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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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che Beywohnung auch absque praevia benedictione sacerdotali geschehen, und also bey solchen Umbständen Titius zu Abstattung des ihm aufgelegten Reinigungs-Eydes allerdings gehalten sey. D. a. u. d. in inquisitions Sachen bey Auflegung des juramenti purgatorii, wenn dasselbe zu Recht bestehen soll, vor allen Dingen erfordert wird, das ein gewisses delictum verhanden sey, wovon der inculpatus sich zu reinigen nöthig hat, welches zwar in diesem Fall der Concubinatus seyn soll, solcher Concubinatus aber, denen von demselben angeführten Umbständen nach, allhie nicht zu erfinden ist, indem Titius und Caja sich miteinander öffentlich verlobet, und dadurch, daß sie nicht vagum & libidinosum concubitum, sondern eine ehrliche und eheliche Beywohnung intendirten, öffentlich bezeuget, auch solche publica sponsalia, dem Lands Gebrauch und Sächsischen Kirchen-Ordnung gemäß, durch die Priesterliche Einsegnung zu vollenziehen, nicht nur bey dem Superintendenten, sondern auch bey dem Consistorio angesuchet, und dadurch noch weiter, daß sie im geringsten nicht einen concubinatum intendirten, publice contestiret, wobey ihnen beyderseits nicht zu imputiren, noch denselben schädlich seyn kan, daß sie solche gesuchte Trauung nicht erhalten, indem sie ihres Theils alles dasjenige gethan, so sie vermocht und zu thun schuldig gewesen, hingegen die Copulation ihnen wieder den klahren Inhalt der allgemeinen Reichs-Gesetze, vermöge deren so wohl die Römisch-Catholischen, als Lutherischen und Reformirten, geduldet werden sollen und derer jurium connubialium, so wohl, als anderer jurium communium, durchgehends fähig sind, abgeschlagen worden; hiernächst Göttlichen Gesetzen, auch bewehrter und Lutherischer Rechtslehrer Meynung nach die benedictio sacerdotalis nicht ad essentiam matrimonii gehöret, als welche in consensu contrahentium legitime & publice declarato bestehet, sondern nur als eine Solennität, implementum & publicum testimonium matrimonii jam ante perfecti eingeführet ist, auch dahero cohabitatio infidelis cum fideli, animo conjugali facta, citra hierologiam illam pro vero matrimonio geachtet wird, Hahn (cum authoribus ibid. alleg.) ad Wesenb. de rit. Nupt. n. 5. ad verb. benedicente nubentibus ecclesiae ministro, ubi & elegans praejudicium ICtorum Helmstadiensium: Ja aus diesem Fundament selbst in den Sächsischen Rechten Decis. 49. noviss. die Kinder, so ante accedentem benedictionem sacerdotalem von öffentlich verlobten Personen gezeuget worden, pro liberis legitimis & hereditatis paternae capacibus geachtet worden; nach eben denselben Rechten aber, dasjenige nur pro concubinatu gehalten wird, wenn jemand mit einer verdächtigen und leichtfertigen Weibes-Person Hauß hält, v. Constit. Maurit. de A. 1550. Tit. von verdächtigen und leichtfertigen Weibs-Personen, dergleichen dieselbe nicht ist, mit welcher sich ein Mann öffentlich verlobet, auch das Verlöbnis durch Priesterliche Copulation zu vollenziehen bereit gewesen, und dannen-

che Beywohnung auch absque praevia benedictione sacerdotali geschehen, und also bey solchen Umbständen Titius zu Abstattung des ihm aufgelegten Reinigungs-Eydes allerdings gehalten sey. D. a. u. d. in inquisitions Sachen bey Auflegung des juramenti purgatorii, wenn dasselbe zu Recht bestehen soll, vor allen Dingen erfordert wird, das ein gewisses delictum verhanden sey, wovon der inculpatus sich zu reinigen nöthig hat, welches zwar in diesem Fall der Concubinatus seyn soll, solcher Concubinatus aber, denen von demselben angeführten Umbständen nach, allhie nicht zu erfinden ist, indem Titius und Caja sich miteinander öffentlich verlobet, und dadurch, daß sie nicht vagum & libidinosum concubitum, sondern eine ehrliche und eheliche Beywohnung intendirten, öffentlich bezeuget, auch solche publica sponsalia, dem Lands Gebrauch und Sächsischen Kirchen-Ordnung gemäß, durch die Priesterliche Einsegnung zu vollenziehen, nicht nur bey dem Superintendenten, sondern auch bey dem Consistorio angesuchet, und dadurch noch weiter, daß sie im geringsten nicht einen concubinatum intendirten, publice contestiret, wobey ihnen beyderseits nicht zu imputiren, noch denselben schädlich seyn kan, daß sie solche gesuchte Trauung nicht erhalten, indem sie ihres Theils alles dasjenige gethan, so sie vermocht und zu thun schuldig gewesen, hingegen die Copulation ihnen wieder den klahren Inhalt der allgemeinen Reichs-Gesetze, vermöge deren so wohl die Römisch-Catholischen, als