
eben ſo viel beitragen muͤſſen als das 10 Meilen entfern-
te Gut, wenn der Betrieb auf beiden Guͤtern gleich
groß iſt, d. h., wenn beide Guͤter zu ihrer Bewirth-
ſchaftung gleiche arbeitende Kraͤfte und gleichen Kapital-
aufwand erfodern.
Das 31, 5 Meilen von der Stadt entfernte Gut
muß nach §. 14 Dreifelderwirthſchaft treiben, und dieſe
kann (§. 8.) nur 24 prct. der Ackerflaͤche mit Getreide
beſtellen; das 10 Meilen von der Stadt entfernte Gut
treibt dagegen Koppelwirthſchaft, welche dem Getreidebau
43 prct der Ackerflaͤche widmet. Da nun eines Theils
die Koppelwirthſchaft einen ſo viel groͤßern Theil des Fel-
des mit Getreide beſtellt, und da andern Theils die Be-
ſtellung des Ackers (§. 10.) in der Koppelwirthſchaft
koſtſpieliger iſt, als in der Dreifelderwirthſchaft: ſo
wird die Groͤße des Betriebs auf dem 31, 5 Meilen ent-
fernten Gut nur ungefaͤhr halb ſo viel betragen, als auf
dem 10 Meilen von der Stadt entfernten Gut, wenn beide
Guͤter von gleichem Flaͤcheninhalt angenommen werden.
Iſt nun z. B. der Betrag der Steuern von dem
naͤhern Gut 200 Thaler auf 100,000 □Ruthen Flaͤchen-
inhalt, ſo wird das entfernte Gut 100 Thaler Abgaben
entrichten muͤſſen. Die Landrente des erſten Guts be-
traͤgt (§. 5.) von 100,000 □Ruthen 685 Thaler; nach
Bezahlung der Abgaben bleiben alſo dem Gutsbeſitzer
noch 485 Thaler uͤbrig.
Der Beſitzer des entfernteſten Guts, wovon die Land-
rente = 0 iſt, deſſen ganzes Einkommen auf die Zinſen
vom Kapitalwerth der Gutsgebaͤude und des Inventarii
beſchraͤnkt iſt, muß die Abgabe von 100 Thalern von ſei-
nem Kapital entnehmen.
Ein jaͤhrlich vermindertes Kapital hoͤrt aber ſehr
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/270>, abgerufen am 07.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.