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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Umbstände, die zu denen übrigen 7. Fragen Anlaß gegeben, daß das gantze responsum hergesetzet werde.

Als derselbe uns einen Bericht samt Beylagen sub A. B. C. D. seqq. usque P. und 8. unterschiedlichen Fragen zugeschicket etc. und zwar auf die erste Frage vor Recht: Haben desselben Vater und Vaters-Bruder das Jus Patronatus in denen Dörffern Wörpzig und Frentz in communione besessen, und es hat des Vaters Bruder gegen ein Stück Geld sein an dem Guthe Frentz gehabten Antheil desselben Vater wiederkäufflich übergeben, desselben (Quaerentis) Bruder aber nach des Vaters Tode demselben alle ihre portiones überlassen, so daß er ratione Frentz das Jus patronatus alleine, ratione Wörpzig aber die seinem Vater zu gestandene Helffte inne hat. Hat vor kurtzer Zeit der zu Wörpzig und Frentz gewesene Schulmeister seine Dimission erhalten, worauf sich unterschiedliche Subjecta absonderlich aber des Pfarrers Kinder Informator Peter Ludwig so noch ein Schüler umb solchen Dienst beworben, auch der Pfarrer sich dißfalls sehr bemühet, es haben aber derselbe und sein Vetter Anton vor sich und seine Brüder, daß ermeldter Ludwig dazu nicht geschickt sey, befunden, und es hat ermeldter sein Vater, als er inmittelst nach Westphalen verreiset, seiner Mutter der Fr. Majorin als Vormünderin ihrer übrigen Kinder, Commission aufgetragen, daß sie bey Bestellung eines Schulmeisters ihr votum geben möge; Hat derselbe hierauf mit der Fr. Major in Genehmhaltung auf einen Tag George Auersbachen und Christoph Hartmannen zu singen aufstellen lassen, und es hat erwehnte Frau Majorin dero gesammten Gerichts Verwalter dieserwegen nebst mündlicher Commission auch Blanquete vor sich und ihren Sohn obbemeldten Anton ertheilet, welcher dann Christoph Hartmannen vociret und bestätiget, es hat aber sowohl die Frau Majorin, als Anton nunmehr auf Peter Ludwigen zu fallen / sich bewegen laßen, und es will derselbe, ob dieses geschehen könne, berichtet seyn: Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß Anton bey seiner Abreise sein Votum auf keine gewisse Person gerichtet, sondern in genere hinterlassen, nicht weniger die Frau Majorin nachhero ebenfalls ohne einige determination dem Land Syndico Commission aufgetragen, auch bloße Blanquete ertheilet, dahero dem Ansehen nach dessen Vetter, da er die beschehene Bestellung des Schulmeisters nicht allerdings vorträglich befindet, demselben zu wiedersprechen und solche umbzustossen wohl befugt, im übrigen aber in pari causa des prohibentis conditio nach Recht pro potiore gehalten wird, und dahero auf den von demselben (quaerente) beliebten Christoph Hartmannen dißfalls nicht zu reflectiren wäre. Dieweiln aber dennoch, auch ein Mandatum generale einen Mandatarium des mandantis negotia zu führen, sattsam legitimiret, es sey dann ein Casus so ein Special-Mandatum erforderte, verhanden, dergleichen sich doch allhier nicht findet, ein solcher mandans auch seines mandatarii thun und lassen gelten

Umbstände, die zu denen übrigen 7. Fragen Anlaß gegeben, daß das gantze responsum hergesetzet werde.