Lutherischen und Reformirten, geduldet werden sollen und derer jurium connubialium, so wohl, als anderer jurium communium, durchgehends fähig sind, abgeschlagen worden; hiernächst Göttlichen Gesetzen, auch bewehrter und Lutherischer Rechtslehrer Meynung nach die benedictio sacerdotalis nicht ad essentiam matrimonii gehöret, als welche in consensu contrahentium legitime & publice declarato bestehet, sondern nur als eine Solennität, implementum & publicum testimonium matrimonii jam ante perfecti eingeführet ist, auch dahero cohabitatio infidelis cum fideli, animo conjugali facta, citra hierologiam illam pro vero matrimonio geachtet wird, Hahn (cum authoribus ibid. alleg.) ad Wesenb. de rit. Nupt. n. 5. ad verb. benedicente nubentibus ecclesiae ministro, ubi & elegans praejudicium ICtorum Helmstadiensium: Ja aus diesem Fundament selbst in den Sächsischen Rechten Decis. 49. noviss. die Kinder, so ante accedentem benedictionem sacerdotalem von öffentlich verlobten Personen gezeuget worden, pro liberis legitimis & hereditatis paternae capacibus geachtet worden; nach eben denselben Rechten aber, dasjenige nur pro concubinatu gehalten wird, wenn jemand mit einer verdächtigen und leichtfertigen Weibes-Person Hauß hält, v. Constit. Maurit. de A. 1550. Tit. von verdächtigen und leichtfertigen Weibs-Personen, dergleichen dieselbe nicht ist, mit welcher sich ein Mann öffentlich verlobet, auch das Verlöbnis durch Priesterliche Copulation zu vollenziehen bereit gewesen, und dannen-

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[315/0321] che Beywohnung auch absque praevia benedictione sacerdotali geschehen, und also bey solchen Umbständen Titius zu Abstattung des ihm aufgelegten Reinigungs-Eydes allerdings gehalten sey. D. a. u. d. in inquisitions Sachen bey Auflegung des juramenti purgatorii, wenn dasselbe zu Recht bestehen soll, vor allen Dingen erfordert wird, das ein gewisses delictum verhanden sey, wovon der inculpatus sich zu reinigen nöthig hat, welches zwar in diesem Fall der Concubinatus seyn soll, solcher Concubinatus aber, denen von demselben angeführten Umbständen nach, allhie nicht zu erfinden ist, indem Titius und Caja sich miteinander öffentlich verlobet, und dadurch, daß sie nicht vagum & libidinosum concubitum, sondern eine ehrliche und eheliche Beywohnung intendirten, öffentlich bezeuget, auch solche publica sponsalia, dem Lands Gebrauch und Sächsischen Kirchen-Ordnung gemäß, durch die Priesterliche Einsegnung zu vollenziehen, nicht nur bey dem Superintendenten, sondern auch bey dem Consistorio angesuchet, und dadurch noch weiter, daß sie im geringsten nicht einen concubinatum intendirten, publice contestiret, wobey ihnen beyderseits nicht zu imputiren, noch denselben schädlich seyn kan, daß sie solche gesuchte Trauung nicht erhalten, indem sie ihres Theils alles dasjenige gethan, so sie vermocht und zu thun schuldig gewesen, hingegen die Copulation ihnen wieder den klahren Inhalt der allgemeinen Reichs-Gesetze, vermöge deren so wohl die Römisch-Catholischen, als Lutherischen und Reformirten, geduldet werden sollen und derer jurium connubialium, so wohl, als anderer jurium communium, durchgehends fähig sind, abgeschlagen worden; hiernächst Göttlichen Gesetzen, auch bewehrter und Lutherischer Rechtslehrer Meynung nach die benedictio sacerdotalis nicht ad essentiam matrimonii gehöret, als welche in consensu contrahentium legitime & publice declarato bestehet, sondern nur als eine Solennität, implementum & publicum testimonium matrimonii jam ante perfecti eingeführet ist, auch dahero cohabitatio infidelis cum fideli, animo conjugali facta, citra hierologiam illam pro vero matrimonio geachtet wird, Hahn (cum authoribus ibid. alleg.) ad Wesenb. de rit. Nupt. n. 5. ad verb. benedicente nubentibus ecclesiae ministro, ubi & elegans praejudicium ICtorum Helmstadiensium: Ja aus diesem Fundament selbst in den Sächsischen Rechten Decis. 49. noviss. die Kinder, so ante accedentem benedictionem sacerdotalem von öffentlich verlobten Personen gezeuget worden, pro liberis legitimis & hereditatis paternae capacibus geachtet worden; nach eben denselben Rechten aber, dasjenige nur pro concubinatu gehalten wird, wenn jemand mit einer verdächtigen und leichtfertigen Weibes-Person Hauß hält, v. Constit. Maurit. de A. 1550. Tit. von verdächtigen und leichtfertigen Weibs-Personen, dergleichen dieselbe nicht ist, mit welcher sich ein Mann öffentlich verlobet, auch das Verlöbnis durch Priesterliche Copulation zu vollenziehen bereit gewesen, und dannen-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/321>, abgerufen am 27.11.2024.