Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

piscopale zustehe, so stehe doch erstlich dahin, ob solches wahr sey; und wenn es wahr seyn solle, stehe es dahin, ob es recht sey; und wann es recht seyn solle, wäre es nicht anders als cum distinctione inter potestatem externam & internam, wie dieselbe itzo erklähret worden zu verstehen, oder aber auf diese Weise, daß denen Protestirenden Fürsten von dem Jure Episcopali zwar jura jurisdictionis & legis Dioecesanae ac dignitatis Episcopalis zustünden, aber nicht jura ordinis, indem es auch offenbahr, daß die protestirende Fürsten deßhalb auch weder Predigten noch die Sacramenta administrireten, noch das Amt der Schlüssel exercireten. Derowegen wären treue Lehrer und Prediger zwar der weltlichen Obrigkeit unterworffen was ihre Güter, ihren Leib und Person anlangete, aber in Betreffung ihres Amts, dörfften sie niemand als GOtt Rede und Rechenschafft geben. Consilia Theologica Wittebergensia Part. 2. f. 129. seq. Dedekenni Consilia Theologica Part. 1. f. 663. item fol. 822. item fol. 851. b. Part. 2. f. 1. Carpz. Jurisp. Eccles. lib. 1. def. 1. n. 13. item defin. 4. Mich. Havemannus de Jure Episcopali tit. 3. & 4. qui plures pro ea sententia ibi citat ICtos. Gisb. Voetius Polit. Eccles. Part. 1. lib. 1. Tract. 2. potissimum c. 1. n. 4. p. 122. seq. c. 2. n. 4. p. 131. cap. 3. p. 149. usque ad p. 182. Johannes Broun in Confutatione Libertino Erastianae sententiae Lamberti Velthusii de ministerio, regimine, & disciplina Ecclesiastica.

Unter diesen itzo angeführten Scribenten meritiren sonderlich etlicheNach dem Zeugnüß der Theolog. Facultät zu Wittenberg. Oerter, daß sie zu Bekräfftigung dieser ersten rationis dubitandi etwas deutlicher angeführet werden, damit desto heller erscheine, daß ich denen Autoribus in dem kurtzen Extract und Begriff derselben nichts angedichtet. Also schreibet nun die Theologische Facultät zu Wittenberg anno 1638. in Consil. Wittenb. d. Part. 2. f. 129. seq. Es kan von keinen rechten verständigen Christen geleugnet werden, daß regnum Politicum und dieser Welt unterschieden sey a regno Christi in his terris, hoc est ab Ecclesia, daß auch Christus das Haupt seiner Kirchen dieselben unterschiedlich zu führen und zu regieren und durchaus nicht zu confundiren haben wolle. &c. Sintemahl gleichwie Christus, die Aposteln und Doctores primitiva Ecclesiae der weltlichen Obrigkeit nicht haben wollen vorgreiffen; also haben sie auch gewolt, daß man dem Kayser und weltlicher Obrigkeit nicht geben soll, was GOttes ist, und seiner Kirchen zugehöret &c. Also will auch GOtt der HErr, die weltliche Obrigkeit und Personen sollen den Geistlichen ihr Amt nicht eingreif-

piscopale zustehe, so stehe doch erstlich dahin, ob solches wahr sey; und wenn es wahr seyn solle, stehe es dahin, ob es recht sey; und wann es recht seyn solle, wäre es nicht anders als cum distinctione inter potestatem externam & internam, wie dieselbe itzo erklähret worden zu verstehen, oder aber auf diese Weise, daß denen Protestirenden Fürsten von dem Jure Episcopali zwar jura jurisdictionis & legis Dioecesanae ac dignitatis Episcopalis zustünden, aber nicht jura ordinis, indem es auch offenbahr, daß die protestirende Fürsten deßhalb auch weder Predigten noch die Sacramenta administrireten, noch das Amt der Schlüssel exercireten. Derowegen wären treue Lehrer und Prediger zwar der weltlichen Obrigkeit unterworffen was ihre Güter, ihren Leib und Person anlangete, aber in Betreffung ihres Amts, dörfften sie niemand als GOtt Rede und Rechenschafft geben. Consilia Theologica Wittebergensia Part. 2. f. 129. seq. Dedekenni Consilia Theologica Part. 1. f. 663. item fol. 822. item fol. 851. b. Part. 2. f. 1. Carpz. Jurisp. Eccles. lib. 1. def. 1. n. 13. item defin. 4. Mich. Havemannus de Jure Episcopali tit. 3. & 4. qui plures pro ea sententia ibi citat ICtos. Gisb. Voetius Polit. Eccles. Part. 1. lib. 1. Tract. 2. potissimum c. 1. n. 4. p. 122. seq. c. 2. n. 4. p. 131. cap. 3. p. 149. usque ad p. 182. Johannes Broun in Confutatione Libertino Erastianae sententiae Lamberti Velthusii de ministerio, regimine, & disciplina Ecclesiastica.

