Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.distincte des Gerichts-Herrns erwehne, des Kornschreibers Attestatum gelte nicht, weil er nicht zur Justiz verpflichtet sey, welches auch durch eine Registratur ad marginem bescheiniget worden. Beklagter urgiret contra, er wisse nicht, was Kläger mit seiner re merae facultatis haben wolle, als welche sonst a Doctoribus gantz anders beschrieben würde, und also hieher gantz nicht appliciret werden könte. Das Attestat betreffend, gehöre diese Sache für den verpflichteten Kornschreiber alleine, als welcher die Frohnen ausschreibe und anbefehle, und gehe die Sache das Justitz-Amt gar nicht an. Kläger replicirt; Beklagter habe Carpzovium nicht recht allegirt d. Part. 2. const 52. def. 12. Denn in fine stehe klar, daß die Unterthanen erweisen müsten, daß sie zu Leistung der Baudienste wären gefordert worden, so aber hier nicht geschehen. Res merae facultatis wäre aus der Constitution zu beweisen, denn es sage dieselbe nicht, daß der Gerichts-Herr sich die Baudienste leisten lassen solle und müsse, sondern, daß die Unterthanen solche zu leisten schuldig wären. Die Acta wurden nach W. in die Facultät geschickt und den 18. Januarii 1718. folgendes Urtheil publicirt; Nunmehr etc. so viel zu befinden, daß gestalten Sachen nach (und in Ansehung, daß die operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret werden, auch dieses, daß beklagtens Principalen ins Amt Fr. Baudienste zu thun schuldig, selbige von ihrer Schuldigkeit gegen Klägern nicht befreyet,) derselbige dasjenige, so ihm zubescheinigen, auferleget, und er sich angemasset, nicht beygebracht, derowegen ermeldte seine Principalen von der angestellten Klage nicht zu entbinden, sondern die libellirten Baudienste zu verrichten verbunden, compensatis expensis. §. IX. In der Leuterung urgirte Beklagter abermahls die Verba der Landes-Ordnung; wo nicht ein anders herbracht, seine praescription in praestationibus personalibus, ingleichen seinen Carpzovium; &c. dem er beyfügte, es versire pro reis das interesse publicum, Klägers Vorfahr habe nicht alleine keine Baudienste gefordert, sondern auch denen Beklagten mit baaren Gelde bezahlt. Kläger excipirte: Beklagter hätte nur sein voriges wiederhohlet, und das rechte Pflöckgen, nemlich die Rationem decidendi Dominorum W. unberührt gelassen. Wenn die Bauren deßhalben ihm keine Baudienste zu leisten schuldig wären, weil sie dem Amt Fr. Dienste thäten, so müsten sie ihm gar keine Dienste und also auch nicht die 7tägige Feld- distincte des Gerichts-Herrns erwehne, des Kornschreibers Attestatum gelte nicht, weil er nicht zur Justiz verpflichtet sey, welches auch durch eine Registratur ad marginem bescheiniget worden. Beklagter urgiret contra, er wisse nicht, was Kläger mit seiner re merae facultatis haben wolle, als welche sonst a Doctoribus gantz anders beschrieben würde, und also hieher gantz nicht appliciret werden könte. Das Attestat betreffend, gehöre diese Sache für den verpflichteten Kornschreiber alleine, als welcher die Frohnen ausschreibe und anbefehle, und gehe die Sache das Justitz-Amt gar nicht an. Kläger replicirt; Beklagter habe Carpzovium nicht recht allegirt d. Part. 2. const 52. def. 12. Denn in fine stehe klar, daß die Unterthanen erweisen müsten, daß sie zu Leistung der Baudienste wären gefordert worden, so aber hier nicht geschehen. Res merae facultatis wäre aus der Constitution zu beweisen, denn es sage dieselbe nicht, daß der Gerichts-Herr sich die Baudienste leisten lassen solle und müsse, sondern, daß die Unterthanen solche zu leisten schuldig wären. Die Acta wurden nach W. in die Facultät geschickt und den 18. Januarii 1718. folgendes Urtheil publicirt; Nunmehr etc. so viel zu befinden, daß gestalten Sachen nach (und in Ansehung, daß die operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret werden, auch dieses, daß beklagtens Principalen ins Amt Fr. Baudienste zu thun schuldig, selbige von ihrer Schuldigkeit gegen Klägern nicht befreyet,) derselbige dasjenige, so ihm zubescheinigen, auferleget, und er sich angemasset, nicht beygebracht, derowegen ermeldte seine Principalen von der angestellten Klage nicht zu entbinden, sondern die libellirten Baudienste zu verrichten verbunden, compensatis expensis. §. IX. In der Leuterung urgirte Beklagter abermahls die Verba der Landes-Ordnung; wo nicht ein anders herbracht, seine praescription in praestationibus personalibus, ingleichen seinen Carpzovium; &c. dem er beyfügte, es versire pro reis das interesse publicum, Klägers Vorfahr habe nicht alleine keine Baudienste gefordert, sondern auch denen Beklagten mit baaren Gelde bezahlt. Kläger excipirte: Beklagter hätte nur sein voriges wiederhohlet, und das rechte Pflöckgen, nemlich die Rationem decidendi Dominorum W. unberührt gelassen. Wenn die Bauren deßhalben ihm keine Baudienste zu leisten schuldig wären, weil sie dem Amt Fr. Dienste thäten, so müsten sie ihm gar keine Dienste und also auch nicht die 7tägige Feld- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0336" n="328"/> distincte des Gerichts-Herrns erwehne, des Kornschreibers