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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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lig Urtheil zu getrösten hätten, wenn gleich die acta in selbiges Collegium wieder verschickt werden. Unser Urtheil lautete also:

Daß es der eingewandten Leuterung ungeachtet bey dem am 11. Decembr. 1696. eröfneten und sol. act. 150. befindlichen Urthel billig verbleibet. Auch seynd Beklagter und Intervenient die expensas redartati processus auf vorhergehende Liquidation und erfolgte richterliche Ermäßigung Klägern zu erstatten schuldig. V. R. W.

Rationes.

Obwohl Beklagter und Intervenient wieder jüngst eröffnet es Urtheil anführen, daß unterschiedliche Zeugen ausgesaget, Beklagter habe sich um Klägers Vermögen und Schulden zu erfahren, sehr bemühet, und sey ehe er davon Gewißheit erlanget, seine Tochter ihme zu versprechen nicht willens gewesen, gestalt test. 4. ausdrücklich ad art. 4. fol. 59. b. deponiret, daß Beklagter gesagt: Kläger solte zuförderst daß väterliche Hauß kauffen, und deßwegen Schein aus den Gerichten bringen, sodann aber 2. Männer schicken und das Jawort holen, wie denn auch nach Aussage test. 2. & 3. ad art. 21. fol. 74. b. & 75. Beklagter versichert worden, daß Kläger seines Vaters Hauß vor 1700. Thlr. bekommen könnte, und 400. Thlr. an Mitgiffte daran schon hätte, worauf Beklagter auch gesehen, und unter solcher masse die eheliche Versprechung geschehen, bey welcher Bewandnüß das, was Beklagter beweisen solle, wo nicht sattsam erwiesen, doch wenigstens semi plena probatio verhanden zu seyn und also das juramentum in supplementum statt zu haben scheinen möchte; ferner angezogen wird, daß eines Theils Intervenientens Curandin zur Zeit der ehelichen Versprechung annoch unmündig gewesen, auch ihren Consens bloß dem Vater zu gefallen ertheilet, und bey nunmehro sich ereignender laesion in integrum zu restituiren sey, andern theils aber Intervenient als Advocatus zu seiner Clienten Defension und auf deren Begehren ein und anders wieder Klägern vorstellen müssen, so aber animo injuriandi nicht geschehen, weniger er deßhalb zu bestraffen; Dieweiln aber dennoch nach Anleitung des am 31. Jan. 1696. fol. 28. publicirten Rechts kräfftigen Abschiedes das thema probandum darinnen bestehet, daß Beklagter und seine Tochter zu dem mit Klägern gehaltenen Ehe Verlöbnüß durch hinterlistige Beredung und falsche persuasion verleitet worden. Jedoch von solcher dolosen persuasion, oder denen Umbständen daraus solche geschlossen werden will, kein einziger Zeuge etwas beständiges berichten kan, sondern davon nichts wissen, so wenig als aus deren Aussage eine promissio conditionalis, (die ohnedem zu erweisen in angezogenem judicato nicht auferleget worden,) erhärtet werden mag, sintemahl was test. 2. & 3. ad art. 21. deponiren, sie von test. 4 gehöret haben wollen, der jedoch ad dict. art. fol. 75. a. selbst es nicht reden kan, hingegen die abgeschickten Freywerber von keiner

lig Urtheil zu getrösten hätten, wenn gleich die acta in selbiges Collegium wieder verschickt werden. Unser Urtheil lautete also:

Daß es der eingewandten Leuterung ungeachtet bey dem am 11. Decembr. 1696. eröfneten und sol. act. 150. befindlichen Urthel billig verbleibet. Auch seynd Beklagter und Intervenient die expensas redartati processus auf vorhergehende Liquidation und erfolgte richterliche Ermäßigung Klägern zu erstatten schuldig. V. R. W.

Rationes.

