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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Vorschlag als welcher nicht allein bey den Herrn Ober-Hoff-Marschall, so offt derselbe nach Leipzig kam, intimioris admissionis, sondern auch so wohl Herrn D. A. als mein guter Freund war. Dieser muste mir nun proponiren, daß ich den Herrn D. A. zwar keine Abbitte, aber doch eine schrifftliche declarationem honoris thun solte, und als denn wäre er bereit seiner Anklage sich zu begeben, und solte darauf der ergangene Consistorial-Befehl pro ipso jure cassato gehalten werden: und wenn ja dieses von mir nicht erhalten werden könte, so solte doch der Herr Mittler dahin bedacht seyn, daß ich diese declaration gegen Herrn D. Alberti in Gegenwart Herrn D. P. als Mittlers und noch eines andern Professoris Philosophiae mündlich thäte. Ich gab zur Antwort, daß ich diese Vorschläge, so wohl den ersten als den andern für raisonabel gehalten haben, und gerne eingegangen seyn würde, wenn Herr D. A. oder die Philosophische Facultät dergleichen vorher ehe sie den einen schimfflichen Befehl wieder mich durch ihr falsches Angeben ausgebracht, mir hätte vorschlagen lassen. Nachdem aber meine Herren Adversarii so zu sagen mich auf Haut und Haare fälschlich angeklaget und mich dadurch forciret hätten, wegen dieser Beschimpffung Satisfaction von ihnen zu suchen, würde wohl nunmehro entweder die Ehren-Erklährung auf beyden Theilen geschehen müssen, oder von mir alleine nicht praetendiret werden können; und wie ich leicht vorher sähe daß eines theils die meinen Herren Adversariis anklebende infallibilität, oder der eingebildete status integritatis nicht zuliesse, von ihnen zu hoffen, daß sie ihres Orts mir weder schrifftliche noch mündliche Ehren-Erklährung thun würden, als würde es am besten seyn, daß wir zugleiche aufhüben, (zumahl da wir beyderseits einander beschuldigten, daß der Gegentheil angefangen hätte, den andern zu injuriren,) und einander künfftig die Freyheit überliessen, daß ein jeder nach seinen Gewissen und Erkäntnüß dociren möchte. Da man nun auf A. Seiten sahe, daß ich zu nichts weiter zubringen war, ließ man sich zwar den ersten Ansehen nach diesen Vorschlag gefallen, jedoch aber dabey in Vorschlag bringen, daß weil unser Zwiespalt doch in der gantzen Stadt bekannt, es für beyde Theile gut seyn würde wenn wir wieder zusammen kämen und freundlich mit einander conferirten; und solte ich dannenhero eine Zeit beniemen, wenn mir es es gelegen wäre, zu dem Herrn D. A. ins Fürsten Hauß zu kommen, und den Hrn. D. P. mit zu bringen, und folte so dann auch Herr L. O. M. und Herr L. I. F. hinkommen, und wir also ein paar Stunden in bona charitate beysammeu bleiben, und wegen meines gethanen Vorschlages mutuelle Erklährungen gegen einander thun.

