Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.indem nach jener die Unterthanen insgesamt in regula solche zu thun angewiesen worden, nach dieser aber nur diese exception besagter Regul wäre beygefüget worden, wenn durch gewisse Verträge die Unterthanen von denen Diensten eximiret worden wären, dergleichen Verträge doch Beklagte nicht anführen könnten, auch selbige die von ihnen vorgeschützte praescriptionem libertatis nicht erwiesen hätten, indem sie zwar dargethan, daß sie biß zur Zeit des entstandenen Streits keine Baufuhren geleistet hätten, aber dieses ihnen im geringsten nicht könnte zu statten kommen, weil ihre eigene Zeugen insgesamt gar deutlich aussageten, daß die vorige Besitzer die Baudienste bey Aufferbauung der Güter nicht von ihnen gefordert, und aber ex jure bekannt, daß operae libertorum nicht praestiret würden, nisi petantur, l. 22. de op. libert. Frommann de subditorum opcris §. 35. wannenhero Beklagte die Libertät von Baudiensten eben deswegen nicht hätten praescribiren können, weil sie nicht wären gefordert worden, zumahl da die operae rusticorum mehr mit denen Römischen servitutibus personalibus, Rechtmässige Ursachen für Beklagte.als realibus zu vergleichen wären. Dieweil aber dennoch der Grund von Klägers Klage in einen puren Ungrunde bestehet, indem die Landes-Ordnung de anno 1555. gantz nicht intendiret, denen Bauren die Baudienste in regula aufzulegen, sondern nur von denen drey casibus zu verstehen, wo 1. die Gerichts-Herren die Baudienste über verwehrte Zeit hergebracht, oder 2. durch Befehle der Sächsischen Churfürsten zu beschehen verschafft worden, oder 3. dießfalls Vergleiche mit denen Unterthanen aufgerichtet worden d. tit. versic. Wo und an welchen Orten aber etc. ut quae explicant verba antecedentia paululum obscurius posita; anch schon zu seiner Zeit Daniel Mollerus ad Part. 2. Const. 52. n. 1. angemercket, quod falsum sit, ordinationem provincialem generaliter & indistincte velle subditos obligatos esse ad materiam aedificiorum convehendam; hiernächst in der Constitution des Churfürsten Augusti nichts weniger zu befinden, als daß derjenige, der von dieser Regul eximirt seyn wolte, einen Vergleich vor diese seine exemtion allegiren müste, indem besagte Constitution vielmehr sagt, daß die collegia Juridica in denen streitigen quaestionen wegen der Baufrohnen nicht nur auf die Verträge oder Vergleiche, sondern auch auf Abschiede, Gewohnheiten, und dergleichen sprechen solten, und solchergestalt nicht allein die Vergleiche, Abschiede und Gewohnheiten, sondern auch noch andere indem nach jener die Unterthanen insgesamt in regula solche zu thun angewiesen worden, nach dieser aber nur diese exception besagter Regul wäre beygefüget worden, wenn durch gewisse Verträge die Unterthanen von denen Diensten eximiret worden wären, dergleichen Verträge doch Beklagte nicht anführen könnten, auch selbige die von ihnen vorgeschützte praescriptionem libertatis nicht erwiesen hätten, indem sie zwar dargethan, daß sie biß zur Zeit des entstandenen Streits keine Baufuhren geleistet hätten, aber dieses ihnen im geringsten nicht könnte zu statten kommen, weil ihre eigene Zeugen insgesamt gar deutlich aussageten, daß die vorige Besitzer die Baudienste bey Aufferbauung der Güter nicht von ihnen gefordert, und aber ex jure bekannt, daß operae libertorum nicht praestiret würden, nisi petantur, l. 22. de op. libert. Frommann de subditorum opcris §. 35. wannenhero Beklagte die Libertät von Baudiensten eben deswegen nicht hätten praescribiren können, weil sie nicht wären gefordert worden, zumahl da die operae rusticorum mehr mit denen Römischen servitutibus personalibus, Rechtmässige Ursachen für Beklagte.als realibus zu vergleichen wären. Dieweil aber dennoch der Grund von Klägers Klage in einen puren Ungrunde bestehet, indem die Landes-Ordnung de anno 1555. gantz nicht intendiret, denen Bauren die Baudienste in regula aufzulegen, sondern nur von denen drey casibus zu verstehen, wo 1. die Gerichts-Herren die Baudienste über verwehrte Zeit hergebracht, oder 2. durch Befehle der Sächsischen Churfürsten zu beschehen verschafft worden, oder 3. dießfalls Vergleiche mit denen Unterthanen aufgerichtet worden d. tit. versic. Wo und an welchen Orten aber etc. ut quae explicant verba antecedentia paululum obscurius posita; anch schon zu seiner Zeit Daniel Mollerus ad Part. 2. Const. 