Als derselbe uns einen Bericht samt Beylagen sub A. B. C. D. seqq. usque P. und 8. unterschiedlichen Fragen zugeschicket etc. und zwar auf die erste Frage vor Recht: Haben desselben Vater und Vaters-Bruder das Jus Patronatus in denen Dörffern Wörpzig und Frentz in communione besessen, und es hat des Vaters Bruder gegen ein Stück Geld sein an dem Guthe Frentz gehabten Antheil desselben Vater wiederkäufflich übergeben, desselben (Quaerentis) Bruder aber nach des Vaters Tode demselben alle ihre portiones überlassen, so daß er ratione Frentz das Jus patronatus alleine, ratione Wörpzig aber die seinem Vater zu gestandene Helffte inne hat. Hat vor kurtzer Zeit der zu Wörpzig und Frentz gewesene Schulmeister seine Dimission erhalten, worauf sich unterschiedliche Subjecta absonderlich aber des Pfarrers Kinder Informator Peter Ludwig so noch ein Schüler umb solchen Dienst beworben, auch der Pfarrer sich dißfalls sehr bemühet, es haben aber derselbe und sein Vetter Anton vor sich und seine Brüder, daß ermeldter Ludwig dazu nicht geschickt sey, befunden, und es hat ermeldter sein Vater, als er inmittelst nach Westphalen verreiset, seiner Mutter der Fr. Majorin als Vormünderin ihrer übrigen Kinder, Commission aufgetragen, daß sie bey Bestellung eines Schulmeisters ihr votum geben möge; Hat derselbe hierauf mit der Fr. Major in Genehmhaltung auf einen Tag George Auersbachen und Christoph Hartmannen zu singen aufstellen lassen, und es hat erwehnte Frau Majorin dero gesammten Gerichts Verwalter dieserwegen nebst mündlicher Commission auch Blanquete vor sich und ihren Sohn obbemeldten Anton ertheilet, welcher dann Christoph Hartmannen vociret und bestätiget, es hat aber sowohl die Frau Majorin, als Anton nunmehr auf Peter Ludwigen zu fallen / sich bewegen laßen, und es will derselbe, ob dieses geschehen könne, berichtet seyn: Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß Anton bey seiner Abreise sein Votum auf keine gewisse Person gerichtet, sondern in genere hinterlassen, nicht weniger die Frau Majorin nachhero ebenfalls ohne einige determination dem Land Syndico Commission aufgetragen, auch bloße Blanquete ertheilet, dahero dem Ansehen nach dessen Vetter, da er die beschehene Bestellung des Schulmeisters nicht allerdings vorträglich befindet, demselben zu wiedersprechen und solche umbzustossen wohl befugt, im übrigen aber in pari causa des prohibentis conditio nach Recht pro potiore gehalten wird, und dahero auf den von demselben (quaerente) beliebten Christoph Hartmannen dißfalls nicht zu reflectiren wäre. Dieweiln aber dennoch, auch ein Mandatum generale einen Mandatarium des mandantis negotia zu führen, sattsam legitimiret, es sey dann ein Casus so ein Special-Mandatum erforderte, verhanden, dergleichen sich doch allhier nicht findet, ein solcher mandans auch seines mandatarii thun und lassen gelten

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[327/0333] Umbstände, die zu denen übrigen 7. Fragen Anlaß gegeben, daß das gantze responsum hergesetzet werde. Als derselbe uns einen Bericht samt Beylagen sub A. B. C. D. seqq. usque P. und 8. unterschiedlichen Fragen zugeschicket etc. und zwar auf die erste Frage vor Recht: Haben desselben Vater und Vaters-Bruder das Jus Patronatus in denen Dörffern Wörpzig und Frentz in communione besessen, und es hat des Vaters Bruder gegen ein Stück Geld sein an dem Guthe Frentz gehabten Antheil desselben Vater wiederkäufflich übergeben, desselben (Quaerentis) Bruder aber nach des Vaters Tode demselben alle ihre portiones überlassen, so daß er ratione Frentz das Jus patronatus alleine, ratione Wörpzig aber die seinem Vater zu gestandene Helffte inne hat. Hat vor kurtzer Zeit der zu Wörpzig und Frentz gewesene Schulmeister seine Dimission erhalten, worauf sich unterschiedliche Subjecta absonderlich aber des Pfarrers Kinder Informator Peter Ludwig so noch ein Schüler umb solchen Dienst beworben, auch der Pfarrer sich dißfalls sehr bemühet, es haben aber derselbe und sein Vetter Anton vor sich und seine Brüder, daß ermeldter Ludwig dazu nicht geschickt sey, befunden, und es hat ermeldter sein Vater, als er inmittelst nach Westphalen verreiset, seiner Mutter der Fr. Majorin als Vormünderin ihrer übrigen Kinder, Commission aufgetragen, daß sie bey Bestellung eines Schulmeisters ihr votum geben möge; Hat derselbe hierauf mit der Fr. Major in Genehmhaltung auf einen Tag George Auersbachen und Christoph Hartmannen zu singen aufstellen lassen, und es hat erwehnte Frau Majorin dero gesammten Gerichts Verwalter dieserwegen nebst mündlicher Commission auch Blanquete vor sich und ihren Sohn obbemeldten Anton ertheilet, welcher dann Christoph Hartmannen vociret und bestätiget, es hat aber sowohl die Frau Majorin, als Anton nunmehr auf Peter Ludwigen zu fallen / sich bewegen laßen, und es will derselbe, ob dieses geschehen könne, berichtet seyn: Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß Anton bey seiner Abreise sein Votum auf keine gewisse Person gerichtet, sondern in genere hinterlassen, nicht weniger die Frau Majorin nachhero ebenfalls ohne einige determination dem Land Syndico Commission aufgetragen, auch bloße Blanquete ertheilet, dahero dem Ansehen nach dessen Vetter, da er die beschehene Bestellung des Schulmeisters nicht allerdings vorträglich befindet, demselben zu wiedersprechen und solche umbzustossen wohl befugt, im übrigen aber in pari causa des prohibentis conditio nach Recht pro potiore gehalten wird, und dahero auf den von demselben (quaerente) beliebten Christoph Hartmannen dißfalls nicht zu reflectiren wäre. Dieweiln aber dennoch, auch ein Mandatum generale einen Mandatarium des mandantis negotia zu führen, sattsam legitimiret, es sey dann ein Casus so ein Special-Mandatum erforderte, verhanden, dergleichen sich doch allhier nicht findet, ein solcher mandans auch seines mandatarii thun und lassen gelten

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/333>, abgerufen am 19.05.2024.