Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.IV. mit dem Pabst die rebellion der ansehnlichsten teutschen Bischöffe gewesen sey; nebst andern neuen Erfindungen, als z. E. der cruciaten, des so genanten criminis Simoniaci, durch welche das Käyserl. Kirchen Recht geschwächt worden, dergestalt daß es solchergestalt unmöglich gewesen, daß die Käyser die Wahl der Römischen Päbste behalten können; und daß hievon die Haupt-Ursache nicht so wohl den Päbsten als etlichen Teutschen Bischöffen zu zuschreiben sey, obschon die Käyser hierdurch nicht so viel als die Teutsche Clerisey selbst verlohren; nebst angehengten Urtheil von des Petri Damiani, und Waltrami Schrifften bey dem Goldasto. Das 8. Capitel stellet den Zustand des Häyserl. Kirchen-Rechts in 12. und 13. Seculo vor. Nemlich wie aus vielen Ursachen in 12. Seculo die Macht der Clerisey gewachsen, und die Käyserliche Macht geschwächet worden: Was von des Bernhardi scriptis bey dem Goldasto zu halten sey: Von Politischen Ketzern, z. E. denen Arnoldisten, und wie die Käyser selbst die Vertheydiger ihrer Rechte verfolgen helffen: Wie die Clericalische tyranney in 13. Seculo zugenommen; Was von denen Vertheydigern der Käyserlichen Rechte, so Spanheim anführet, zu halten, absonderlich von der Epistel Petri Cassiodori, und der Frantzösischen Sanctione Pragmatica; Von denen Episteln des Pabst Innocentii III; Von Rudolphi de Columna tractat de translatione Imperii. Das 9. Capitel handelt von 14. Seculo; Wie in selben die Obrigkeitlichen Kirchen-Rechte in Franckreich unter Philippo Pulchro, in Teutschland unter Henrico VII. und in Engeland unter Eduardo secundo ferner abgenommen; und daß der Käyser Ludovicus Bavarus wenig oder nichts tüchtiges zu Befestigung derselben vorgenommen, und man solchergestalt billich Ursache habe, Kayser Carln den IV. und seinen Sohn Wenzeslaum zu entschuldigen, daß sie alles gehen lassen, wie es gegangen; Von denen falschen auf denen Academien herrschenden Grundlehren, die die Vertheydiger der Käyserlichen Rechte als warhafftig supponiret; nemlich von der geistlichen Macht der Clerisey und der weltlichen Macht der Könige; welche in denen extracten der Schrifften der Autorum dieses Seculi, die Goldastus colligirt, nemlich AEgidii de Roma, Johannis de Parisiis, Marsilii Patavini, Gvilhelmi Occami, Michaelis Caesenatis, Johannis de Gauduno, Richardi Archi-Episcopi Armachani, Rogerii Chonoe Nili Archi Episcopi Thessalonicensis, Rudolphi Prellaei, Philothei Achillini, Magistri Jordani, Francisci Petrarchae, und anderer kürtzlich jedoch deutlich angewiesen werden. Das 10. Capitel beschreibet den armseeli- IV. mit dem Pabst die rebellion der ansehnlichsten teutschen Bischöffe gewesen sey; nebst andern neuen Erfindungen, als z. E. der cruciaten, des so genanten criminis Simoniaci, durch welche das Käyserl. Kirchen Recht geschwächt worden, dergestalt daß es solchergestalt unmöglich gewesen, daß die Käyser die Wahl der Römischen Päbste behalten können; und daß hievon die Haupt-Ursache nicht so wohl den Päbsten als etlichen Teutschen Bischöffen zu zuschreiben sey, obschon die Käyser hierdurch nicht so viel als die Teutsche Clerisey selbst verlohren; nebst angehengten Urtheil von des Petri Damiani, und Waltrami Schrifften bey dem Goldasto. Das 8. Capitel stellet den Zustand des Häyserl. Kirchen-Rechts in 12. und 13. Seculo vor. Nemlich wie aus vielen Ursachen in 12. Seculo die Macht der Clerisey gewachsen, und die Käyserliche Macht geschwächet worden: Was von des Bernhardi