Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.Codicillaris und Edirung des Inventarii.Erbin restituiren, diese aber ad computandam Trebellianicam denen Erben ab intestato ein richtig Inventarium herausgeben müsse. Ob nun wohl derselbe vermeynet, daß die clausula codicillaris hier gar nichts nutze, cum 1) accessorium sequatur naturam principalis, und 2) weil mit der Unterschrifft zu Meckbach ein Falsum begangen worden, auch 3) aus dem Testament allenthalben so viel zu ersehen, daß Testatrix unice testiren, und nicht codicilliren wollen; ja 4) nach etlicher Doctorum Meynung in testamento rustico die clausula codicillaris gar keinen Effect hat. Dieweil aber dennoch (1) das Brocardicum de accessorio vielfältigen Limitationibus unterworffen, und z. E. öffters der Sattel und Zeug kostbarer ist, als das Pferd, auch die Clausula codicillaris eben zu dem Ende erfunden worden, daß, wenn das Principale nicht gültig seyn würde, es dennoch als ein accessorium gelten solte, l. 29. §. 1. qui test. fac. poss. (2) wenn auch gleich erwiesen werden solte, daß das Testament nicht zu Meckbach sondern zu Altorf wäre verfertiget worden, dennoch auch zu Altorff ein Testament das nur 5. Zeugen hat, praeprimis apposita clausula codicillari, als ein Codicill gültig ist, zugeschweigen, daß die circumstantia loci & temporis in testamentis, die nicht von Notarien verfertiget worden, nicht de essentia testamentorum (ausser so viel das letzte betrifft, in testamento parentum, auth. quod sine C. de testam. Stryk. de Caut. testam. cap. 10. §. 14.) zu seyn scheinen, sondern nur ad majorem eorum perfectionem gehören. (3) Vielmehr aus dem Testament und der dabey ausdrücklich in fine angehangenen Clausula codicillari zu sehen, daß die Testatrix zwar principaliter aber nicht unice (welches beydes in ratione dubitandi tertia gar zu mercklich unter einander confundiret werden wollen) testiren, sondern vielmehr ihren Willen secundario als ein Codicill habe gelten lassen wollen; (4) aber die Lehre dererjenigen Rechts-Lehrer, welche behaupten, daß auch in testamentis rusticis clausula codicillaris ihre Würckung habe, in Rechten mehr gegründet und in praxi recipiret ist, Stryke d. l. c. 13. §. 18. So erscheinet daraus, daß die heredes ab intestato allerdings der heredi scriptae deducta Trebellianica die übrige Erbschafft zu restituiren schuldig sind, die eingesetzte Erbin aber ist sodann verbunden, denen heredibus ab intestato ein richtiges Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben, ob schon die Testatrix ihr sonsten dieselbe mit ausdrücklichen Worten erlassen hätte. Codicillaris und Edirung des Inventarii.Erbin restituiren, diese aber ad computandam Trebellianicam denen Erben ab intestato ein richtig Inventarium herausgeben müsse. Ob nun wohl derselbe vermeynet, daß die clausula codicillaris hier gar nichts nutze, cum 1) accessorium sequatur naturam principalis, und 2) weil mit der Unterschrifft zu Meckbach ein Falsum begangen worden, auch 3) aus dem Testament allenthalben so viel zu ersehen, daß Testatrix unice testiren, und nicht codicilliren wollen; ja 4) nach etlicher Doctorum Meynung in testamento rustico die clausula codicillaris gar keinen Effect hat. Dieweil aber dennoch (1) das Brocardicum de accessorio vielfältigen Limitationibus unterworffen, und z. E. öffters der Sattel und Zeug kostbarer ist, als das Pferd, auch die Clausula codicillaris eben zu dem Ende erfunden worden, daß, wenn das Principale nicht gültig seyn würde, es dennoch als ein accessorium gelten solte, l. 29. §. 