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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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stenz vom gemeinen Volck oder von andern Predigern in oder um die Stadt D. herum etwa zu hoffen hätten, bey diesen Umständen aber billig zu befahren sey, daß sie bey der würcklichen Absetzung sich nicht so mere passive verhalten, sondern ihre Anhänger entweder auf öffentlicher Cantzel, oder doch unter der Hand anfrischen dörfften, und also hieraus leichtlich ein Aufstand in der Stadt entstehen könnte, der vermögend wäre, die intendirte remotion entweder gäntzlich zu hintertreiben, oder doch mit prostitution der Obrigkeit deren execution auf eine geraume Zeit zu hindern, mithin aber die beyden Eheleute gleichfalls würcklich der Geniessung des H. Nachtmahls noch eine lange Zeit nach ihrem Muthwillen zu berauben; hingegen aber dieser Befahrnüß leichtlich begegnet werden kan, wenn eines theils auf ein Straff-Mittel gedacht wird, das von dem Magistrat selbst ohne sichtbarenNemlich durch mere passivische Geld-Bestraffung der Prediger, und Vergönnung des Gebrauchs des Abendmahls ausser der Parochie. Zwang, und wenn er sich dabey nur mere passive verhält, zur execution gebracht werden mag; andern theils aber denen Eheleuthen verstattet wird, sich interim des H. Nachtmahls ausser ihrer parochie zu bedienen; und nach denen Regeln gesunder Vernunfft, auch täglicher Erfahrung kein nachdrücklicher und alle lasterhaffte Gemüths-Bewegungen, sonderlich aber die, so unter der Ehre GOttes und Heiligkeit sich verkappen, und mere passive sich verhalten wollen, dämpffendes Straff-Mittel ist, als wenn man die Ungehorsamen und Widerspenstigen mit nachdrücklicher Geld-Straffe beleget, und bey noch fernerer continuation des Ungehorsams die dosin der Geld-Busse verdoppelt, auch in gegenwärtigem casu bey der execution derselben keine Gewaltthätigkeit vonnöthen ist, sondern der Magistrat mit Zurückhaltung oder compensirung der denen Predigern sonst zu zahlenden Besoldungen sich bezahlt machen kan, hierbey auch die Prediger, wenn dergleichen Geld-Busse vor execution der remotion annoch dictiret würde, sich nicht beschwehren könnten, daß sie mit der remotion zu geschwinde wären übereylet oder allzuscharff bestraffet worden; und wenn auch die Geld-Straffe über Verhoffen nicht durchdringen solte, dennoch die remotion als das letzte Mittel allezeit noch übrig bleiben würde; So halten wir dafür, daß es bey obgemeldten Umständen sehr rathsam seyn werde, daß vor execution der remotion denen widerspenstigen Predigern nochmahl bey Andeutung einer nahmhafften Geld-Straffe anbefohlen würde, die Eheleuthe quaestionis ad S. Coenam zuzulassen; und wenn dieses nicht fruch-

stenz vom gemeinen Volck oder von andern Predigern in oder um die Stadt D. herum etwa zu hoffen hätten, bey diesen Umständen aber billig zu befahren sey, daß sie bey der würcklichen Absetzung sich nicht so mere passive verhalten, sondern ihre Anhänger entweder auf öffentlicher Cantzel, oder doch unter der Hand anfrischen dörfften, und also hieraus leichtlich ein Aufstand in der Stadt entstehen könnte, der vermögend wäre, die intendirte remotion entweder gäntzlich zu hintertreiben, oder doch mit prostitution der Obrigkeit deren execution auf eine geraume Zeit zu hindern, mithin aber die beyden Eheleute gleichfalls würcklich der Geniessung des H. Nachtmahls noch eine lange Zeit nach ihrem Muthwillen zu berauben; hingegen aber dieser Befahrnüß leichtlich begegnet werden kan, wenn eines theils auf ein Straff-Mittel gedacht wird, das von dem Magistrat selbst ohne sichtbarenNemlich durch mere passivische Geld-Bestraffung der Prediger, und Vergönnung des Gebrauchs des Abendmahls ausser der Parochie. Zwang, und wenn er sich dabey nur mere passive verhält, zur execution gebracht werden mag; andern theils aber denen Eheleuthen verstattet wird, sich interim des H. Nachtmahls ausser ihrer parochie zu bedienen; und nach denen Regeln gesunder Vernunfft, auch täglicher Erfahrung