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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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des Lancelotti Autorität nicht etwa passiren lassen wolte, auch an Lutherischen und zwar sehr berühmten Juristen nicht mangeln, die da behaupten wollen, daß auch das Jus Civile die ewige Seeligkeit zum Endzweck habe, und ich also nach derer ihrer Meynung sowohl tanquam Doctor Juris Civilis als Juris Canonici Responsa über Fragen, die die ewige Seeligkeit angehen, zu ertheilen, und selbige unter denen Juristischen Händeln zu publiciren befugt sey. (Siehe Titii Probe des Geistlichen Rechts lib. 1. c. 2. §. 10. p. 27.) Zum wenigsten werden doch Lutherische Theologi mit denen Juristen nicht härter verfahren, als die Römischen Theologi, die doch sonst gewiß sehr vigilant auf ihren Sprenckel sind, und sich von keiner andern Facultät gerne einen Eingriff thun lassen.

§. XXV. Ich muß aber ehe ich noch weiter gehe, nun auch fürbringen, Neuer Einwurff aus dem Hostiensi, daß die Theologi vortrefliche Rosse, die Legisten aber Esel, und die Canonisten Maul-Esel wären. was etwa meine Gegenpart wider den Discurs des vorigen §. repliciren möchte. Sie werden vielleicht sagen, daß ich zu selbigen Anlaß genommen aus Lesung dessen, was bey dem Autore Differentiarum juris Civilis & Canonici (der bey Schilters Institutionibus Juris Canonici angedruckt ist) und zwar in dessen Thesi I. §. 7. circa finem zu besinden: ich hätte aber das Beste ausgelassen, was eben daselbst aus dem Hostiensi angeführet worden, daß ein Canoniste mit einem Maul-Esel zu vergleichen sey: denn gleichwie dieser ein Mischmasch von einen Pferd und Esel sey; also sey auch ein Canoniste ein Mischmasch von einen Theologo und Legisten oder Juristen. Und hieraus wäre leicht zu begreiffen, warum ich mit dem Phantasten den Lancelotto alleine aufgezogen kommen, der ein Schulfuchs und Pedante gewesen, auch wie bekant, als selbst ein Canonist, und Autor Institutionum Juris Canonici in propria causa kein Zeugnüß ablegen könne: Hostiensis hingegen wäre ein kluger Politicus und Cardinal, ja in beyderley Rechten so berühmt gewesen, daß man ihm (wie Pancirollus de claris legum interpretibus angemerckt) gar Juris utriusque Monarcham genennet. Aber dieses berühmten Römischen Scribentens Passage hätte mir nicht angestanden, weil er nicht undeutlich darinnen die Juristen als Esel, und die Canonisten als Maul-Esel tractiret hätte. Man dörffe also ihrer Seits anders nichts thun, als daß man, wenn ich mit meinen Dicentes aus dem vorigen §. fertig wäre, ohne sich deswegen mit mir weiter einzulassen, nur die besagte Passage des Hostiensis vorläse, und nach gemachten tieffen Reverenz mit einer lächlenden Mine mir den Rücken zukehrete.

des Lancelotti Autorität nicht etwa passiren lassen wolte, auch an Lutherischen und zwar sehr berühmten Juristen nicht mangeln, die da behaupten wollen, daß auch das Jus Civile die ewige Seeligkeit zum Endzweck habe, und ich also nach derer ihrer Meynung sowohl tanquam Doctor Juris Civilis als Juris Canonici Responsa über Fragen, die die ewige Seeligkeit angehen, zu ertheilen, und selbige unter denen Juristischen Händeln zu publiciren befugt sey. (Siehe Titii Probe des Geistlichen Rechts lib. 1. c. 2. §. 10. p. 27.) Zum wenigsten werden doch Lutherische Theologi mit denen Juristen nicht härter verfahren, als die Römischen Theologi, die doch sonst gewiß sehr vigilant auf ihren Sprenckel sind, und sich von keiner andern Facultät gerne einen Eingriff thun lassen.