1. qui test. fac. poss. (2) wenn auch gleich erwiesen werden solte, daß das Testament nicht zu Meckbach sondern zu Altorf wäre verfertiget worden, dennoch auch zu Altorff ein Testament das nur 5. Zeugen hat, praeprimis apposita clausula codicillari, als ein Codicill gültig ist, zugeschweigen, daß die circumstantia loci & temporis in testamentis, die nicht von Notarien verfertiget worden, nicht de essentia testamentorum (ausser so viel das letzte betrifft, in testamento parentum, auth. quod sine C. de testam. Stryk. de Caut. testam. cap. 10. §. 14.) zu seyn scheinen, sondern nur ad majorem eorum perfectionem gehören. (3) Vielmehr aus dem Testament und der dabey ausdrücklich in fine angehangenen Clausula codicillari zu sehen, daß die Testatrix zwar principaliter aber nicht unice (welches beydes in ratione dubitandi tertia gar zu mercklich unter einander confundiret werden wollen) testiren, sondern vielmehr ihren Willen secundario als ein Codicill habe gelten lassen wollen; (4) aber die Lehre dererjenigen Rechts-Lehrer, welche behaupten, daß auch in testamentis rusticis clausula codicillaris ihre Würckung habe, in Rechten mehr gegründet und in praxi recipiret ist, Stryke d. l. c. 13. §. 18. So erscheinet daraus, daß die heredes ab intestato allerdings der heredi scriptae deducta Trebellianica die übrige Erbschafft zu restituiren schuldig sind, die eingesetzte Erbin aber ist sodann verbunden, denen heredibus ab intestato ein richtiges Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben, ob schon die Testatrix ihr sonsten dieselbe mit ausdrücklichen Worten erlassen hätte. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0328" n="320"/><note place="left">Codicillaris und Edirung des Inventarii.</note>Erbin <hi rendition="#i">restituir</hi>en, diese aber <hi rendition="#i">ad computandam Trebellianicam</hi> denen Erben <hi rendition="#i">ab intestato</hi> ein richtig <hi rendition="#i">Inventarium</hi> herausgeben müsse. Ob nun wohl derselbe vermeynet, daß die clausula codicillaris hier gar nichts nutze, cum 1) accessorium sequatur naturam principalis, und 2) weil mit der Unterschrifft zu Meckbach ein Falsum begangen worden, auch 3) aus dem Testament allenthalben so viel zu ersehen, daß Testatrix unice testiren, und nicht codicilliren wollen; ja 4) nach etlicher Doctorum Meynung in testamento rustico die clausula codicillaris gar keinen Effect hat. Dieweil aber dennoch (1) das Brocardicum de accessorio vielfältigen Limitationibus unterworffen, und z. E. öffters der Sattel und Zeug kostbarer ist, als das Pferd, auch die Clausula codicillaris eben zu dem Ende erfunden worden, daß, wenn das Principale nicht gültig seyn würde, es dennoch als ein accessorium gelten solte, <hi rendition="#i">l. 29. §. 1. qui test. fac. poss.</hi> (2) wenn auch gleich erwiesen werden solte, daß das Testament nicht zu Meckbach sondern zu Altorf wäre verfertiget worden, dennoch auch zu Altorff ein Testament das nur 5. Zeugen hat, praeprimis apposita clausula codicillari, als ein Codicill gültig ist, zugeschweigen, daß die circumstantia loci & temporis in testamentis, die nicht von Notarien verfertiget worden, nicht de essentia testamentorum (ausser so viel das letzte betrifft, in testamento parentum, <hi rendition="#i">auth. quod sine C. de testam.</hi> Stryk. <hi rendition="#i">de Caut. testam. cap. 10. §. 14.)