52. n. 1. angemercket, quod falsum sit, ordinationem provincialem generaliter & indistincte velle subditos obligatos esse ad materiam aedificiorum convehendam; hiernächst in der Constitution des Churfürsten Augusti nichts weniger zu befinden, als daß derjenige, der von dieser Regul eximirt seyn wolte, einen Vergleich vor diese seine exemtion allegiren müste, indem besagte Constitution vielmehr sagt, daß die collegia Juridica in denen streitigen quaestionen wegen der Baufrohnen nicht nur auf die Verträge oder Vergleiche, sondern auch auf Abschiede, Gewohnheiten, und dergleichen sprechen solten, und solchergestalt nicht allein die Vergleiche, Abschiede und Gewohnheiten, sondern auch noch andere <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0342" n="334"/> indem nach jener die Unterthanen insgesamt in regula solche zu thun angewiesen worden, nach dieser aber nur diese exception besagter Regul wäre beygefüget worden, wenn durch gewisse Verträge die Unterthanen von denen Diensten eximiret worden wären, dergleichen Verträge doch Beklagte nicht anführen könnten, auch selbige die von ihnen vorgeschützte praescriptionem libertatis nicht erwiesen hätten, indem sie zwar dargethan, daß sie biß zur Zeit des entstandenen Streits keine Baufuhren geleistet hätten, aber dieses ihnen im geringsten nicht könnte zu statten kommen, weil ihre eigene Zeugen insgesamt gar deutlich aussageten, daß die vorige Besitzer die Baudienste bey Aufferbauung der Güter nicht von ihnen gefordert, und aber ex jure bekannt, daß operae libertorum nicht praestiret würden, nisi petantur, <hi rendition="#i">l. 22. de op. libert.</hi> Frommann <hi rendition="#i">de subditorum opcris §. 35.</hi> wannenhero Beklagte die Libertät von Baudiensten eben deswegen nicht hätten praescribiren können, weil sie nicht wären gefordert worden, zumahl da die operae rusticorum mehr mit denen Römischen servitutibus personalibus, <note place="left">Rechtmässige Ursachen für Beklagte.</note>als realibus zu vergleichen wären. Dieweil aber dennoch der Grund von Klägers Klage in einen puren Ungrunde bestehet, indem die Landes-Ordnung de anno 1555. gantz nicht intendiret, denen Bauren die Baudienste in regula aufzulegen, sondern nur von denen drey casibus zu verstehen, wo 1. die Gerichts-Herren die Baudienste über verwehrte Zeit hergebracht, oder 2. durch Befehle der Sächsischen Churfürsten zu beschehen verschafft worden, oder 3. dießfalls Vergleiche mit denen Unterthanen aufgerichtet worden d. tit. versic. Wo und an welchen Orten aber etc. ut quae explicant verba antecedentia paululum obscurius posita; anch schon zu seiner Zeit Daniel Mollerus <hi rendition="#i">ad Part. 2. 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indem nach jener die Unterthanen insgesamt in regula solche zu thun angewiesen worden, nach dieser aber nur diese exception besagter Regul wäre beygefüget worden, wenn durch gewisse Verträge die Unterthanen von denen Diensten eximiret worden wären, dergleichen Verträge doch Beklagte nicht anführen könnten, auch selbige die von ihnen vorgeschützte praescriptionem libertatis nicht erwiesen hätten, indem sie zwar dargethan, daß sie biß zur Zeit des entstandenen Streits keine Baufuhren geleistet hätten, aber dieses ihnen im geringsten nicht könnte zu statten kommen, weil ihre eigene Zeugen insgesamt gar deutlich aussageten, daß die vorige Besitzer die Baudienste bey Aufferbauung der Güter nicht von ihnen gefordert, und aber ex jure bekannt, daß operae libertorum nicht praestiret würden, nisi petantur, l. 22. de op. libert. Frommann de subditorum opcris §. 35. wannenhero Beklagte die Libertät von Baudiensten eben deswegen nicht hätten praescribiren können, weil sie nicht wären gefordert worden, zumahl da die operae rusticorum mehr mit denen Römischen servitutibus personalibus, als realibus zu vergleichen wären. Dieweil aber dennoch der Grund von Klägers Klage in einen puren Ungrunde bestehet, indem die Landes-Ordnung de anno 1555. gantz nicht intendiret, denen Bauren die Baudienste in regula aufzulegen, sondern nur von denen drey casibus zu verstehen, wo 1. die Gerichts-Herren die Baudienste über verwehrte Zeit hergebracht, oder 2. durch Befehle der Sächsischen Churfürsten zu beschehen verschafft worden, oder 3. dießfalls Vergleiche mit denen Unterthanen aufgerichtet worden d. tit. versic. Wo und an welchen Orten aber etc. ut quae explicant verba antecedentia paululum obscurius posita; anch schon zu seiner Zeit Daniel Mollerus ad Part. 2. Const. 52. n. 1. angemercket, quod falsum sit, ordinationem provincialem generaliter & indistincte velle subditos obligatos esse ad materiam aedificiorum convehendam; hiernächst in der Constitution des Churfürsten Augusti nichts weniger zu befinden, als daß derjenige, der von dieser Regul eximirt seyn wolte, einen Vergleich vor diese seine exemtion allegiren müste, indem besagte Constitution vielmehr sagt, daß die collegia Juridica in denen streitigen quaestionen wegen der Baufrohnen nicht nur auf die Verträge oder Vergleiche, sondern auch auf Abschiede, Gewohnheiten, und dergleichen sprechen solten, und solchergestalt nicht allein die Vergleiche, Abschiede und Gewohnheiten, sondern auch noch andere
Rechtmässige Ursachen für Beklagte.
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