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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Kirchen-Bann beleget werden solten, zumahlen das Jus Canonicum und der oben in responsione ad rationem dubitandi 1. hujus quaestionis secundae & ibi ex scripto loco Grotii excerpirte Canon Concilii Tholosani eben diese Straffe denenjenigen, die die weltliche hohe Obrigkeit schmähen, dictiret.

(IX) Schluß, daß Serenissimus befugt sey, die 2. Prediger entweder mit Gefängnüß oder Landes-Verweisung zu bestraffen.

IX. Ob auch wohl sonsten bey Ausfertigung derer Responsorum Juridicorum hauptsächlich dahin zu sehen, was in praxi bräuchlich ist, indem die Responsa nicht ex regulis prudentiae Legislatoriae sondern Judicialis abgefasset, und jura recepta ad casus propositos appliciret werden sollen, wenn gleich die recipirten Jura einer Emendation von nöthen hätten; unter denen Protestirenden aber durchgehends annoch ex reliquiis Papatus übrig blieben, und als etwas sonderlich kluges behalten worden, daß die Prediger zu Ehren des H. Ministerii nicht so wie die Weltlichen zu bestraffen wären, sondern mit gelinderer Bestraffung angesehen werden müsten, dannenhero dann die Absetzung auch in denen gröbern Mißhandlungen fast für die gröste Straffe gehalten, auch bey Erkäntnüß derselben nachdrücklich pfleget erinnert zu werden, daß man ja zu derselben nicht schreite wenn die Sache nicht vorher genau untersuchet, auch der Delinquens vorhero eine Erinnerung und Warnung a superioribus bekommen hätte, sonst aber in andern Fällen könte man die Prediger nur mit einer Geld-Busse und leidlichen Priester-Gehorsam, Suspension, oder Translocation bestraffen, Carpz. Jurispr. Eccles. lib. 3. def. 109. usque ad d. 118. Stryke ad Brunnem. lib. 2. c. 19. §. 3. p. 754. So ist doch in gegenwärtigen Fall auch zu betrachten, daß man allhier mit keiner Unter-Obrigkeit zu thun hat, die ad leges humanas gebunden ist, sondern daß ein Fürst des Reichs der cum superioritate Territoriali alle Regalia hat, auch zugleich die Gewalt habe ad statuendum exemplum die Delinquenten mit einer sonst ohngewöhnlichen Straffe zubelegen. §. 6. Inst. de J. N. G. & C. Derohalben ist nun leichte bey dieser Frage der Schluß zu machen, daß S. Hochfürstl. Durchl. wohl befugt sey, wegen der obspecificirten Begünstigung Dero Hof-Prediger und Hof-Capellan nach ihren Gefallen (zumahl da sie die ersten seyn, die ihren Landes-Fürsten in Bann thun wollen) auch schärffer als sonst gewöhnlich mit langer Gefängniß oder Landes-Verweisung zu bestraffen.

(X) Oder dieselbe abzusetzen.

X. Daferne aber S. Hochfürstl. Durchl. gesonnen sind nach deren bißhero gewöhnlichen Bestraffungen sich zu richten, sind sie wohl befugt beyde zu removiren und abzusetzen, zumahlen da die Admonitiones theils schon testante specie facti vorhergegangen; theils auch was von derer-

Kirchen-Bann beleget werden solten, zumahlen das Jus Canonicum und der oben in responsione ad rationem dubitandi 1. hujus quaestionis secundae & ibi ex scripto loco Grotii excerpirte Canon Concilii Tholosani eben diese Straffe denenjenigen, die die weltliche hohe Obrigkeit schmähen, dictiret.

(IX) Schluß, daß Serenissimus befugt sey, die 2. Prediger entweder mit Gefängnüß oder Landes-Verweisung zu bestraffen.