Attestatum gelte nicht, weil er nicht zur Justiz verpflichtet sey, welches auch durch eine Registratur ad marginem bescheiniget worden. Beklagter urgiret contra, er wisse nicht, was Kläger mit seiner re merae facultatis haben wolle, als welche sonst a Doctoribus gantz anders beschrieben würde, und also hieher gantz nicht appliciret werden könte. Das Attestat betreffend, gehöre diese Sache für den verpflichteten Kornschreiber alleine, als welcher die Frohnen ausschreibe und anbefehle, und gehe die Sache das Justitz-Amt gar nicht an. Kläger replicirt; Beklagter habe Carpzovium nicht recht allegirt d. Part. 2. const 52. def. 12. Denn in fine stehe klar, daß die Unterthanen erweisen müsten, daß sie zu Leistung der Baudienste wären gefordert worden, so aber hier nicht geschehen. Res merae facultatis wäre aus der Constitution zu beweisen, denn es sage dieselbe nicht, daß der Gerichts-Herr sich die Baudienste leisten lassen solle und müsse, sondern, daß die Unterthanen solche zu leisten schuldig wären. Die Acta wurden nach W. in die Facultät geschickt und den 18. Januarii 1718. folgendes Urtheil publicirt; Nunmehr etc. so viel zu befinden, daß gestalten Sachen nach (und in Ansehung, daß die operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret werden, auch dieses, daß beklagtens Principalen ins Amt Fr. Baudienste zu thun schuldig, selbige von ihrer Schuldigkeit gegen Klägern nicht befreyet,) derselbige dasjenige, so ihm zubescheinigen, auferleget, und er sich angemasset, nicht beygebracht, derowegen ermeldte seine Principalen von der angestellten Klage nicht zu entbinden, sondern die libellirten Baudienste zu verrichten verbunden, compensatis expensis.</p> <note place="left">Beklagtens Lenterung und Verfahren darüber.</note> <p>§. IX. In der Leuterung urgirte Beklagter abermahls die Verba der Landes-Ordnung; wo nicht ein anders herbracht, seine praescription in praestationibus personalibus, ingleichen seinen Carpzovium; &c. dem er beyfügte, es versire pro reis das interesse publicum, Klägers Vorfahr habe nicht alleine keine Baudienste gefordert, sondern auch denen Beklagten mit baaren Gelde bezahlt. Kläger excipirte: Beklagter hätte nur sein voriges wiederhohlet, und das rechte Pflöckgen, nemlich die Rationem decidendi Dominorum W. unberührt gelassen. Wenn die Bauren deßhalben ihm keine Baudienste zu leisten schuldig wären, weil sie dem Amt Fr. Dienste thäten, so müsten sie ihm gar keine Dienste und also auch nicht die 7tägige Feld- </p> </div> </body> </text> </TEI> [328/0336]
distincte des Gerichts-Herrns erwehne, des Kornschreibers Attestatum gelte nicht, weil er nicht zur Justiz verpflichtet sey, welches auch durch eine Registratur ad marginem bescheiniget worden. Beklagter urgiret contra, er wisse nicht, was Kläger mit seiner re merae facultatis haben wolle, als welche sonst a Doctoribus gantz anders beschrieben würde, und also hieher gantz nicht appliciret werden könte. Das Attestat betreffend, gehöre diese Sache für den verpflichteten Kornschreiber alleine, als welcher die Frohnen ausschreibe und anbefehle, und gehe die Sache das Justitz-Amt gar nicht an. Kläger replicirt; Beklagter habe Carpzovium nicht recht allegirt d. Part. 2. const 52. def. 12. Denn in fine stehe klar, daß die Unterthanen erweisen müsten, daß sie zu Leistung der Baudienste wären gefordert worden, so aber hier nicht geschehen. Res merae facultatis wäre aus der Constitution zu beweisen, denn es sage dieselbe nicht, daß der Gerichts-Herr sich die Baudienste leisten lassen solle und müsse, sondern, daß die Unterthanen solche zu leisten schuldig wären. Die Acta wurden nach W. in die Facultät geschickt und den 18. Januarii 1718. folgendes Urtheil publicirt; Nunmehr etc. so viel zu befinden, daß gestalten Sachen nach (und in Ansehung, daß die operae rusticorum anders nicht, als von der Zeit an, da selbige gefordert und verweigert worden, praescribiret werden, auch dieses, daß beklagtens Principalen ins Amt Fr. Baudienste zu thun schuldig, selbige von ihrer Schuldigkeit gegen Klägern nicht befreyet,) derselbige dasjenige, so ihm zubescheinigen, auferleget, und er sich angemasset, nicht beygebracht, derowegen ermeldte seine Principalen von der angestellten Klage nicht zu entbinden, sondern die libellirten Baudienste zu verrichten verbunden, compensatis expensis.
§. IX. In der Leuterung urgirte Beklagter abermahls die Verba der Landes-Ordnung; wo nicht ein anders herbracht, seine praescription in praestationibus personalibus, ingleichen seinen Carpzovium; &c. dem er beyfügte, es versire pro reis das interesse publicum, Klägers Vorfahr habe nicht alleine keine Baudienste gefordert, sondern auch denen Beklagten mit baaren Gelde bezahlt. Kläger excipirte: Beklagter hätte nur sein voriges wiederhohlet, und das rechte Pflöckgen, nemlich die Rationem decidendi Dominorum W. unberührt gelassen. Wenn die Bauren deßhalben ihm keine Baudienste zu leisten schuldig wären, weil sie dem Amt Fr. Dienste thäten, so müsten sie ihm gar keine Dienste und also auch nicht die 7tägige Feld-
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