Obwohl Beklagter und Intervenient wieder jüngst eröffnet es Urtheil anführen, daß unterschiedliche Zeugen ausgesaget, Beklagter habe sich um Klägers Vermögen und Schulden zu erfahren, sehr bemühet, und sey ehe er davon Gewißheit erlanget, seine Tochter ihme zu versprechen nicht willens gewesen, gestalt test. 4. ausdrücklich ad art. 4. fol. 59. b. deponiret, daß Beklagter gesagt: Kläger solte zuförderst daß väterliche Hauß kauffen, und deßwegen Schein aus den Gerichten bringen, sodann aber 2. Männer schicken und das Jawort holen, wie denn auch nach Aussage test. 2. & 3. ad art. 21. fol. 74. b. & 75. Beklagter versichert worden, daß Kläger seines Vaters Hauß vor 1700. Thlr. bekommen könnte, und 400. Thlr. an Mitgiffte daran schon hätte, worauf Beklagter auch gesehen, und unter solcher masse die eheliche Versprechung geschehen, bey welcher Bewandnüß das, was Beklagter beweisen solle, wo nicht sattsam erwiesen, doch wenigstens semi plena probatio verhanden zu seyn und also das juramentum in supplementum statt zu haben scheinen möchte; ferner angezogen wird, daß eines Theils Intervenientens Curandin zur Zeit der ehelichen Versprechung annoch unmündig gewesen, auch ihren Consens bloß dem Vater zu gefallen ertheilet, und bey nunmehro sich ereignender laesion in integrum zu restituiren sey, andern theils aber Intervenient als Advocatus zu seiner Clienten Defension und auf deren Begehren ein und anders wieder Klägern vorstellen müssen, so aber animo injuriandi nicht geschehen, weniger er deßhalb zu bestraffen; Dieweiln aber dennoch nach Anleitung des am 31. Jan. 1696. fol. 28. publicirten Rechts kräfftigen Abschiedes das thema probandum darinnen bestehet, daß Beklagter und seine Tochter zu dem mit Klägern gehaltenen Ehe Verlöbnüß durch hinterlistige Beredung und falsche persuasion verleitet worden. Jedoch von solcher dolosen persuasion, oder denen Umbständen daraus solche geschlossen werden will, kein einziger Zeuge etwas beständiges berichten kan, sondern davon nichts wissen, so wenig als aus deren Aussage eine promissio conditionalis, (die ohnedem zu erweisen in angezogenem judicato nicht auferleget worden,) erhärtet werden mag, sintemahl was test. 2. & 3. ad art. 21. deponiren, sie von test. 4 gehöret haben wollen, der jedoch ad dict. art. fol. 75. a. selbst es nicht reden kan, hingegen die abgeschickten Freywerber von keiner

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[344/0350] lig Urtheil zu getrösten hätten, wenn gleich die acta in selbiges Collegium wieder verschickt werden. Unser Urtheil lautete also: Daß es der eingewandten Leuterung ungeachtet bey dem am 11. Decembr. 1696. eröfneten und sol. act. 150. befindlichen Urthel billig verbleibet. Auch seynd Beklagter und Intervenient die expensas redartati processus auf vorhergehende Liquidation und erfolgte richterliche Ermäßigung Klägern zu erstatten schuldig. V. R. W. Rationes. Obwohl Beklagter und Intervenient wieder jüngst eröffnet es Urtheil anführen, daß unterschiedliche Zeugen ausgesaget, Beklagter habe sich um Klägers Vermögen und Schulden zu erfahren, sehr bemühet, und sey ehe er davon Gewißheit erlanget, seine Tochter ihme zu versprechen nicht willens gewesen, gestalt test. 4. ausdrücklich ad art. 4. fol. 59. b. deponiret, daß Beklagter gesagt: Kläger solte zuförderst daß väterliche Hauß kauffen, und deßwegen Schein aus den Gerichten bringen, sodann aber 2. Männer schicken und das Jawort holen, wie denn auch nach Aussage test. 2. & 3. ad art. 21. fol. 74. b. & 75. Beklagter versichert worden, daß Kläger seines Vaters Hauß vor 1700. Thlr. bekommen könnte, und 400. Thlr. an Mitgiffte daran schon hätte, worauf Beklagter auch gesehen, und unter solcher masse die eheliche Versprechung geschehen, bey welcher Bewandnüß das, was Beklagter beweisen solle, wo nicht sattsam erwiesen, doch wenigstens semi plena probatio verhanden zu seyn und also das juramentum in supplementum statt zu haben scheinen möchte; ferner angezogen wird, daß eines Theils Intervenientens Curandin zur Zeit der ehelichen Versprechung annoch unmündig gewesen, auch ihren Consens bloß dem Vater zu gefallen ertheilet, und bey nunmehro sich ereignender laesion in integrum zu restituiren sey, andern theils aber Intervenient als Advocatus zu seiner Clienten Defension und auf deren Begehren ein und anders wieder Klägern vorstellen müssen, so aber animo injuriandi nicht geschehen, weniger er deßhalb zu bestraffen; Dieweiln aber dennoch nach Anleitung des am 31. Jan. 1696. fol. 28. publicirten Rechts kräfftigen Abschiedes das thema probandum darinnen bestehet, daß Beklagter und seine Tochter zu dem mit Klägern gehaltenen Ehe Verlöbnüß durch hinterlistige Beredung und falsche persuasion verleitet worden. Jedoch von solcher dolosen persuasion, oder denen Umbständen daraus solche geschlossen werden will, kein einziger Zeuge etwas beständiges berichten kan, sondern davon nichts wissen, so wenig als aus deren Aussage eine promissio conditionalis, (die ohnedem zu erweisen in angezogenem judicato nicht auferleget worden,) erhärtet werden mag, sintemahl was test. 2. & 3. ad art. 21. deponiren, sie von test. 4 gehöret haben wollen, der jedoch ad dict. art. fol. 75. a. selbst es nicht reden kan, hingegen die abgeschickten Freywerber von keiner

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/350>, abgerufen am 27.11.2024.