scriptis bey dem Goldasto zu halten sey: Von Politischen Ketzern, z. E. denen Arnoldisten, und wie die Käyser selbst die Vertheydiger ihrer Rechte verfolgen helffen: Wie die Clericalische tyranney in 13. Seculo zugenommen; Was von denen Vertheydigern der Käyserlichen Rechte, so Spanheim anführet, zu halten, absonderlich von der Epistel Petri Cassiodori, und der Frantzösischen Sanctione Pragmatica; Von denen Episteln des Pabst Innocentii III; Von Rudolphi de Columna tractat de translatione Imperii. Das 9. Capitel handelt von 14. Seculo; Wie in selben die Obrigkeitlichen Kirchen-Rechte in Franckreich unter Philippo Pulchro, in Teutschland unter Henrico VII. und in Engeland unter Eduardo secundo ferner abgenommen; und daß der Käyser Ludovicus Bavarus wenig oder nichts tüchtiges zu Befestigung derselben vorgenommen, und man solchergestalt billich Ursache habe, Kayser Carln den IV. und seinen Sohn Wenzeslaum zu entschuldigen, daß sie alles gehen lassen, wie es gegangen; Von denen falschen auf denen Academien herrschenden Grundlehren, die die Vertheydiger der Käyserlichen Rechte als warhafftig supponiret; nemlich von der geistlichen Macht der Clerisey und der weltlichen Macht der Könige; welche in denen extracten der Schrifften der Autorum dieses Seculi, die Goldastus colligirt, nemlich AEgidii de Roma, Johannis de Parisiis, Marsilii Patavini, Gvilhelmi Occami, Michaelis Caesenatis, Johannis de Gauduno, Richardi Archi-Episcopi Armachani, Rogerii Chonoe Nili Archi Episcopi Thessalonicensis, Rudolphi Prellaei, Philothei Achillini, Magistri Jordani, Francisci Petrarchae, und anderer kürtzlich jedoch deutlich angewiesen werden. Das 10. Capitel beschreibet den armseeli- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0203" n="195"/> IV. mit dem Pabst die rebellion der ansehnlichsten teutschen Bischöffe gewesen sey; nebst andern neuen Erfindungen, als z. E. der cruciaten, des so genanten criminis Simoniaci, durch welche das Käyserl. Kirchen Recht geschwächt worden, dergestalt daß es solchergestalt unmöglich gewesen, daß die Käyser die Wahl der Römischen Päbste behalten können; und daß hievon die Haupt-Ursache nicht so wohl den Päbsten als etlichen Teutschen Bischöffen zu zuschreiben sey, obschon die Käyser hierdurch nicht so viel als die Teutsche Clerisey selbst verlohren; nebst angehengten Urtheil von des Petri Damiani, und Waltrami Schrifften bey dem Goldasto. Das 8. Capitel stellet den Zustand des Häyserl. Kirchen-Rechts in 12. und 13. Seculo vor. Nemlich wie aus vielen Ursachen in 12. Seculo die Macht der Clerisey gewachsen, und die Käyserliche Macht geschwächet worden: Was von des Bernhardi scriptis bey dem Goldasto zu halten sey: Von Politischen Ketzern, z. E. denen Arnoldisten, und wie die Käyser selbst die Vertheydiger ihrer Rechte verfolgen helffen: Wie die Clericalische tyranney in 13. Seculo zugenommen; Was von denen Vertheydigern der Käyserlichen Rechte, so Spanheim anführet, zu halten, absonderlich von der Epistel Petri Cassiodori, und der Frantzösischen Sanctione Pragmatica; Von denen Episteln des Pabst Innocentii III; Von Rudolphi de Columna tractat de translatione Imperii. Das 9. Capitel handelt von 14. Seculo; Wie in selben die Obrigkeitlichen Kirchen-Rechte in Franckreich unter Philippo Pulchro, in Teutschland unter Henrico VII. und in Engeland unter Eduardo secundo ferner abgenommen; und daß der Käyser Ludovicus Bavarus wenig oder nichts tüchtiges zu Befestigung derselben vorgenommen, und man solchergestalt billich