§. XXV. Ich muß aber ehe ich noch weiter gehe, nun auch fürbringen, Neuer Einwurff aus dem Hostiensi, daß die Theologi vortrefliche Rosse, die Legisten aber Esel, und die Canonisten Maul-Esel wären. was etwa meine Gegenpart wider den Discurs des vorigen §. repliciren möchte. Sie werden vielleicht sagen, daß ich zu selbigen Anlaß genommen aus Lesung dessen, was bey dem Autore Differentiarum juris Civilis & Canonici (der bey Schilters Institutionibus Juris Canonici angedruckt ist) und zwar in dessen Thesi I. §. 7. circa finem zu besinden: ich hätte aber das Beste ausgelassen, was eben daselbst aus dem Hostiensi angeführet worden, daß ein Canoniste mit einem Maul-Esel zu vergleichen sey: denn gleichwie dieser ein Mischmasch von einen Pferd und Esel sey; also sey auch ein Canoniste ein Mischmasch von einen Theologo und Legisten oder Juristen. Und hieraus wäre leicht zu begreiffen, warum ich mit dem Phantasten den Lancelotto alleine aufgezogen kommen, der ein Schulfuchs und Pedante gewesen, auch wie bekant, als selbst ein Canonist, und Autor Institutionum Juris Canonici in propria causa kein Zeugnüß ablegen könne: Hostiensis hingegen wäre ein kluger Politicus und Cardinal, ja in beyderley Rechten so berühmt gewesen, daß man ihm (wie Pancirollus de claris legum interpretibus angemerckt) gar Juris utriusque Monarcham genennet. Aber dieses berühmten Römischen Scribentens Passage hätte mir nicht angestanden, weil er nicht undeutlich darinnen die Juristen als Esel, und die Canonisten als Maul-Esel tractiret hätte. Man dörffe also ihrer Seits anders nichts thun, als daß man, wenn ich mit meinen Dicentes aus dem vorigen §. fertig wäre, ohne sich deswegen mit mir weiter einzulassen, nur die besagte Passage des Hostiensis vorläse, und nach gemachten tieffen Reverenz mit einer lächlenden Mine mir den Rücken zukehrete.

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[99/0107] des Lancelotti Autorität nicht etwa passiren lassen wolte, auch an Lutherischen und zwar sehr berühmten Juristen nicht mangeln, die da behaupten wollen, daß auch das Jus Civile die ewige Seeligkeit zum Endzweck habe, und ich also nach derer ihrer Meynung sowohl tanquam Doctor Juris Civilis als Juris Canonici Responsa über Fragen, die die ewige Seeligkeit angehen, zu ertheilen, und selbige unter denen Juristischen Händeln zu publiciren befugt sey. (Siehe Titii Probe des Geistlichen Rechts lib. 1. c. 2. §. 10. p. 27.) Zum wenigsten werden doch Lutherische Theologi mit denen Juristen nicht härter verfahren, als die Römischen Theologi, die doch sonst gewiß sehr vigilant auf ihren Sprenckel sind, und sich von keiner andern Facultät gerne einen Eingriff thun lassen. §. XXV. Ich muß aber ehe ich noch weiter gehe, nun auch fürbringen, was etwa meine Gegenpart wider den Discurs des vorigen §. repliciren möchte. Sie werden vielleicht sagen, daß ich zu selbigen Anlaß genommen aus Lesung dessen, was bey dem Autore Differentiarum juris Civilis & Canonici (der bey Schilters Institutionibus Juris Canonici angedruckt ist) und zwar in dessen Thesi I. §. 7. circa finem zu besinden: ich hätte aber das Beste ausgelassen, was eben daselbst aus dem Hostiensi angeführet worden, daß ein Canoniste mit einem Maul-Esel zu vergleichen sey: denn gleichwie dieser ein Mischmasch von einen Pferd und Esel sey; also sey auch ein Canoniste ein Mischmasch von einen Theologo und Legisten oder Juristen. Und hieraus wäre leicht zu begreiffen, warum ich mit dem Phantasten den Lancelotto alleine aufgezogen kommen, der ein Schulfuchs und Pedante gewesen, auch wie bekant, als selbst ein Canonist, und Autor Institutionum Juris Canonici in propria causa kein Zeugnüß ablegen könne: Hostiensis hingegen wäre ein kluger Politicus und Cardinal, ja in beyderley Rechten so berühmt gewesen, daß man ihm (wie Pancirollus de claris legum interpretibus angemerckt) gar Juris utriusque Monarcham genennet. Aber dieses berühmten Römischen Scribentens Passage hätte mir nicht angestanden, weil er nicht undeutlich darinnen die Juristen als Esel, und die Canonisten als Maul-Esel tractiret hätte. Man dörffe also ihrer Seits anders nichts thun, als daß man, wenn ich mit meinen Dicentes aus dem vorigen §. fertig wäre, ohne sich deswegen mit mir weiter einzulassen, nur die besagte Passage des Hostiensis vorläse, und nach gemachten tieffen Reverenz mit einer lächlenden Mine mir den Rücken zukehrete. Neuer Einwurff aus dem Hostiensi, daß die Theologi vortrefliche Rosse, die Legisten aber Esel, und die Canonisten Maul-Esel wären.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/107>, abgerufen am 05.05.2024.