Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.Cörper eines in den Kirchen-Bann gestorbenen Menschens nicht eher hätte verbrennen können, als biß er von dem Clero die Absolution erhalten hätte. Seldenus d. l. c. 10. qui hactenus dicta latius probat & demonstrat, oder als ob von einen in Bann gethanen auch die Hunde kein Stücke Fleisch ässen, wie man von Ludovico Bavaro fabuliret. Histor. Bilder-Saal. dritt. Theil p. 639. Wie nun aus dieser biß anhero erzehlten Historie von UrsprungAuch Päbstische Scribenten haben erkant, daß unter dem Kirchen-Bann eine weltliche Straffe versteckt sey. und Fortgang des Kirchen-Banns sattsam erhellet, daß derselbige in der That eine weltliche, obwohl unter der Larve eines geistlichen Nahmens versteckte Straffe zu allen Zeiten gewesen; also haben auch die Päbstischen Scribenten keine Scheu getragen zugestehen, daß das Amt der Schlüssel oder der Kirchen-Bann in Ansehen GOttes nichts hülffe, sondern bloß seine Würckung thäte in Ansehen der Menschen. Apol. Aug. Confess. tit. de poenitentia p. 164. Ziegl. ad Lancel. lib. 4. tit. 12. §. ult. p. 1013. Es ist auch dahero nach denen Canonischen Rechte Excommunicatio sowohl major & minor und die Absolution von dem Bann von ihnen nicht ad jura ordinis, sondern Jurisdictionis propriae referiret worden. Lancelott. lib. 1. instit. tit. 9. §. 9. Ziegl. ad eund. lib. 2. tit. 5. §. 10. p. 358. Und pflegen auch Lutherische ICti dasselbige nicht zu verneinen: Brunnem. Jur. Eccles. l. 1. c. 6. memby. 12. §. 4. obwohl andre solches nicht gestehen wollen, sondern einen Unterscheid unter der grössern und kleinern Excommunication zu machen pflegen, und die erste zwar für eine weltliche Straffe passiren lassen, die andre aber, das ist die schlechte Abhaltung von Abendmahl, für jura ordinis und ein pures geistliches WerckIrrthum der Smalcaldischen Artickel, daß nur der grosse nicht aber der kleine Kirchen-Bann eine weltliche Straffe sey. ausgeben, worzu sie zweiffels ohne durch die Lehre derer, so die Articulos Smalcaldicos verfertiget, verleitet worden, indem daselbst art. 9. Artic. Smalcald. p. 333. folgende Thesis gelesen wird. Wir halten dafür, daß der grosse Kirchen-Bann, wie ihn der Pabst nennet eine pur lautere bürgerliche Straffe sey. Der andre aber, den der Pabst den kleinen Bann nennet, ist der wahre Christliche Bann, welcher die offenbahren und hartnäckigten Sünder nicht zum Abendmahl und Communion der Kirchen zulässet, biß sie sich bessern und die Laster meiden. Und sollen die Kirchen Diener diese geistliche Straffe und Bann mit den weltlichen nicht vermischen. Ob nun wohl in diesen Worten nicht undeutlich asseriret wird daß die Versagung der Absolution und Ausschliessung von Abendmahl für keine weltliche Straffe zu achten, so hätte man doch, wenn man sich das Praejudicium menschlicher Autorität nicht allzugeschwinde hätte ein- Cörper eines in den Kirchen-Bann gestorbenen Menschens nicht eher hätte verbrennen können, als biß er von dem Clero die Absolution erhalten hätte. Seldenus d. l. c. 10. qui hactenus dicta latius probat & demonstrat, oder als ob von einen in Bann gethanen auch die Hunde kein Stücke Fleisch ässen, wie man von Ludovico Bavaro fabuliret. Histor. Bilder-Saal. dritt. Theil p. 639. Wie nun aus dieser biß anhero erzehlten Historie von UrsprungAuch Päbstische Scribenten haben erkant, daß unter dem Kirchen-Bann eine weltliche Straffe versteckt sey. und Fortgang des Kirchen-Banns sattsam erhellet, daß derselbige in der That eine weltliche, obwohl unter der Larve eines geistlichen Nahmens versteckte Straffe zu allen Zeiten gewesen; also haben auch die Päbstischen Scribenten keine Scheu getragen zugestehen, daß das Amt der Schlüssel oder der Kirchen-Bann in Ansehen GOttes nichts hülffe, sondern bloß seine Würckung thäte in Ansehen der Menschen. Apol. Aug. Confess. tit. de poenitentia p. 164. Ziegl. ad Lancel. lib. 4. tit. 12. §. ult. p. 1013. Es ist auch dahero nach denen Canonischen Rechte Excommunicatio sowohl major & minor und die Absolution von dem Bann von ihnen nicht ad jura ordinis, sondern Jurisdictionis propriae referiret worden. Lancelott. lib. 1. instit. tit. 9. §. 9. Ziegl. ad eund. lib. 2. tit. 5. §. 10. p. 358. Und pflegen auch Lutherische ICti dasselbige nicht zu verneinen: Brunnem. Jur. Eccles. l. 1. c. 6. memby. 12. §. 