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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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hätten; wie dann auch wahr, daß jederzeit pro libertate zu erkennen wäre, und also Kläger die Baudienste nicht fordern könte, sondern Beklagte ab. solviret werden müsten. Ob nun wohl Kläger hierbey Interrogatoria übergeben und gebeten, gleichfalls über selbige die Zeugen abzuhören, so ist doch dieses Petitum a Facultate Juridica W. d. 21. April 1716. aberkannt worden, weil man in terminis einer Bescheinigung und nicht eines ordentlichen Beweises verfirete.

Klägers Gegenscheinigung.

§. V. Des Klägers Gegenbescheinigung bestande in 9. Articulis, dabey aber keine Zeugen angegeben wurden 1) daß er Anno 1715. das Gut S. gekaufft. 2) Daß dieses ein rechtes wahres Lehn-Guth sey und der Besitzer desselben (nach dem Lehn-Brieffe) damit, wie auch über Hulde und Schulde, Braun, Blau, Scheltwort, Blutrunst und Fluß-Wunden zu richten, von der hohen Landes-Obrigkeit beliehen. 3) Daß (vermöge der Landes-Ordnung und der Churfl. Sächß. Constitution) die Adelichen Unterthanen schuldig wären zu denen Ritter-Guths Gebäuden die schuldigen Frohnen zu thun. 4) Daß zu S. keine Vergleiche oder Verträge der Baufrohnen halber verhanden. 5) Daß ob schon die Unterthanen die Jahre her keine Baudienste geleistet, so wären sie doch auch nicht dazu erfodert worden. 6) Weil in langer Zeit kein neu Hofgebäude geführet worden (diese 3. Articuli wären theils negativi theils illativi) 7) daß die Bekl. sich zwar (besage Ihrer Bescheinigungs-Artickel) darinnen meistens fundirten, weil sie der Fürstlichen Herrschafft gleich andern unter dem Amt Fr. wohnenden Unterthanen Fröhnen thun müsten, so wären sie von des Gerichts-Herrn Fröhne befreyet. 8) Weil aber noch andere Unterthanen (laut Attestatorum) in Amt Fr. sich befänden, die die Fürstliche Herrschaffts-Frohne und Dienste nach Fr. thun und nichts destoweniger auch Ihrer Adelichen Herrschafft die gewöhnlichen Baudienste abstatten müsten; so könten 9) Bekl. in Ermangelung alter Verträge und Vergleiche nicht mehr Recht als selbige Unterthanen haben.

JCti L. absolviren die Beklagten von der Klage.

§. VI. Bey dem Verfahren über Bescheinigung und Gegenbescheinigung kame wenig neues vor, als daß Beklagte bey der abermahligen Beruffung auf praescriptionem 30. annorum sich auf Carpzovium bezogen P. 2. Const. 52. def. 12. licet subditi ad eas praestandas non fuerint requisiti, geschweige denn per immemorialem, weil nemlich vor 46. Jahren der damahlige Gerichts-Herr keine Dienste an sie begehret hätte. Sie legten auch fol. 137, ein Attestat

hätten; wie dann auch wahr, daß jederzeit pro libertate zu erkennen wäre, und also Kläger die Baudienste nicht fordern könte, sondern Beklagte ab. solviret werden müsten. Ob nun wohl Kläger hierbey Interrogatoria übergeben und gebeten, gleichfalls über selbige die Zeugen abzuhören, so ist doch dieses Petitum a Facultate Juridica W. d. 21. April 1716. aberkannt worden, weil man in terminis einer Bescheinigung und nicht eines ordentlichen Beweises verfirete.

Klägers Gegenscheinigung.