Ursache habe, Kayser Carln den IV. und seinen Sohn Wenzeslaum zu entschuldigen, daß sie alles gehen lassen, wie es gegangen; Von denen falschen auf denen Academien herrschenden Grundlehren, die die Vertheydiger der Käyserlichen Rechte als warhafftig supponiret; nemlich von der geistlichen Macht der Clerisey und der weltlichen Macht der Könige; welche in denen extracten der Schrifften der Autorum dieses Seculi, die Goldastus colligirt, nemlich AEgidii de Roma, Johannis de Parisiis, Marsilii Patavini, Gvilhelmi Occami, Michaelis Caesenatis, Johannis de Gauduno, Richardi Archi-Episcopi Armachani, Rogerii Chonoe Nili Archi Episcopi Thessalonicensis, Rudolphi Prellaei, Philothei Achillini, Magistri Jordani, Francisci Petrarchae, und anderer kürtzlich jedoch deutlich angewiesen werden. Das 10. Capitel beschreibet den armseeli- </p> </div> </body> </text> </TEI> [195/0203]
IV. mit dem Pabst die rebellion der ansehnlichsten teutschen Bischöffe gewesen sey; nebst andern neuen Erfindungen, als z. E. der cruciaten, des so genanten criminis Simoniaci, durch welche das Käyserl. Kirchen Recht geschwächt worden, dergestalt daß es solchergestalt unmöglich gewesen, daß die Käyser die Wahl der Römischen Päbste behalten können; und daß hievon die Haupt-Ursache nicht so wohl den Päbsten als etlichen Teutschen Bischöffen zu zuschreiben sey, obschon die Käyser hierdurch nicht so viel als die Teutsche Clerisey selbst verlohren; nebst angehengten Urtheil von des Petri Damiani, und Waltrami Schrifften bey dem Goldasto. Das 8. Capitel stellet den Zustand des Häyserl. Kirchen-Rechts in 12. und 13. Seculo vor. Nemlich wie aus vielen Ursachen in 12. Seculo die Macht der Clerisey gewachsen, und die Käyserliche Macht geschwächet worden: Was von des Bernhardi scriptis bey dem Goldasto zu halten sey: Von Politischen Ketzern, z. E. denen Arnoldisten, und wie die Käyser selbst die Vertheydiger ihrer Rechte verfolgen helffen: Wie die Clericalische tyranney in 13. Seculo zugenommen; Was von denen Vertheydigern der Käyserlichen Rechte, so Spanheim anführet, zu halten, absonderlich von der Epistel Petri Cassiodori, und der Frantzösischen Sanctione Pragmatica; Von denen Episteln des Pabst Innocentii III; Von Rudolphi de Columna tractat de translatione Imperii. Das 9. Capitel handelt von 14. Seculo; Wie in selben die Obrigkeitlichen Kirchen-Rechte in Franckreich unter Philippo Pulchro, in Teutschland unter Henrico VII. und in Engeland unter Eduardo secundo ferner abgenommen; und daß der Käyser Ludovicus Bavarus wenig oder nichts tüchtiges zu Befestigung derselben vorgenommen, und man solchergestalt billich Ursache habe, Kayser Carln den IV. und seinen Sohn Wenzeslaum zu entschuldigen, daß sie alles gehen lassen, wie es gegangen; Von denen falschen auf denen Academien herrschenden Grundlehren, die die Vertheydiger der Käyserlichen Rechte als warhafftig supponiret; nemlich von der geistlichen Macht der Clerisey und der weltlichen Macht der Könige; welche in denen extracten der Schrifften der Autorum dieses Seculi, die Goldastus colligirt, nemlich AEgidii de Roma, Johannis de Parisiis, Marsilii Patavini, Gvilhelmi Occami, Michaelis Caesenatis, Johannis de Gauduno, Richardi Archi-Episcopi Armachani, Rogerii Chonoe Nili Archi Episcopi Thessalonicensis, Rudolphi Prellaei, Philothei Achillini, Magistri Jordani, Francisci Petrarchae, und anderer kürtzlich jedoch deutlich angewiesen werden. Das 10. Capitel beschreibet den armseeli-
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