Vorschlag als welcher nicht allein bey den Herrn Ober-Hoff-Marschall, so offt derselbe nach Leipzig kam, intimioris admissionis, sondern auch so wohl Herrn D. A. als mein guter Freund war. Dieser muste mir nun proponiren, daß ich den Herrn D. A. zwar keine Abbitte, aber doch eine schrifftliche declarationem honoris thun solte, und als denn wäre er bereit seiner Anklage sich zu begeben, und solte darauf der ergangene Consistorial-Befehl pro ipso jure cassato gehalten werden: und wenn ja dieses von mir nicht erhalten werden könte, so solte doch der Herr Mittler dahin bedacht seyn, daß ich diese declaration gegen Herrn D. Alberti in Gegenwart Herrn D. P. als Mittlers und noch eines andern Professoris Philosophiae mündlich thäte. Ich gab zur Antwort, daß ich diese Vorschläge, so wohl den ersten als den andern für raisonabel gehalten haben, und gerne eingegangen seyn würde, wenn Herr D. A. oder die Philosophische Facultät dergleichen vorher ehe sie den einen schimfflichen Befehl wieder mich durch ihr falsches Angeben ausgebracht, mir hätte vorschlagen lassen. Nachdem aber meine Herren Adversarii so zu sagen mich auf Haut und Haare fälschlich angeklaget und mich dadurch forciret hätten, wegen dieser Beschimpffung Satisfaction von ihnen zu suchen, würde wohl nunmehro entweder die Ehren-Erklährung auf beyden Theilen geschehen müssen, oder von mir alleine nicht praetendiret werden können; und wie ich leicht vorher sähe daß eines theils die meinen Herren Adversariis anklebende infallibilität, oder der eingebildete status integritatis nicht zuliesse, von ihnen zu hoffen, daß sie ihres Orts mir weder schrifftliche noch mündliche Ehren-Erklährung thun würden, als würde es am besten seyn, daß wir zugleiche aufhüben, (zumahl da wir beyderseits einander beschuldigten, daß der Gegentheil angefangen hätte, den andern zu injuriren,) und einander künfftig die Freyheit überliessen, daß ein jeder nach seinen Gewissen und Erkäntnüß dociren möchte. Da man nun auf A. Seiten sahe, daß ich zu nichts weiter zubringen war, ließ man sich zwar den ersten Ansehen nach diesen Vorschlag gefallen, jedoch aber dabey in Vorschlag bringen, daß weil unser Zwiespalt doch in der gantzen Stadt bekannt, es für beyde Theile gut seyn würde wenn wir wieder zusammen kämen und freundlich mit einander conferirten; und solte ich dannenhero eine Zeit beniemen, wenn mir es es gelegen wäre, zu dem Herrn D. A. ins Fürsten Hauß zu kommen, und den Hrn. D. P. mit zu bringen, und folte so dann auch Herr L. O. M. und Herr L. I. F. hinkommen, und wir also ein paar Stunden in bona charitate beysammeu bleiben, und wegen meines gethanen Vorschlages mutuelle Erklährungen gegen einander thun.

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Vorschlag als welcher nicht allein bey                      den Herrn Ober-Hoff-Marschall, so offt derselbe nach Leipzig kam, intimioris                      admissionis, sondern auch so wohl Herrn D. A. als mein guter Freund war. Dieser                      muste mir nun proponiren, daß ich den Herrn D. A. zwar keine Abbitte, aber doch                      eine schrifftliche declarationem honoris thun solte, und als denn wäre er bereit                      seiner Anklage sich zu begeben, und solte darauf der ergangene                      Consistorial-Befehl pro ipso jure cassato gehalten werden: und wenn ja dieses                      von mir nicht erhalten werden könte, so solte doch der Herr Mittler dahin                      bedacht seyn, daß ich diese declaration gegen Herrn D. Alberti in Gegenwart                      Herrn D. P. als Mittlers und noch eines andern Professoris Philosophiae mündlich                      thäte. Ich gab zur Antwort, daß ich diese Vorschläge, so wohl den ersten als den                      andern für raisonabel gehalten haben, und gerne eingegangen seyn würde, wenn                      Herr D. A. oder die Philosophische Facultät dergleichen vorher ehe sie den einen                      schimfflichen Befehl wieder mich durch ihr falsches Angeben ausgebracht, mir                      hätte vorschlagen lassen. Nachdem aber meine Herren Adversarii so zu sagen mich                      auf Haut und Haare fälschlich angeklaget und mich dadurch forciret hätten, wegen                      dieser Beschimpffung Satisfaction von ihnen zu suchen, würde wohl nunmehro                      entweder die Ehren-Erklährung auf beyden Theilen geschehen müssen, oder von mir                      alleine nicht praetendiret werden können; und wie ich leicht vorher sähe daß                      eines theils die meinen Herren Adversariis anklebende infallibilität, oder der                      eingebildete status integritatis nicht zuliesse, von ihnen zu hoffen, daß sie                      ihres Orts mir weder schrifftliche noch mündliche Ehren-Erklährung thun würden,                      als würde es am besten seyn, daß wir zugleiche aufhüben, (zumahl da wir                      beyderseits einander beschuldigten, daß der Gegentheil angefangen hätte, den                      andern zu injuriren,) und einander künfftig die Freyheit überliessen, daß ein                      jeder nach seinen Gewissen und Erkäntnüß dociren möchte. Da man nun auf A.                      Seiten sahe, daß ich zu nichts weiter zubringen war, ließ man sich zwar den                      ersten Ansehen nach diesen Vorschlag gefallen, jedoch aber dabey in Vorschlag                      bringen, daß weil unser Zwiespalt doch in der gantzen Stadt bekannt, es für                      beyde Theile gut seyn würde wenn wir wieder zusammen kämen und freundlich mit                      einander conferirten; und solte ich dannenhero eine Zeit beniemen, wenn mir es                      es gelegen wäre, zu dem Herrn D. A. ins Fürsten Hauß zu kommen, und den Hrn. D.                      P. mit zu bringen, und folte so dann auch Herr L. O. M. und Herr L. I. F.                      hinkommen, und wir also ein paar Stunden in bona charitate beysammeu bleiben,                      und wegen meines gethanen Vorschlages mutuelle Erklährungen gegen einander thun.
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[41/0047] Vorschlag als welcher nicht allein bey den Herrn Ober-Hoff-Marschall, so offt derselbe nach Leipzig kam, intimioris admissionis, sondern auch so wohl Herrn D. A. als mein guter Freund war. Dieser muste mir nun proponiren, daß ich den Herrn D. A. zwar keine Abbitte, aber doch eine schrifftliche declarationem honoris thun solte, und als denn wäre er bereit seiner Anklage sich zu begeben, und solte darauf der ergangene Consistorial-Befehl pro ipso jure cassato gehalten werden: und wenn ja dieses von mir nicht erhalten werden könte, so solte doch der Herr Mittler dahin bedacht seyn, daß ich diese declaration gegen Herrn D. Alberti in Gegenwart Herrn D. P. als Mittlers und noch eines andern Professoris Philosophiae mündlich thäte. Ich gab zur Antwort, daß ich diese Vorschläge, so wohl den ersten als den andern für raisonabel gehalten haben, und gerne eingegangen seyn würde, wenn Herr D. A. oder die Philosophische Facultät dergleichen vorher ehe sie den einen schimfflichen Befehl wieder mich durch ihr falsches Angeben ausgebracht, mir hätte vorschlagen lassen. Nachdem aber meine Herren Adversarii so zu sagen mich auf Haut und Haare fälschlich angeklaget und mich dadurch forciret hätten, wegen dieser Beschimpffung Satisfaction von ihnen zu suchen, würde wohl nunmehro entweder die Ehren-Erklährung auf beyden Theilen geschehen müssen, oder von mir alleine nicht praetendiret werden können; und wie ich leicht vorher sähe daß eines theils die meinen Herren Adversariis anklebende infallibilität, oder der eingebildete status integritatis nicht zuliesse, von ihnen zu hoffen, daß sie ihres Orts mir weder schrifftliche noch mündliche Ehren-Erklährung thun würden, als würde es am besten seyn, daß wir zugleiche aufhüben, (zumahl da wir beyderseits einander beschuldigten, daß der Gegentheil angefangen hätte, den andern zu injuriren,) und einander künfftig die Freyheit überliessen, daß ein jeder nach seinen Gewissen und Erkäntnüß dociren möchte. Da man nun auf A. Seiten sahe, daß ich zu nichts weiter zubringen war, ließ man sich zwar den ersten Ansehen nach diesen Vorschlag gefallen, jedoch aber dabey in Vorschlag bringen, daß weil unser Zwiespalt doch in der gantzen Stadt bekannt, es für beyde Theile gut seyn würde wenn wir wieder zusammen kämen und freundlich mit einander conferirten; und solte ich dannenhero eine Zeit beniemen, wenn mir es es gelegen wäre, zu dem Herrn D. A. ins Fürsten Hauß zu kommen, und den Hrn. D. P. mit zu bringen, und folte so dann auch Herr L. O. M. und Herr L. I. F. hinkommen, und wir also ein paar Stunden in bona charitate beysammeu bleiben, und wegen meines gethanen Vorschlages mutuelle Erklährungen gegen einander thun.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/47>, abgerufen am 25.04.2024.