§. V. Des Klägers Gegenbescheinigung bestande in 9. Articulis, dabey aber keine Zeugen angegeben wurden 1) daß er Anno 1715. das Gut S. gekaufft. 2) Daß dieses ein rechtes wahres Lehn-Guth sey und der Besitzer desselben (nach dem Lehn-Brieffe) damit, wie auch über Hulde und Schulde, Braun, Blau, Scheltwort, Blutrunst und Fluß-Wunden zu richten, von der hohen Landes-Obrigkeit beliehen. 3) Daß (vermöge der Landes-Ordnung und der Churfl. Sächß. Constitution) die Adelichen Unterthanen schuldig wären zu denen Ritter-Guths Gebäuden die schuldigen Frohnen zu thun. 4) Daß zu S. keine Vergleiche oder Verträge der Baufrohnen halber verhanden. 5) Daß ob schon die Unterthanen die Jahre her keine Baudienste geleistet, so wären sie doch auch nicht dazu erfodert worden. 6) Weil in langer Zeit kein neu Hofgebäude geführet worden (diese 3. Articuli wären theils negativi theils illativi) 7) daß die Bekl. sich zwar (besage Ihrer Bescheinigungs-Artickel) darinnen meistens fundirten, weil sie der Fürstlichen Herrschafft gleich andern unter dem Amt Fr. wohnenden Unterthanen Fröhnen thun müsten, so wären sie von des Gerichts-Herrn Fröhne befreyet. 8) Weil aber noch andere Unterthanen (laut Attestatorum) in Amt Fr. sich befänden, die die Fürstliche Herrschaffts-Frohne und Dienste nach Fr. thun und nichts destoweniger auch Ihrer Adelichen Herrschafft die gewöhnlichen Baudienste abstatten müsten; so könten 9) Bekl. in Ermangelung alter Verträge und Vergleiche nicht mehr Recht als selbige Unterthanen haben.

JCti L. absolviren die Beklagten von der Klage.

§. VI. Bey dem Verfahren über Bescheinigung und Gegenbescheinigung kame wenig neues vor, als daß Beklagte bey der abermahligen Beruffung auf praescriptionem 30. annorum sich auf Carpzovium bezogen P. 2. Const. 52. def. 12. licet subditi ad eas praestandas non fuerint requisiti, geschweige denn per immemorialem, weil nemlich vor 46. Jahren der damahlige Gerichts-Herr keine Dienste an sie begehret hätte. Sie legten auch fol. 137, ein Attestat

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[326/0334] hätten; wie dann auch wahr, daß jederzeit pro libertate zu erkennen wäre, und also Kläger die Baudienste nicht fordern könte, sondern Beklagte ab. solviret werden müsten. Ob nun wohl Kläger hierbey Interrogatoria übergeben und gebeten, gleichfalls über selbige die Zeugen abzuhören, so ist doch dieses Petitum a Facultate Juridica W. d. 21. April 1716. aberkannt worden, weil man in terminis einer Bescheinigung und nicht eines ordentlichen Beweises verfirete. §. V. Des Klägers Gegenbescheinigung bestande in 9. Articulis, dabey aber keine Zeugen angegeben wurden 1) daß er Anno 1715. das Gut S. gekaufft. 2) Daß dieses ein rechtes wahres Lehn-Guth sey und der Besitzer desselben (nach dem Lehn-Brieffe) damit, wie auch über Hulde und Schulde, Braun, Blau, Scheltwort, Blutrunst und Fluß-Wunden zu richten, von der hohen Landes-Obrigkeit beliehen. 3) Daß (vermöge der Landes-Ordnung und der Churfl. Sächß. Constitution) die Adelichen Unterthanen schuldig wären zu denen Ritter-Guths Gebäuden die schuldigen Frohnen zu thun. 4) Daß zu S. keine Vergleiche oder Verträge der Baufrohnen halber verhanden. 5) Daß ob schon die Unterthanen die Jahre her keine Baudienste geleistet, so wären sie doch auch nicht dazu erfodert worden. 6) Weil in langer Zeit kein neu Hofgebäude geführet worden (diese 3. Articuli wären theils negativi theils illativi) 7) daß die Bekl. sich zwar (besage Ihrer Bescheinigungs-Artickel) darinnen meistens fundirten, weil sie der Fürstlichen Herrschafft gleich andern unter dem Amt Fr. wohnenden Unterthanen Fröhnen thun müsten, so wären sie von des Gerichts-Herrn Fröhne befreyet. 8) Weil aber noch andere Unterthanen (laut Attestatorum) in Amt Fr. sich befänden, die die Fürstliche Herrschaffts-Frohne und Dienste nach Fr. thun und nichts destoweniger auch Ihrer Adelichen Herrschafft die gewöhnlichen Baudienste abstatten müsten; so könten 9) Bekl. in Ermangelung alter Verträge und Vergleiche nicht mehr Recht als selbige Unterthanen haben. §. VI. Bey dem Verfahren über Bescheinigung und Gegenbescheinigung kame wenig neues vor, als daß Beklagte bey der abermahligen Beruffung auf praescriptionem 30. annorum sich auf Carpzovium bezogen P. 2. Const. 52. def. 12. licet subditi ad eas praestandas non fuerint requisiti, geschweige denn per immemorialem, weil nemlich vor 46. Jahren der damahlige Gerichts-Herr keine Dienste an sie begehret hätte. Sie legten auch fol. 137, ein Attestat

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/334>, abgerufen am 23.11.2024.