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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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dictio in Pastthum auffkommen) neque eandem primis seculis (Ecclesiae Apostolicae) fuisse usurpatam, mithin aber die Articulos Smalcaldicos die er in kurtz vorhergehenden §. 8. angezogen hatte, per indirectum reprimendiret. 5.) Gestehet er d. disp. 2. §. 33. p. 59. daß die Jüden in der Babylonischen Gefängnüß die segregation, (das ist, die excommunication mit Haut und Haar) erdacht hätten, und stößt damit alles, was er in seinen tractat de origine divina clavis ligantis gelehret hatte, auf einmahl wieder über den Hauffen. 6) Will er zwar d. disp. 2. §. 72. & seq. p. 89. seq. die obgedachte Meinung, daß die Ubergebung des Sünders an den Satan eine Wunderkrafft der Apostel bedeute, refutiren, es sind aber nur schlechte contradictiones und petitiones principii, was er darwieder auffbringet. 7) Bemühet er sich sehr disp. 4. §. 67. seq. p. 187. seq. die weltliche Obrigkeit zu bereden daß sie dem Predig. Amt den grössern Kirchen-Bann wieder einreumen solten. Nachdem er aber wohl gemerckt, daß ihn die Meinung Lutheri in wege stehe, da er in artic. Smalcald. tit. de Excommunic. außdrücklich geschrieben, quod major excommunicatio, quam Papa ita nominat, mere civilis poena sit, non pertinens ad ministros Ecclesiae, so bemühet er sich den Sinn Lutheri zu verdrehen, als wenn er nur von Päbstischen Mißbrauch rede, gleich als ob Lutherus an statt der Worte quam Papa ibi nominat, gesagt hätte, qua Papa vel Pontificii hactenus usi sunt. Welche Verdrehung ob sie einen Evangelischen Theologo anstehe ich billig eines ieden vernünfftigen Menschen Urtheil überlasse, zumahl da er selbst gestehet, daß dieser grössere Bann, wie er auch bey uns gebräuchlich ist, eine Bürgerliche Straffe sey. Und möchte ich wohl wissen, was er dann durch denn grössern Kirchen-Bann verstehe, oder wie derselbe außsehe, den man wieder einführen solle. Denn der grosse Kirchen-Bann ist in diesen Ansehen nicht sündlich, weil er eine weltliche Straffe ist, denn sonst könten ihn auch Evangelische Fürsten nicht brauchen, sondern weil das Predig-Amt sich desselben bedienen, und also in das Amt der weltlichen Obrigkeit greiffen will.

Auf was Masse das Pabstthum zwey unterschiedene Dinge vermischt.

Bey dieser Bewandnüß aber ist nun ferner nöthig zu erinnern, daß alle diese bißher erzehlte Unförmligkeiten daher enstanden, weil das Pabstthum, und mit ihm diejenigen, die der weltlichen Obrigkeit unter dem Schein geistlicher Dinge nach dem Schwerd greiffen, zwey sehr unterschiedene Dinge mit einander vermischet haben. Nemlich die Versagung der Absolution, und die Ausschliessung von Abendmahl. Jenes ist cessatio actus, dieses actus positivus; jenes zwinget niemand, sondern

dictio in Pastthum auffkommen) neque eandem primis seculis (Ecclesiae Apostolicae) fuisse usurpatam, mithin aber die Articulos Smalcaldicos die er in kurtz vorhergehenden §. 8. angezogen hatte, per indirectum reprimendiret. 5.) Gestehet er d. disp. 2. §. 33. p. 59. daß die Jüden in der Babylonischen Gefängnüß die segregation, (das ist, die excommunication mit Haut und Haar) erdacht hätten, und stößt damit alles, was er in seinen tractat de origine divina clavis ligantis gelehret hatte, auf einmahl wieder über den Hauffen. 6) Will er zwar d. disp. 2. §. 72. & seq. p. 89. seq. die obgedachte Meinung, daß die Ubergebung des Sünders an den Satan eine Wunderkrafft der Apostel bedeute, refutiren, es sind aber nur schlechte contradictiones und petitiones principii, was er darwieder auffbringet. 7) Bemühet er sich sehr disp. 4. §. 67. seq. p. 187. seq. die weltliche Obrigkeit zu bereden daß sie dem Predig. Amt den grössern Kirchen-Bann wieder einreumen solten. Nachdem er aber wohl gemerckt, daß ihn die Meinung Lutheri in wege stehe, da er in artic. Smalcald. tit. de Excommunic. außdrücklich geschrieben, quod major excommunicatio, quam Papa ita nominat, mere civilis poena sit, non pertinens ad ministros Ecclesiae, so bemühet er sich den Sinn Lutheri zu verdrehen, als wenn er nur von Päbstischen Mißbrauch rede, gleich als ob Lutherus an statt der Worte quam Papa ibi nominat, gesagt hätte, qua Papa vel Pontificii hactenus usi sunt. Welche Verdrehung ob sie einen Evangelischen Theologo anstehe ich billig eines ieden vernünfftigen Menschen Urtheil überlasse, zumahl da er selbst gestehet, daß dieser grössere Bann, wie er auch bey uns gebräuchlich ist, eine Bürgerliche Straffe sey. Und möchte ich wohl wissen, was er dann durch denn grössern Kirchen-Bann verstehe, oder wie derselbe außsehe, den man wieder einführen solle. Denn der grosse Kirchen-Bann ist in diesen Ansehen nicht sündlich, weil er eine weltliche Straffe ist, denn sonst könten ihn auch Evangelische Fürsten nicht brauchen, sondern weil das Predig-Amt sich desselben bedienen, und also in das Amt der weltlichen Obrigkeit greiffen will.