Unter diesen itzo angeführten Scribenten meritiren sonderlich etlicheNach dem Zeugnüß der Theolog. Facultät zu Wittenberg. Oerter, daß sie zu Bekräfftigung dieser ersten rationis dubitandi etwas deutlicher angeführet werden, damit desto heller erscheine, daß ich denen Autoribus in dem kurtzen Extract und Begriff derselben nichts angedichtet. Also schreibet nun die Theologische Facultät zu Wittenberg anno 1638. in Consil. Wittenb. d. Part. 2. f. 129. seq. Es kan von keinen rechten verständigen Christen geleugnet werden, daß regnum Politicum und dieser Welt unterschieden sey a regno Christi in his terris, hoc est ab Ecclesia, daß auch Christus das Haupt seiner Kirchen dieselben unterschiedlich zu führen und zu regieren und durchaus nicht zu confundiren haben wolle. &c. Sintemahl gleichwie Christus, die Aposteln und Doctores primitiva Ecclesiae der weltlichen Obrigkeit nicht haben wollen vorgreiffen; also haben sie auch gewolt, daß man dem Kayser und weltlicher Obrigkeit nicht geben soll, was GOttes ist, und seiner Kirchen zugehöret &c. Also will auch GOtt der HErr, die weltliche Obrigkeit und Personen sollen den Geistlichen ihr Amt nicht eingreif-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0129" n="121"/>
piscopale zustehe, so                      stehe doch erstlich dahin, ob solches wahr sey; und wenn es wahr seyn solle,                      stehe es dahin, ob es recht sey; und wann es recht seyn solle, wäre es nicht                      anders als cum distinctione inter potestatem externam &amp; internam, wie                      dieselbe itzo erklähret worden zu verstehen, oder aber auf diese Weise, daß                      denen Protestirenden Fürsten von dem Jure Episcopali zwar jura jurisdictionis                      &amp; legis Dioecesanae ac dignitatis Episcopalis zustünden, aber nicht jura                      ordinis, indem es auch offenbahr, daß die protestirende Fürsten deßhalb auch                      weder Predigten noch die Sacramenta administrireten, noch das Amt der Schlüssel                      exercireten. Derowegen wären treue Lehrer und Prediger zwar der weltlichen                      Obrigkeit unterworffen was ihre Güter, ihren Leib und Person anlangete, aber in                      Betreffung ihres Amts, dörfften sie niemand als GOtt Rede und Rechenschafft                      geben. Consilia Theologica Wittebergensia <hi rendition="#i">Part. 2. f. 129.                          seq.</hi> Dedekenni Consilia Theologica <hi rendition="#i">Part. 1. f. 663.                          item fol. 822. item fol. 851. b. Part. 2. f. 1.</hi> Carpz. <hi rendition="#i">Jurisp. Eccles. lib. 1. def. 1. n. 13. item defin. 4.</hi> Mich. Havemannus <hi rendition="#i">de Jure Episcopali tit. 3. &amp; 4.</hi> qui                      plures pro ea sententia ibi citat ICtos. Gisb. Voetius <hi rendition="#i">Polit.                          Eccles. Part. 1. lib. 1. Tract. 2. potissimum c. 1. n. 4. p. 122. seq. c. 2.                          n. 4. p. 131. cap. 3. p. 149. usque ad p. 182.</hi> Johannes Broun <hi rendition="#i">in Confutatione Libertino Erastianae sententiae Lamberti                          Velthusii de ministerio, regimine, &amp; disciplina Ecclesiastica</hi>.</p>
        <p>Unter diesen itzo angeführten Scribenten meritiren sonderlich etliche<note place="right">Nach dem Zeugnüß der Theolog. Facultät zu Wittenberg.</note>                      Oerter, daß sie zu Bekräfftigung dieser ersten rationis dubitandi etwas                      deutlicher angeführet werden, damit desto heller erscheine, daß ich denen                      Autoribus in dem kurtzen Extract und Begriff derselben nichts angedichtet. Also                      schreibet nun die Theologische Facultät zu Wittenberg anno 1638. in Consil.                      Wittenb. <hi rendition="#i">d. Part. 2. f. 129. seq.