IX. Ob auch wohl sonsten bey Ausfertigung derer Responsorum Juridicorum hauptsächlich dahin zu sehen, was in praxi bräuchlich ist, indem die Responsa nicht ex regulis prudentiae Legislatoriae sondern Judicialis abgefasset, und jura recepta ad casus propositos appliciret werden sollen, wenn gleich die recipirten Jura einer Emendation von nöthen hätten; unter denen Protestirenden aber durchgehends annoch ex reliquiis Papatus übrig blieben, und als etwas sonderlich kluges behalten worden, daß die Prediger zu Ehren des H. Ministerii nicht so wie die Weltlichen zu bestraffen wären, sondern mit gelinderer Bestraffung angesehen werden müsten, dannenhero dann die Absetzung auch in denen gröbern Mißhandlungen fast für die gröste Straffe gehalten, auch bey Erkäntnüß derselben nachdrücklich pfleget erinnert zu werden, daß man ja zu derselben nicht schreite wenn die Sache nicht vorher genau untersuchet, auch der Delinquens vorhero eine Erinnerung und Warnung a superioribus bekommen hätte, sonst aber in andern Fällen könte man die Prediger nur mit einer Geld-Busse und leidlichen Priester-Gehorsam, Suspension, oder Translocation bestraffen, Carpz. Jurispr. Eccles. lib. 3. def. 109. usque ad d. 118. Stryke ad Brunnem. lib. 2. c. 19. §. 3. p. 754. So ist doch in gegenwärtigen Fall auch zu betrachten, daß man allhier mit keiner Unter-Obrigkeit zu thun hat, die ad leges humanas gebunden ist, sondern daß ein Fürst des Reichs der cum superioritate Territoriali alle Regalia hat, auch zugleich die Gewalt habe ad statuendum exemplum die Delinquenten mit einer sonst ohngewöhnlichen Straffe zubelegen. §. 6. Inst. de J. N. G. & C. Derohalben ist nun leichte bey dieser Frage der Schluß zu machen, daß S. Hochfürstl. Durchl. wohl befugt sey, wegen der obspecificirten Begünstigung Dero Hof-Prediger und Hof-Capellan nach ihren Gefallen (zumahl da sie die ersten seyn, die ihren Landes-Fürsten in Bann thun wollen) auch schärffer als sonst gewöhnlich mit langer Gefängniß oder Landes-Verweisung zu bestraffen.

(X) Oder dieselbe abzusetzen.

X. Daferne aber S. Hochfürstl. Durchl. gesonnen sind nach deren bißhero gewöhnlichen Bestraffungen sich zu richten, sind sie wohl befugt beyde zu removiren und abzusetzen, zumahlen da die Admonitiones theils schon testante specie facti vorhergegangen; theils auch was von derer-

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[190/0198] Kirchen-Bann beleget werden solten, zumahlen das Jus Canonicum und der oben in responsione ad rationem dubitandi 1. hujus quaestionis secundae & ibi ex scripto loco Grotii excerpirte Canon Concilii Tholosani eben diese Straffe denenjenigen, die die weltliche hohe Obrigkeit schmähen, dictiret. IX. Ob auch wohl sonsten bey Ausfertigung derer Responsorum Juridicorum hauptsächlich dahin zu sehen, was in praxi bräuchlich ist, indem die Responsa nicht ex regulis prudentiae Legislatoriae sondern Judicialis abgefasset, und jura recepta ad casus propositos appliciret werden sollen, wenn gleich die recipirten Jura einer Emendation von nöthen hätten; unter denen Protestirenden aber durchgehends annoch ex reliquiis Papatus übrig blieben, und als etwas sonderlich kluges behalten worden, daß die Prediger zu Ehren des H. Ministerii nicht so wie die Weltlichen zu bestraffen wären, sondern mit gelinderer Bestraffung angesehen werden müsten, dannenhero dann die Absetzung auch in denen gröbern Mißhandlungen fast für die gröste Straffe gehalten, auch bey Erkäntnüß derselben nachdrücklich pfleget erinnert zu werden, daß man ja zu derselben nicht schreite wenn die Sache nicht vorher genau untersuchet, auch der Delinquens vorhero eine Erinnerung und Warnung a superioribus bekommen hätte, sonst aber in andern Fällen könte man die Prediger nur mit einer Geld-Busse und leidlichen Priester-Gehorsam, Suspension, oder Translocation bestraffen, Carpz. Jurispr. Eccles. lib. 3. def. 109. usque ad d. 118. Stryke ad Brunnem. lib. 2. c. 19. §. 3. p. 754. So ist doch in gegenwärtigen Fall auch zu betrachten, daß man allhier mit keiner Unter-Obrigkeit zu thun hat, die ad leges humanas gebunden ist, sondern daß ein Fürst des Reichs der cum superioritate Territoriali alle Regalia hat, auch zugleich die Gewalt habe ad statuendum exemplum die Delinquenten mit einer sonst ohngewöhnlichen Straffe zubelegen. §. 6. Inst. de J. N. G. & C. Derohalben ist nun leichte bey dieser Frage der Schluß zu machen, daß S. Hochfürstl. Durchl. wohl befugt sey, wegen der obspecificirten Begünstigung Dero Hof-Prediger und Hof-Capellan nach ihren Gefallen (zumahl da sie die ersten seyn, die ihren Landes-Fürsten in Bann thun wollen) auch schärffer als sonst gewöhnlich mit langer Gefängniß oder Landes-Verweisung zu bestraffen. X. Daferne aber S. Hochfürstl. Durchl. gesonnen sind nach deren bißhero gewöhnlichen Bestraffungen sich zu richten, sind sie wohl befugt beyde zu removiren und abzusetzen, zumahlen da die Admonitiones theils schon testante specie facti vorhergegangen; theils auch was von derer-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/198>, abgerufen am 23.11.2024.