Auf was Masse das Pabstthum zwey unterschiedene Dinge vermischt.

Bey dieser Bewandnüß aber ist nun ferner nöthig zu erinnern, daß alle diese bißher erzehlte Unförmligkeiten daher enstanden, weil das Pabstthum, und mit ihm diejenigen, die der weltlichen Obrigkeit unter dem Schein geistlicher Dinge nach dem Schwerd greiffen, zwey sehr unterschiedene Dinge mit einander vermischet haben. Nemlich die Versagung der Absolution, und die Ausschliessung von Abendmahl. Jenes ist cessatio actus, dieses actus positivus; jenes zwinget niemand, sondern

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[172/0180] dictio in Pastthum auffkommen) neque eandem primis seculis (Ecclesiae Apostolicae) fuisse usurpatam, mithin aber die Articulos Smalcaldicos die er in kurtz vorhergehenden §. 8. angezogen hatte, per indirectum reprimendiret. 5.) Gestehet er d. disp. 2. §. 33. p. 59. daß die Jüden in der Babylonischen Gefängnüß die segregation, (das ist, die excommunication mit Haut und Haar) erdacht hätten, und stößt damit alles, was er in seinen tractat de origine divina clavis ligantis gelehret hatte, auf einmahl wieder über den Hauffen. 6) Will er zwar d. disp. 2. §. 72. & seq. p. 89. seq. die obgedachte Meinung, daß die Ubergebung des Sünders an den Satan eine Wunderkrafft der Apostel bedeute, refutiren, es sind aber nur schlechte contradictiones und petitiones principii, was er darwieder auffbringet. 7) Bemühet er sich sehr disp. 4. §. 67. seq. p. 187. seq. die weltliche Obrigkeit zu bereden daß sie dem Predig. Amt den grössern Kirchen-Bann wieder einreumen solten. Nachdem er aber wohl gemerckt, daß ihn die Meinung Lutheri in wege stehe, da er in artic. Smalcald. tit. de Excommunic. außdrücklich geschrieben, quod major excommunicatio, quam Papa ita nominat, mere civilis poena sit, non pertinens ad ministros Ecclesiae, so bemühet er sich den Sinn Lutheri zu verdrehen, als wenn er nur von Päbstischen Mißbrauch rede, gleich als ob Lutherus an statt der Worte quam Papa ibi nominat, gesagt hätte, qua Papa vel Pontificii hactenus usi sunt. Welche Verdrehung ob sie einen Evangelischen Theologo anstehe ich billig eines ieden vernünfftigen Menschen Urtheil überlasse, zumahl da er selbst gestehet, daß dieser grössere Bann, wie er auch bey uns gebräuchlich ist, eine Bürgerliche Straffe sey. Und möchte ich wohl wissen, was er dann durch denn grössern Kirchen-Bann verstehe, oder wie derselbe außsehe, den man wieder einführen solle. Denn der grosse Kirchen-Bann ist in diesen Ansehen nicht sündlich, weil er eine weltliche Straffe ist, denn sonst könten ihn auch Evangelische Fürsten nicht brauchen, sondern weil das Predig-Amt sich desselben bedienen, und also in das Amt der weltlichen Obrigkeit greiffen will. Bey dieser Bewandnüß aber ist nun ferner nöthig zu erinnern, daß alle diese bißher erzehlte Unförmligkeiten daher enstanden, weil das Pabstthum, und mit ihm diejenigen, die der weltlichen Obrigkeit unter dem Schein geistlicher Dinge nach dem Schwerd greiffen, zwey sehr unterschiedene Dinge mit einander vermischet haben. Nemlich die Versagung der Absolution, und die Ausschliessung von Abendmahl. Jenes ist cessatio actus, dieses actus positivus; jenes zwinget niemand, sondern

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/180>, abgerufen am 23.11.2024.