4. obwohl andre solches nicht gestehen wollen, sondern einen Unterscheid unter der grössern und kleinern Excommunication zu machen pflegen, und die erste zwar für eine weltliche Straffe passiren lassen, die andre aber, das ist die schlechte Abhaltung von Abendmahl, für jura ordinis und ein pures geistliches WerckIrrthum der Smalcaldischen Artickel, daß nur der grosse nicht aber der kleine Kirchen-Bann eine weltliche Straffe sey. ausgeben, worzu sie zweiffels ohne durch die Lehre derer, so die Articulos Smalcaldicos verfertiget, verleitet worden, indem daselbst art. 9. Artic. Smalcald. p. 333. folgende Thesis gelesen wird. Wir halten dafür, daß der grosse Kirchen-Bann, wie ihn der Pabst nennet eine pur lautere bürgerliche Straffe sey. Der andre aber, den der Pabst den kleinen Bann nennet, ist der wahre Christliche Bann, welcher die offenbahren und hartnäckigten Sünder nicht zum Abendmahl und Communion der Kirchen zulässet, biß sie sich bessern und die Laster meiden. Und sollen die Kirchen Diener diese geistliche Straffe und Bann mit den weltlichen nicht vermischen. Ob nun wohl in diesen Worten nicht undeutlich asseriret wird daß die Versagung der Absolution und Ausschliessung von Abendmahl für keine weltliche Straffe zu achten, so hätte man doch, wenn man sich das Praejudicium menschlicher Autorität nicht allzugeschwinde hätte ein- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0145" n="137"/> Cörper eines in den Kirchen-Bann gestorbenen Menschens nicht eher hätte verbrennen können, als biß er von dem Clero die Absolution erhalten hätte. 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Cörper eines in den Kirchen-Bann gestorbenen Menschens nicht eher hätte verbrennen können, als biß er von dem Clero die Absolution erhalten hätte. Seldenus d. l. c. 10. qui hactenus dicta latius probat & demonstrat, oder als ob von einen in Bann gethanen auch die Hunde kein Stücke Fleisch ässen, wie man von Ludovico Bavaro fabuliret. Histor. Bilder-Saal. dritt. Theil p. 639.
Wie nun aus dieser biß anhero erzehlten Historie von Ursprung und Fortgang des Kirchen-Banns sattsam erhellet, daß derselbige in der That eine weltliche, obwohl unter der Larve eines geistlichen Nahmens versteckte Straffe zu allen Zeiten gewesen; also haben auch die Päbstischen Scribenten keine Scheu getragen zugestehen, daß das Amt der Schlüssel oder der Kirchen-Bann in Ansehen GOttes nichts hülffe, sondern bloß seine Würckung thäte in Ansehen der Menschen. Apol. Aug. Confess. tit. de poenitentia p. 164. Ziegl. ad Lancel. lib. 4. tit. 12. §. ult. p. 1013. Es ist auch dahero nach denen Canonischen Rechte Excommunicatio sowohl major & minor und die Absolution von dem Bann von ihnen nicht ad jura ordinis, sondern Jurisdictionis propriae referiret worden. Lancelott. lib. 1. instit. tit. 9. §. 9. Ziegl. ad eund. lib. 2. tit. 5. §. 10. p. 358. Und pflegen auch Lutherische ICti dasselbige nicht zu verneinen: Brunnem. Jur. Eccles. l. 1. c. 6. memby. 12. §. 4. obwohl andre solches nicht gestehen wollen, sondern einen Unterscheid unter der grössern und kleinern Excommunication zu machen pflegen, und die erste zwar für eine weltliche Straffe passiren lassen, die andre aber, das ist die schlechte Abhaltung von Abendmahl, für jura ordinis und ein pures geistliches Werck ausgeben, worzu sie zweiffels ohne durch die Lehre derer, so die Articulos Smalcaldicos verfertiget, verleitet worden, indem daselbst art. 9. Artic. Smalcald. p. 333. folgende Thesis gelesen wird. Wir halten dafür, daß der grosse Kirchen-Bann, wie ihn der Pabst nennet eine pur lautere bürgerliche Straffe sey. Der andre aber, den der Pabst den kleinen Bann nennet, ist der wahre Christliche Bann, welcher die offenbahren und hartnäckigten Sünder nicht zum Abendmahl und Communion der Kirchen zulässet, biß sie sich bessern und die Laster meiden. Und sollen die Kirchen Diener diese geistliche Straffe und Bann mit den weltlichen nicht vermischen. Ob nun wohl in diesen Worten nicht undeutlich asseriret wird daß die Versagung der Absolution und Ausschliessung von Abendmahl für keine weltliche Straffe zu achten, so hätte man doch, wenn man sich das Praejudicium menschlicher Autorität nicht allzugeschwinde hätte ein-
Auch Päbstische Scribenten haben erkant, daß unter dem Kirchen-Bann eine weltliche Straffe versteckt sey.
Irrthum der Smalcaldischen Artickel, daß nur der grosse nicht aber der kleine Kirchen-Bann eine weltliche Straffe sey.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/145>, abgerufen am 16.02.2025. |