</hi> zu seyn scheinen, sondern nur ad majorem eorum perfectionem gehören. (3) Vielmehr aus dem Testament und der dabey ausdrücklich in fine angehangenen Clausula codicillari zu sehen, daß die Testatrix zwar principaliter aber nicht unice (welches beydes in ratione dubitandi tertia gar zu mercklich unter einander confundiret werden wollen) testiren, sondern vielmehr ihren Willen secundario als ein Codicill habe gelten lassen wollen; (4) aber die Lehre dererjenigen Rechts-Lehrer, welche behaupten, daß auch in testamentis rusticis clausula codicillaris ihre Würckung habe, in Rechten mehr gegründet und in praxi recipiret ist, Stryke <hi rendition="#i">d. l. c. 13. §. 18.</hi> So erscheinet daraus, daß die heredes ab intestato allerdings der heredi scriptae deducta Trebellianica die übrige Erbschafft zu restituiren schuldig sind, die eingesetzte Erbin aber ist sodann verbunden, denen heredibus ab intestato ein richtiges Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben, ob schon die Testatrix ihr sonsten dieselbe mit ausdrücklichen Worten erlassen hätte.</p> </div> </body> </text> </TEI> [320/0328]
Erbin restituiren, diese aber ad computandam Trebellianicam denen Erben ab intestato ein richtig Inventarium herausgeben müsse. Ob nun wohl derselbe vermeynet, daß die clausula codicillaris hier gar nichts nutze, cum 1) accessorium sequatur naturam principalis, und 2) weil mit der Unterschrifft zu Meckbach ein Falsum begangen worden, auch 3) aus dem Testament allenthalben so viel zu ersehen, daß Testatrix unice testiren, und nicht codicilliren wollen; ja 4) nach etlicher Doctorum Meynung in testamento rustico die clausula codicillaris gar keinen Effect hat. Dieweil aber dennoch (1) das Brocardicum de accessorio vielfältigen Limitationibus unterworffen, und z. E. öffters der Sattel und Zeug kostbarer ist, als das Pferd, auch die Clausula codicillaris eben zu dem Ende erfunden worden, daß, wenn das Principale nicht gültig seyn würde, es dennoch als ein accessorium gelten solte, l. 29. §. 1. qui test. fac. poss. (2) wenn auch gleich erwiesen werden solte, daß das Testament nicht zu Meckbach sondern zu Altorf wäre verfertiget worden, dennoch auch zu Altorff ein Testament das nur 5. Zeugen hat, praeprimis apposita clausula codicillari, als ein Codicill gültig ist, zugeschweigen, daß die circumstantia loci & temporis in testamentis, die nicht von Notarien verfertiget worden, nicht de essentia testamentorum (ausser so viel das letzte betrifft, in testamento parentum, auth. quod sine C. de testam. Stryk. de Caut. testam. cap. 10. §. 14.) zu seyn scheinen, sondern nur ad majorem eorum perfectionem gehören. (3) Vielmehr aus dem Testament und der dabey ausdrücklich in fine angehangenen Clausula codicillari zu sehen, daß die Testatrix zwar principaliter aber nicht unice (welches beydes in ratione dubitandi tertia gar zu mercklich unter einander confundiret werden wollen) testiren, sondern vielmehr ihren Willen secundario als ein Codicill habe gelten lassen wollen; (4) aber die Lehre dererjenigen Rechts-Lehrer, welche behaupten, daß auch in testamentis rusticis clausula codicillaris ihre Würckung habe, in Rechten mehr gegründet und in praxi recipiret ist, Stryke d. l. c. 13. §. 18. So erscheinet daraus, daß die heredes ab intestato allerdings der heredi scriptae deducta Trebellianica die übrige Erbschafft zu restituiren schuldig sind, die eingesetzte Erbin aber ist sodann verbunden, denen heredibus ab intestato ein richtiges Inventarium oder eydliche Specification heraus zu geben, ob schon die Testatrix ihr sonsten dieselbe mit ausdrücklichen Worten erlassen hätte.
Codicillaris und Edirung des Inventarii.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |