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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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ich die gütliche Vergleichung in dieser verdrießlichen affaire lediglich übergäbe.

Enrschuldigungs Schreiben an den einen Herrn Commissarium.

§. XVII. Indessen obschon bey Hoffe an diesen Vergleich gearbeitet wurde, muste ich doch meines Orts vigiliren, daß ich zu Leipzig in dem Proceß nichts versähe. Ich war / wie oben §. 9. gemeldtet worden von denen Herren Commissariis citiret worden auf den 25. Februarii für ihnen zu erscheinen &c. Weil nun das damahlige Concilium Academicum unstreitig partheyisch war, als addressirte ich meine exception an den Herrn Creyß Amtmann als neben Commissarium.

P. P. Es hat das löbliche Conc lium hiesiger Universität und mein Hochgeehrter Herr vigore Commissionis mich, heute für ihnen zu erscheinen, und auf gewisse Puncie zu antworten, citiren lassen. Nun ich dann keine Scheu trage, die fälschlichen Beschuldigungen, mit denen mich D. V. A. und die Philosophische Facultät beleget, von mir gegründet abzuleinen, und für denen Churfürstlichen Herren Commissariis meine Nothdurfft in dieser Sache einzubringen, wenn nur meine Ankläger besagter D. A. und die Philosophi nicht die Nullität begangen, und sich der gnädigsten Commission selbst angemasset hätten, auch noch anmasseten, indeme nicht alleine der Rector Magnificus, sondern auch die vier Assessores des Concilii insgesamt von meinen Anklägern seyn, auch weder zur Ausfertigung der citation einen Prorectorem bestellet, noch zur weitern Fortsetzung dieser Sache andern ihre vices auftragen können, weil andere Ursachen zugeschweigen, so wohl die Assessores Concilii (mit denen allerdings ein Concilium besetzet seyn muß) als überhaupt kein Commissarius potestatem delegandi haben. Als gelanget an meinen Hochgeehrten Herrn Creyß-Amtmann mein dienstliches Bitten / mein heutiges Aussenbleiben nicht als einen Ungehorsam und Verletzung des unterthänigsten respects, den Sr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit ich zu erweisen schuldig aufzunehmen, sondern Churfürstlicher Durchlauchtigkeit diese meine exception unterthänigst zu berichten. Behalte mir im übrigen quaevis Jura compententia ausdrücklich bevor, und verharre &c.

Vorstellung die dem Herrn D. A. geschehen / sich lieber

§. XIIX. Der Vergleich der von denen hohen Ministern dem Hrn. D. A. durch seine guten Freunde ihm vorgetragen wurde, bestande in folgenden Vorschlägen. Die Philosophische Facultät urgirte ihre Klage wieder mich nicht ferner, ja es hätten unterschiedene berühmte membra desselben, und fürnehmlich Herr L. O. M. theils in Discursen theils in Schrifften zu verstehen gegeben, daß sie von Herrn D. A. grösten

ich die gütliche Vergleichung in dieser verdrießlichen affaire lediglich übergäbe.

Enrschuldigungs Schreiben an den einen Herrn Commissarium.

§. XVII. Indessen obschon bey Hoffe an diesen Vergleich gearbeitet wurde, muste ich doch meines Orts vigiliren, daß ich zu Leipzig in dem Proceß nichts versähe. Ich war / wie oben §. 9. gemeldtet worden von denen Herren Commissariis citiret worden auf den 25. Februarii für ihnen zu erscheinen &c. Weil nun das damahlige Concilium Academicum unstreitig partheyisch war, als addressirte ich meine exception an den Herrn Creyß Amtmann als neben Commissarium.

P. P. Es hat das löbliche Conc lium hiesiger Universität und mein Hochgeehrter Herr vigore Commissionis mich, heute für ihnen zu erscheinen, und auf gewisse Puncie zu antworten, citiren lassen. Nun ich dann keine Scheu trage, die fälschlichen Beschuldigungen, mit denen mich D. V. A. und die Philosophische Facultät beleget, von mir gegründet abzuleinen, und für denen Churfürstlichen Herren Commissariis meine Nothdurfft in dieser Sache einzubringen, wenn nur meine Ankläger besagter D. A. und die Philosophi nicht die Nullität begangen, und sich der gnädigsten Commission selbst angemasset hätten, auch noch anmasseten, indeme nicht alleine der Rector Magnificus, sondern auch die vier Assessores des Concilii insgesamt von meinen Anklägern seyn, auch weder zur Ausfertigung der citation einen Prorectorem bestellet, noch zur weitern Fortsetzung dieser Sache andern ihre vices auftragen können, weil andere Ursachen zugeschweigen, so wohl die Assessores Concilii (mit denen allerdings ein Concilium besetzet seyn muß) als überhaupt kein Commissarius potestatem delegandi haben. Als gelanget an meinen Hochgeehrten Herrn Creyß-Amtmann mein dienstliches Bitten / mein heutiges Aussenbleiben nicht als einen Ungehorsam und Verletzung des unterthänigsten respects, den Sr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit ich zu erweisen schuldig aufzunehmen, sondern Churfürstlicher Durchlauchtigkeit diese meine exception unterthänigst zu berichten. Behalte mir im übrigen quaevis Jura compententia ausdrücklich bevor, und verharre &c.

Vorstellung die dem Herrn D. A. geschehen / sich lieber

§. XIIX. Der Vergleich der von denen hohen Ministern dem Hrn. D. A. durch seine guten Freunde ihm vorgetragen wurde, bestande in folgenden Vorschlägen. Die Philosophische Facultät urgirte ihre Klage wieder mich nicht ferner, ja es hätten unterschiedene berühmte membra desselben, und fürnehmlich Herr L. O. M. theils in Discursen theils in Schrifften zu verstehen gegeben, daß sie von Herrn D. A. grösten

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[38/0044] ich die gütliche Vergleichung in dieser verdrießlichen affaire lediglich übergäbe. §. XVII. Indessen obschon bey Hoffe an diesen Vergleich gearbeitet wurde, muste ich doch meines Orts vigiliren, daß ich zu Leipzig in dem Proceß nichts versähe. Ich war / wie oben §. 9. gemeldtet worden von denen Herren Commissariis citiret worden auf den 25. Februarii für ihnen zu erscheinen &c. Weil nun das damahlige Concilium Academicum unstreitig partheyisch war, als addressirte ich meine exception an den Herrn Creyß Amtmann als neben Commissarium. P. P. Es hat das löbliche Conc lium hiesiger Universität und mein Hochgeehrter Herr vigore Commissionis mich, heute für ihnen zu erscheinen, und auf gewisse Puncie zu antworten, citiren lassen. Nun ich dann keine Scheu trage, die fälschlichen Beschuldigungen, mit denen mich D. V. A. und die Philosophische Facultät beleget, von mir gegründet abzuleinen, und für denen Churfürstlichen Herren Commissariis meine Nothdurfft in dieser Sache einzubringen, wenn nur meine Ankläger besagter D. A. und die Philosophi nicht die Nullität begangen, und sich der gnädigsten Commission selbst angemasset hätten, auch noch anmasseten, indeme nicht alleine der Rector Magnificus, sondern auch die vier Assessores des Concilii insgesamt von meinen Anklägern seyn, auch weder zur Ausfertigung der citation einen Prorectorem bestellet, noch zur weitern Fortsetzung dieser Sache andern ihre vices auftragen können, weil andere Ursachen zugeschweigen, so wohl die Assessores Concilii (mit denen allerdings ein Concilium besetzet seyn muß) als überhaupt kein Commissarius potestatem delegandi haben. Als gelanget an meinen Hochgeehrten Herrn Creyß-Amtmann mein dienstliches Bitten / mein heutiges Aussenbleiben nicht als einen Ungehorsam und Verletzung des unterthänigsten respects, den Sr. Churfürstl. Durchlauchtigkeit ich zu erweisen schuldig aufzunehmen, sondern Churfürstlicher Durchlauchtigkeit diese meine exception unterthänigst zu berichten. Behalte mir im übrigen quaevis Jura compententia ausdrücklich bevor, und verharre &c. §. XIIX. Der Vergleich der von denen hohen Ministern dem Hrn. D. A. durch seine guten Freunde ihm vorgetragen wurde, bestande in folgenden Vorschlägen. Die Philosophische Facultät urgirte ihre Klage wieder mich nicht ferner, ja es hätten unterschiedene berühmte membra desselben, und fürnehmlich Herr L. O. M. theils in Discursen theils in Schrifften zu verstehen gegeben, daß sie von Herrn D. A. grösten

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/44>, abgerufen am 19.04.2024.