kein nachdrücklicher und alle lasterhaffte Gemüths-Bewegungen, sonderlich aber die, so unter der Ehre GOttes und Heiligkeit sich verkappen, und mere passive sich verhalten wollen, dämpffendes Straff-Mittel ist, als wenn man die Ungehorsamen und Widerspenstigen mit nachdrücklicher Geld-Straffe beleget, und bey noch fernerer continuation des Ungehorsams die dosin der Geld-Busse verdoppelt, auch in gegenwärtigem casu bey der execution derselben keine Gewaltthätigkeit vonnöthen ist, sondern der Magistrat mit Zurückhaltung oder compensirung der denen Predigern sonst zu zahlenden Besoldungen sich bezahlt machen kan, hierbey auch die Prediger, wenn dergleichen Geld-Busse vor execution der remotion annoch dictiret würde, sich nicht beschwehren könnten, daß sie mit der remotion zu geschwinde wären übereylet oder allzuscharff bestraffet worden; und wenn auch die Geld-Straffe über Verhoffen nicht durchdringen solte, dennoch die remotion als das letzte Mittel allezeit noch übrig bleiben würde; So halten wir dafür, daß es bey obgemeldten Umständen sehr rathsam seyn werde, daß vor execution der remotion denen widerspenstigen Predigern nochmahl bey Andeutung einer nahmhafften Geld-Straffe anbefohlen würde, die Eheleuthe quaestionis ad S. Coenam zuzulassen; und wenn dieses nicht fruch-

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[303/0311] stenz vom gemeinen Volck oder von andern Predigern in oder um die Stadt D. herum etwa zu hoffen hätten, bey diesen Umständen aber billig zu befahren sey, daß sie bey der würcklichen Absetzung sich nicht so mere passive verhalten, sondern ihre Anhänger entweder auf öffentlicher Cantzel, oder doch unter der Hand anfrischen dörfften, und also hieraus leichtlich ein Aufstand in der Stadt entstehen könnte, der vermögend wäre, die intendirte remotion entweder gäntzlich zu hintertreiben, oder doch mit prostitution der Obrigkeit deren execution auf eine geraume Zeit zu hindern, mithin aber die beyden Eheleute gleichfalls würcklich der Geniessung des H. Nachtmahls noch eine lange Zeit nach ihrem Muthwillen zu berauben; hingegen aber dieser Befahrnüß leichtlich begegnet werden kan, wenn eines theils auf ein Straff-Mittel gedacht wird, das von dem Magistrat selbst ohne sichtbaren Zwang, und wenn er sich dabey nur mere passive verhält, zur execution gebracht werden mag; andern theils aber denen Eheleuthen verstattet wird, sich interim des H. Nachtmahls ausser ihrer parochie zu bedienen; und nach denen Regeln gesunder Vernunfft, auch täglicher Erfahrung kein nachdrücklicher und alle lasterhaffte Gemüths-Bewegungen, sonderlich aber die, so unter der Ehre GOttes und Heiligkeit sich verkappen, und mere passive sich verhalten wollen, dämpffendes Straff-Mittel ist, als wenn man die Ungehorsamen und Widerspenstigen mit nachdrücklicher Geld-Straffe beleget, und bey noch fernerer continuation des Ungehorsams die dosin der Geld-Busse verdoppelt, auch in gegenwärtigem casu bey der execution derselben keine Gewaltthätigkeit vonnöthen ist, sondern der Magistrat mit Zurückhaltung oder compensirung der denen Predigern sonst zu zahlenden Besoldungen sich bezahlt machen kan, hierbey auch die Prediger, wenn dergleichen Geld-Busse vor execution der remotion annoch dictiret würde, sich nicht beschwehren könnten, daß sie mit der remotion zu geschwinde wären übereylet oder allzuscharff bestraffet worden; und wenn auch die Geld-Straffe über Verhoffen nicht durchdringen solte, dennoch die remotion als das letzte Mittel allezeit noch übrig bleiben würde; So halten wir dafür, daß es bey obgemeldten Umständen sehr rathsam seyn werde, daß vor execution der remotion denen widerspenstigen Predigern nochmahl bey Andeutung einer nahmhafften Geld-Straffe anbefohlen würde, die Eheleuthe quaestionis ad S. Coenam zuzulassen; und wenn dieses nicht fruch- Nemlich durch mere passivische Geld-Bestraffung der Prediger, und Vergönnung des Gebrauchs des Abendmahls ausser der Parochie.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/311>, abgerufen am 24.11.2024.