</hi> Es kan von keinen                      rechten verständigen Christen geleugnet werden, daß <hi rendition="#i">regnum                          Politicum</hi> und dieser Welt unterschieden sey <hi rendition="#i">a regno                          Christi in his terris, hoc est ab Ecclesia</hi>, daß auch Christus das Haupt                      seiner Kirchen dieselben unterschiedlich zu führen und zu regieren und durchaus                      nicht zu <hi rendition="#i">confundir</hi>en haben wolle. &amp;c. Sintemahl                      gleichwie Christus, die Aposteln und <hi rendition="#i">Doctores primitiva                          Ecclesiae</hi> der weltlichen Obrigkeit nicht haben wollen vorgreiffen; also                      haben sie auch gewolt, daß man dem Kayser und weltlicher Obrigkeit nicht geben                      soll, was GOttes ist, und seiner Kirchen zugehöret &amp;c. Also will auch GOtt                      der HErr, die weltliche Obrigkeit und Personen sollen den Geistlichen ihr Amt                      nicht eingreif-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[121/0129] piscopale zustehe, so stehe doch erstlich dahin, ob solches wahr sey; und wenn es wahr seyn solle, stehe es dahin, ob es recht sey; und wann es recht seyn solle, wäre es nicht anders als cum distinctione inter potestatem externam & internam, wie dieselbe itzo erklähret worden zu verstehen, oder aber auf diese Weise, daß denen Protestirenden Fürsten von dem Jure Episcopali zwar jura jurisdictionis & legis Dioecesanae ac dignitatis Episcopalis zustünden, aber nicht jura ordinis, indem es auch offenbahr, daß die protestirende Fürsten deßhalb auch weder Predigten noch die Sacramenta administrireten, noch das Amt der Schlüssel exercireten. Derowegen wären treue Lehrer und Prediger zwar der weltlichen Obrigkeit unterworffen was ihre Güter, ihren Leib und Person anlangete, aber in Betreffung ihres Amts, dörfften sie niemand als GOtt Rede und Rechenschafft geben. Consilia Theologica Wittebergensia Part. 2. f. 129. seq. Dedekenni Consilia Theologica Part. 1. f. 663. item fol. 822. item fol. 851. b. Part. 2. f. 1. Carpz. Jurisp. Eccles. lib. 1. def. 1. n. 13. item defin. 4. Mich. Havemannus de Jure Episcopali tit. 3. & 4. qui plures pro ea sententia ibi citat ICtos. Gisb. Voetius Polit. Eccles. Part. 1. lib. 1. Tract. 2. potissimum c. 1. n. 4. p. 122. seq. c. 2. n. 4. p. 131. cap. 3. p. 149. usque ad p. 182. Johannes Broun in Confutatione Libertino Erastianae sententiae Lamberti Velthusii de ministerio, regimine, & disciplina Ecclesiastica. Unter diesen itzo angeführten Scribenten meritiren sonderlich etliche Oerter, daß sie zu Bekräfftigung dieser ersten rationis dubitandi etwas deutlicher angeführet werden, damit desto heller erscheine, daß ich denen Autoribus in dem kurtzen Extract und Begriff derselben nichts angedichtet. Also schreibet nun die Theologische Facultät zu Wittenberg anno 1638. in Consil. Wittenb. d. Part. 2. f. 129. seq. Es kan von keinen rechten verständigen Christen geleugnet werden, daß regnum Politicum und dieser Welt unterschieden sey a regno Christi in his terris, hoc est ab Ecclesia, daß auch Christus das Haupt seiner Kirchen dieselben unterschiedlich zu führen und zu regieren und durchaus nicht zu confundiren haben wolle. &c. Sintemahl gleichwie Christus, die Aposteln und Doctores primitiva Ecclesiae der weltlichen Obrigkeit nicht haben wollen vorgreiffen; also haben sie auch gewolt, daß man dem Kayser und weltlicher Obrigkeit nicht geben soll, was GOttes ist, und seiner Kirchen zugehöret &c. Also will auch GOtt der HErr, die weltliche Obrigkeit und Personen sollen den Geistlichen ihr Amt nicht eingreif- Nach dem Zeugnüß der Theolog. Facultät zu Wittenberg.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/129
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/129>, abgerufen am 06.05.2024.